Ausschüttung von Gewinnen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft nach Liquidationsbeginn

Im Zusammenhang mit der Erstattung von Kapitalertragsteuer
auf Gewinnausschüttungen einer inländischen Tochterkapitalgesellschaft an ihre
EU-Muttergesellschaft hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass diese
Ausschüttungen nicht nach § 43b Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) von der Steuerentlastung ausgeschlossen sind, wenn es sich um Gewinne
handelt, die zwar nach Liquidationsbeginn der Tochtergesellschaft ausgeschüttet
werden, aber in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens
entstanden sind. Auf solche Gewinnausschüttungen einbehaltene und abgeführte
Abzugssteuern sind also vollständig zu erstatten. Die Entscheidung beruht auf
einer richtlinienkonformen Auslegung richtlinienkonformen Auslegung von § 43b
Abs. 1 Satz 4 EStG nach Maßgabe der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) und trägt
zur Rechtsklarheit in grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen bei.

Die Klägerin, eine Société Anonyme mit Sitz im Großherzogtum
Luxemburg, war alleinige Gesellschafterin einer in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen GmbH. Diese wurde zum 31.12.2010 aufgelöst und befand
sich anschließend in Liquidation. Am 20.10.2015 wurde sie im Handelsregister
gelöscht. Die Klägerin beantragte beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die
Erteilung eines Freistellungsbescheids und die Erstattung deutscher
Abzugssteuer auf Kapitalerträge unter anderem aus einer Gewinnausschüttung der
GmbH gemäß Ausschüttungsbeschluss vom 12.11.2013. Diese Ausschüttung hatte
ausschließlich laufende Gewinne zum Gegenstand, die in der aktiven Zeit der
GmbH vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden waren. Das BZSt
stufte die Ausschüttung als »anlässlich der Liquidation« ein und gewährte eine
Freistellung und Erstattung mit Ausnahme des im Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 23.08.1958 (DBA Luxemburg 1958)
vorgesehenen Quellensteuereinbehalts von damals 10 % der Kapitalerträge. Der
nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG)
statt und verpflichtete das BZSt zu einer vollständigen Freistellung und
Erstattung der einbehaltenen Abzugssteuern.

Die hiergegen eingelegte Revision hatte keinen Erfolg. Der
BFH hat die Auffassung des FG bestätigt. Ungeachtet der Bestimmungen des DBA
Luxemburg 1958 zur Höhe des zulässigen Quellensteuereinbehalts habe die
Klägerin einen Anspruch auf vollständige Freistellung und Erstattung der auf
die Ausschüttung vom 12.11.2013 einbehaltenen und abgeführten Abzugssteuern.
Die Voraussetzungen des § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 43b Abs. 1 EStG i.V.m.
Art. 5 MTR für eine vollständige Freistellung und Erstattung der einbehaltenen
Beträge seien erfüllt und § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG stehe dem nicht entgegen. §
43b Abs. 1 Satz 4 EStG sehe vor, dass die Entlastungsregelung des § 43b Abs. 1
Satz 1 EStG nicht für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gelte,
die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einer Tochtergesellschaft
zufließen. Die Vorschrift sei zur Vermeidung eines Unionsrechtsverstoßes
richtlinienkonform auszulegen und nicht anzuwenden, wenn die inländische
Tochterkapitalgesellschaft nach Liquidationsbeginn Gewinne an ihre
EU-Mutterkapitalgesellschaft ausschütte, die in der Zeit vor der Eröffnung des
Liquidationsverfahrens entstanden seien.

BFH, Pressemitteilung vom 15.05.2026 zu Urteil vom
03.03.2026, VIII R 8/24

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