Veräußert eine KG ein Grundstück, das sie innerhalb des
Sechsjahreszeitraums im Sinne von § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG von einer
personenidentischen Schwester-KG entgeltlich erworben hatte, ist dies für die
Bildung einer § 6b-Rücklage unschädlich. Dies hat der 8. Senat des
Finanzgerichts Münster entschieden.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren alleinige
Kommanditistin zugleich 100%ige Kommanditistin einer anderen GmbH & Co. KG
ist. Diese KG war mindestens seit 1998 Eigentümerin eines Grundstücks, welches
sie im Jahr 2014 entgeltlich an die Klägerin veräußerte. Auf dieses Grundstück
wurde eine bereits in der Ergänzungsbilanz der Kommanditistin befindliche §
6b-Rücklage übertragen. Im Jahr 2019 veräußerte die Klägerin das Grundstück an
einen fremden Dritten. In der Ergänzungsbilanz der Kommanditistin bildete die
Klägerin eine § 6b-Rücklage in Höhe des dort zum Veräußerungszeitpunkt noch
enthaltenen Restbuchwerts, sodass sich in der Ergänzungsbilanz keine
Gewinnauswirkung ergab.
Das Finanzamt versagte die Bildung der Rücklage, da sich das
Grundstück weniger als sechs Jahre im Betriebsvermögen der Klägerin befunden
habe. Der entgeltliche Erwerb im Jahr 2014 stelle eine für die Zusammenrechnung
der Vorbesitzzeiten schädliche Zäsur dar.
Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage
vollumfänglich stattgegeben. Die für die Bildung der Rücklage nach § 6b Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 EStG erforderliche sechsjährige Zugehörigkeit des veräußerten
Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte sei im
Streitfall erfüllt.
§ 6b EStG sei personenbezogen und nicht gesellschafts- oder
betriebsbezogen auszulegen, sodass die Vorbesitzzeit bei Mitunternehmerschaften
für jeden Mitunternehmer getrennt zu berechnen sei. Daher sei im Streitfall
nicht auf die Klägerin, sondern auf die Kommanditistin abzustellen, der das
Grundstück auch vor dem Verkauf durch die Schwester-KG für Zwecke des § 6b EStG
zuzurechnen gewesen sei. Es sei während des Sechsjahreszeitraums auch kein
Wechsel der Beteiligungsverhältnisse eingetreten.
Die entgeltliche Übertragung im Jahr 2014 auf die Klägerin
stehe dieser Betrachtung nicht entgegen. Die Unterscheidung zwischen einer
entgeltlichen und einer unentgeltlichen Übertragung sei lediglich dann von
Bedeutung, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der sechs Jahresfrist auf einen
anderen Steuerpflichtigen übertragen wird. In solchen Fällen sei nur eine
unentgeltliche Übertragung unschädlich. Im Streitfall habe aber gar kein
Wechsel des Steuerpflichtigen stattgefunden. Für die vom Finanzamt angenommene Zäsur
aufgrund der Entgeltlichkeit gebe es keine Rechtsgrundlage und auch kein
Bedürfnis, da die Versteuerung sämtlicher stiller Reserven beim selben
Steuerpflichtigen sichergestellt bleibe.
Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof
unter dem Az. IV R 9/26 anhängig.
FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2026 zum Urteil 8 K 820/24
G,F vom 16.04.2026 (nrkr – BFH-Az. IV R 9/26

