Werbetätigkeit eines Fußballspielers als „Markenbotschafter“ für sich genommen keine gewerbliche Tätigkeit

Die Werbetätigkeit eines Fußballspielers als
„Markenbotschafter“ führt für sich genommen noch nicht zu einer
gewerblichen Tätigkeit, wenn durch Honorarzahlungen ausschließlich besondere
Leistungen und Erfolge im Bereich des Fußballsports vergütet werden.

Der 10. Senat des FG Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu
befassen, ob die Einkünfte eines jungen Profi-Fußballspielers aus einem
Ausrüstungs- und Werbevertrag mit einem Sportartikelhersteller im Streitjahr
2021 als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren waren.

Der Kläger schloss einen auf fünf Jahre angelegten
Ausrüstungs- und Werbevertrag. Der Vertrag regelte u. a. die Nutzung des Namens
und des Bildes des Klägers, Leistungsprämien sowie die Unterstützung der Marke
K. Zudem wurde er kostenfrei mit K.- Produkten beliefert. Im Streitjahr 2021
erhielt er Prämien für 15 Spiele in einem nationalen Wettbewerb, seinen ersten
Einsatz in einem Ligavereinsspiel unter 18 Jahren sowie sein erstes Tor in
einem Ligaspiel. Der Kläger erklärte die daraus erzielten Einnahmen als
sonstige Einkünfte.

Das beklagte Finanzamt behandelte die Einkünfte hingegen als
gewerbliche Einkünfte und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid. Der Kläger
begehrte sodann den Ansatz eines negativen Gewerbeertrags unter
Berücksichtigung der Abschreibung seines Namensrechts. Dem folgte das Finanzamt
nicht und argumentierte, dass der Kläger noch nicht über ein
kommerzialisierbares Namensrecht verfügt habe. Es habe sich lediglich um einen
Standardjuniorenausrüstervertrag mit spekulativem Charakter gehandelt, der auf
die zukünftige Bekanntheit des Klägers gerichtet gewesen sei.

Das Gericht nahm in seinem Urteil vom 31. März 2026 (Az.: 10
K 48/25 E,G) sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG an. Die im Streitjahr
erhaltenen Leistungsprämien seien ausschließlich für besondere sportliche
Leistungen gezahlt worden und nicht für das Tragen der K.-Produkte. Die
kostenlose Produktüberlassung diene lediglich der Bereitstellung von
Arbeitsmitteln und habe keinen Vergütungscharakter. Die Tätigkeit als
»Markenbotschafter«, die alle Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit erfüllen
könne, sei zwar »Hauptmotivation von K.« gewesen, es habe im konkreten Fall
jedoch an der für eine gewerbliche Tätigkeit erforderlichen
Gewinnerzielungsabsicht gefehlt. Der Gewerbesteuermessbescheid sei daher
ersatzlos aufzuheben und die vom Kläger begehrte Abschreibung auf den Teilwert
des kommerzialisierbaren Teils seines Namensrechts komme nicht mehr in
Betracht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig: Gegen die Entscheidung
ist Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht worden (BFH, X B 40/26)

FG Düsseldorf, Newsletter Mai 2026

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