Kein Differenzkindergeld für in anderem Mitgliedstaat wohnende Kinder, wenn der Elternteil in Deutschland nur Vermögenseinkünfte erzielt

Wer in Deutschland lediglich Einkünfte aus Vermögen erzielt,
kann für seine im EU-Ausland lebenden Kinder kein Differenzkindergeld
verlangen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Er hat in diesem Zusammenhang zunächst klargestellt, dass
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) keine Einkünfte aus Beschäftigung oder
selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne der Soziale Sicherungssysteme-Koordinierungs-Verordnung
(VO (EG) Nr. 883/2004) sind.

Der Anspruch auf Differenzkindergeld sei gemäß Artikel 68
Absatz 2 Satz 3 dieser Verordnung ausgeschlossen, wenn die Familie mit dem Kind
in einem anderen Mitgliedstaat lebt, dieser niedrigere Familienleistungen als
die Bundesrepublik Deutschland erbringt und ein deutscher Kindergeldanspruch
allein darauf beruhen würde, dass der Antragsteller wegen Einkünften gemäß § 21
Einkommensteuergesetz (EStG) als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1
Absatz 3 EStG) behandelt wird.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.01.2026, III R 7/23

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