Eine Invaliditätsentschädigung, die ein ehemaliger
Angehöriger der US-Streitkräfte für eine im Dienst erlittene Beschädigung
erhält, ist nach § 3 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Das hat der
Bundesfinanzhof entschieden.
Das in § 3 Nr. 6 Satz 1 EStG enthaltene Tatbestandsmerkmal
„aus öffentlichen Mitteln“ sei nicht auf inländische Mittel
beschränkt, sondern erfasse auch ausländische Mittel.
Der Kläger war als Angehöriger der US-Streitkräfte im
Einsatz körperlich geschädigt worden. Er schied ehrenhaft aus dem Militärdienst
aus. Aufgrund seiner Beeinträchtigungen bezog er von der US-Bundesregierung
eine Invaliditätsentschädigung, deren Höhe allein vom Grad seiner erlittenen
Beeinträchtigungen abhing. Andere Aspekte wie die vormalige Tätigkeit als
solche einschließlich Art und Umfang waren unerheblich.
Nach § 3 Nr. 6 Satz 1 EStG sind Bezüge
steuerfrei, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln
versorgungshalber unter anderem an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen
Wehrdienst Beschädigte, Kriegsbeschädigte und ihnen gleichgestellte Personen
gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die aufgrund der
Dienstzeit gewährt werden.
Der BFH entschied: § 3 Nr. 6 EStG erfasse auch
Bezüge aus ausländischen öffentlichen Mitteln. Nach diesem Maßstab sei die
Invaliditätsentschädigung nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.04.2026, X R 29/22

