EU-Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein

Die Europäische Kommission hat drei
Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, weil es seinen
Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachgekommen ist. Eines der Verfahren
betrifft diskriminierende Bedingungen für Investitionsabzugsbeträge für im
Ausland investierende KMU – diese soll Deutschland abschaffen.

Die Kommission ist der Auffassung, dass der deutsche
Investitionsabzugsbetrag grenzüberschreitende Investitionen innerhalb der EU
und des EWR benachteiligt und die Möglichkeiten von Unternehmen, im gesamten
Binnenmarkt tätig zu sein, widerrechtlich einschränkt.

Gemäß § 7g des deutschen Einkommensteuergesetzes können
kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bis zu 50 Prozent der geplanten
Investitionskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter steuerlich in Abzug bringen.
Dies gilt jedoch nur, wenn diese Wirtschaftsgüter ausschließlich in einer
inländischen Betriebsstätte genutzt werden. Wird das Wirtschaftsgut innerhalb
von drei Jahren an eine Betriebsstätte in einem anderen EU-/EWR-Land
übertragen, so wird die Steuervergünstigung rückwirkend entzogen.

Dies benachteiligt Unternehmen, die Wirtschaftsgüter oder
Tätigkeiten ins Ausland verlegen, auch wenn ihr Welteinkommen weiterhin der
Steuer in Deutschland unterliegt. Die automatische Rückgängigmachung der
Steuervergünstigung bei einer Übertragung von Wirtschaftsgütern ins Ausland
trifft KMU unverhältnismäßig stark, da diese oft nicht über die Ressourcen
verfügen, um komplexe grenzüberschreitende steuerliche Auswirkungen zu
bewältigen. Dies wirkt sich negativ auf die wirtschaftliche Dynamik vor allem in
Sektoren aus, die auf mobile Wirtschaftsgüter oder internationale Lieferketten
angewiesen sind.

Die Kommission kommt in ihrer Bewertung zu dem Schluss, dass
diese Vorschriften Unternehmen von grenzüberschreitenden Tätigkeiten abhalten
können und daher gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen. Außerdem verstoßen
die deutschen Vorschriften gegen das EWR-Abkommen, mit dem die Grundfreiheiten
auf die EWR-Mitgliedstaaten ausgeweitet werden. Die Kommission übermittelt
daher ein Aufforderungsschreiben an Deutschland, das nun zwei Monate Zeit hat,
um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die
Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu
richten.  

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 4.6.2026

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