Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung: Grundsätzlich keine Einkünfte aus Kapitalvermögen

Vereinbaren die Vertragspartner bei der entgeltlichen
Übertragung eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen, dass die vom Erwerber
zur Erfüllung des Kaufpreises zu erbringenden Teilzahlungen in voller Höhe als
Gegenleistung für den Kaufgegenstand geleistet werden sollen und die in der
Ratenzahlungsvereinbarung liegende Stundung zinslos gewährt wird, ist für die
Besteuerung des Veräußerers von einer unentgeltlichen Stundung der
Kaufpreisforderung auszugehen, sofern sich nicht aus dem Steuerrecht ergibt, dass
die Vereinbarung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann. Es fehlt in
diesem Fall an einem steuerpflichtigen Entgelt für eine Kapitalüberlassung
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes –EStG– (Änderung der
Rechtsprechung).

Erfüllt der Erwerber den vereinbarten Kaufpreis in Raten,
die (vereinbarungsgemäß) einen Zinsanteil nicht enthalten und auch nicht
zwangsweise aufzuteilen sind, sind diese Teilzahlungen grundsätzlich gemäß § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG ratierlich jeweils in
voller Höhe mit den beim Forderungserwerb entstandenen Anschaffungskosten zu
verrechnen.

§ 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes hilft im Privatbereich
weder über eine fehlende Vereinbarung oder Zusage eines Entgelts für die
Kapitalüberlassung in Gestalt der Stundung (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) hinweg noch
kann aufgrund der Regelung ein Rückzahlungsgewinn gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.
7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG entstehen.

BFH-Urteil vom 24. März 2026, VIII R 30/24

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