Mandantenbrief Juli 2026

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Steuertermine

10.07.  Umsatzsteuer,
Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer 

Die dreitägige
Zahlungsschonfrist
endet am 13.07. für den Eingang der Zahlung. Diese
Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per
Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde
(Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als
rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck
spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.

31.07.2026:
Abgabe Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung

Alle Angaben
ohne Gewähr

Vorschau auf die Steuertermine August
2026:

10.08.  Umsatzsteuer,
Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer 

Die dreitägige
Zahlungsschonfrist
endet am 13.08. für den Eingang der Zahlung. Diese
Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per
Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde
(Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als
rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck
spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.

17.08.  Gewerbesteuer,
Grundsteuer 

Die dreitägige
Zahlungsschonfrist
endet am 20.08. für den Eingang der Zahlung. Diese
Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per
Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde
(Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als
rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck
spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.

Alle Angaben
ohne Gewähr

Fälligkeit der
Sozialversicherungsbeiträge Juli 2026

Die Beiträge sind in
voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten
Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Juli ergibt sich demnach als
Fälligkeitstermin der 29.07.2026.

1. Für alle Steuerpflichtigen: Zu große Gelegenheitsgeschenke

Geschenke zu
Feiertagen gehören in vielen Familien ganz selbstverständlich dazu. Steuerlich
kann es aber heikel werden, wenn aus einer Aufmerksamkeit eine spürbare
Vermögensverschiebung wird. Genau darum ging es in einem Urteil des
Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 4.12.2025 unter dem Aktenzeichen 4 K
1564/24. Das Gericht musste klären, ob ein Geldgeschenk von 20.000 Euro zu
Ostern noch als »übliches Gelegenheitsgeschenk« steuerfrei bleibt oder ob
darauf Schenkungsteuer anfällt. Im Kern ging es damit um die sehr praktische
Frage, wann ein Geschenk noch als normale Geste des familiären Miteinanders
durchgeht und wann der steuerliche Bereich einer echten Vermögensübertragung
beginnt.

Der Streitfall
hatte einen größeren familiären und steuerlichen Hintergrund. Der Kläger war
der Sohn des später verstorbenen Schenkers. Er hatte von seinem Vater über
viele Jahre hinweg immer wieder Geldzuwendungen erhalten. Allein im
Zehnjahreszeitraum vor der hier streitigen Zahlung kamen bereits Vorschenkungen
von 450.000 Euro zusammen. Die konkrete Osterzahlung vom 31.3.2015 belief sich
auf 20.000 Euro. Später erklärte der Sohn im Zusammenhang mit dem Erbfall,
mehrere Oster- und Weihnachtsgeschenke seien nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) steuerfrei gewesen. Das
zuständige Finanzamt sah das anders. Es behandelte die Zahlung von 20.000 Euro
als steuerpflichtige Schenkung und setzte dafür 1.400 Euro Schenkungsteuer
fest. Die Rechnung beruhte darauf, dass zusammen mit den Vorerwerben 470.000
Euro erreicht waren, von denen nur der Freibetrag von 400.000 Euro abzuziehen
war. Auf den verbleibenden Betrag entfiel Steuer, nach Abzug der bereits auf
frühere Erwerbe entfallenden Steuer blieb für die Osterzahlung die Festsetzung
von 1.400 Euro übrig.

Der Sohn hielt
die Zahlung trotzdem für steuerfrei. Er argumentierte, bei üblichen
Gelegenheitsgeschenken komme es auf eine individuelle und relative Betrachtung
an. Maßgeblich seien also Anlass, Art des Geschenks, die enge Beziehung
zwischen Vater und Sohn und vor allem die Vermögensverhältnisse des Schenkers.
Sein Vater war nach diesem Vortrag sehr vermögend. Er erzielte aus seiner
Beteiligung über Jahre hinweg Einkünfte in Millionenhöhe und verfügte nach
Darstellung des Klägers über ein Gesamtvermögen von rund 30 Millionen Euro. Aus
dieser Sicht fiel das Geschenk von 20.000 Euro wirtschaftlich kaum ins Gewicht.
Der Kläger verwies außerdem auf den ausgeprägten christlichen Glauben des
Vaters. Weihnachten und Ostern hatten für ihn einen besonderen Stellenwert.
Gerade deshalb habe der Vater zu diesen Festen schenken wollen, nicht dagegen
an Geburts- oder Namenstagen. Aus Sicht des Klägers sprach all das dafür, das
Ostergeschenk noch als übliches Gelegenheitsgeschenk anzuerkennen und nicht als
vorweggenommene Erbfolge einzuordnen.

Das Finanzamt
und später auch das Gericht haben den Schwerpunkt anders gesetzt. Zwar räumte
schon die Finanzverwaltung ein, dass bei Gelegenheitsgeschenken immer eine
Würdigung aller Umstände nötig ist. Sie stellte aber darauf ab, dass Ostern
nach der allgemeinen Vorstellung breiter Bevölkerungskreise kein Anlass für
derart hohe Geldgeschenke ist. Gerade bei Geldzuwendungen sah sie die Grenze
der Üblichkeit schneller erreicht als bei persönlich geprägten Geschenken.
Außerdem hob sie hervor, dass Ostern jährlich wiederkehrt und kein einmaliger
Lebensabschnitt wie Hochzeit, Abitur oder Examen ist. Der Anlass ist also
weniger herausgehoben. Nach dieser Sicht sprengte ein Geldgeschenk von 20.000
Euro den Rahmen dessen, was man noch als normale Festgabe ansehen kann.

Das
Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage ab. Es hat die Steuerbefreiung
nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG eng ausgelegt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift
müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss überhaupt ein
»Gelegenheitsgeschenk« vorliegen. Zweitens muss dieses Geschenk auch »üblich«
sein. Ein Gelegenheitsgeschenk ist danach zwar eine anlassbezogene Zuwendung,
die gesellschaftlichen Gepflogenheiten entspricht und nicht in erster Linie auf
eine Vermögensverschiebung zielt. Die Steuerfreiheit greift aber nur, wenn
diese Zuwendung zusätzlich noch im Rahmen des Üblichen bleibt. Genau an diesem
Punkt scheiterte der Kläger.

Besonders
wichtig ist die Begründung zur Frage, nach welchem Maßstab die »Üblichkeit« zu
beurteilen ist. Der Kläger wollte auf die Vermögensverhältnisse wohlhabender
Kreise abstellen. Das Gericht hat diesen Ansatz ausdrücklich verworfen. Nach
seiner Auffassung entscheidet nicht die Lebenswelt besonders vermögender
Familien, sondern die allgemeine Verkehrsanschauung. Aus dieser Sichtweise hat
das Gericht abgeleitet, dass auch reiche Familien nicht allein wegen ihrer
Vermögenslage steuerfrei besonders hohe Festgeschenke verteilen können. Sonst
ließen sich die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge über die Schiene der
»Gelegenheitsgeschenke« weitgehend aushebeln.

Interessant ist
auch, wie die Richter die Wertfrage konkret eingegrenzt haben. Sie haben keine
starre Obergrenze aufgestellt. Trotzdem haben sie eine quantitative
Orientierung aus § 22 ErbStG herangezogen. Nach dieser Vorschrift wird
Schenkungsteuer aus Vereinfachungsgründen nicht festgesetzt, wenn sie für den
einzelnen Steuerfall 50 Euro nicht übersteigt. Unter Berücksichtigung der
Abrundung nach § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG ergibt sich daraus bei Kindern in
Steuerklasse I ein Bereich von unter 800 Euro, in dem bei einer sonst
steuerpflichtigen Zuwendung keine Steuer erhoben würde. Das Gericht hat
ausdrücklich gesagt, dass dies keine feste Freigrenze für Gelegenheitsgeschenke
ist. Es ist aber ein starkes Indiz dafür, in welchen Größenordnungen der
Gesetzgeber noch von Bagatellen ausgeht. Eine Osterzahlung von 20.000 Euro lag
davon nach Auffassung der Richter meilenweit entfernt.

Hinzu kam, dass
es kein persönliches oder individualisiertes Geschenk war, sondern eine frei
verwendbare Geldzahlung. Gerade solche Geldzuwendungen wirken schneller wie
eine schlichte Vermögensübertragung. Deshalb hat das Gericht entschieden, dass
das Geschenk nicht mehr »üblich« war. Wichtig ist dabei noch ein weiterer
Punkt. Eine Teilbefreiung gibt es nicht. Wenn das übliche Maß überschritten
ist, wird nicht nur der übersteigende Teil steuerpflichtig, sondern die gesamte
Zuwendung. Genau deshalb war die volle Zahlung von 20.000 Euro
schenkungsteuerpflichtig.

Allerdings hat
das Finanzgericht die Revision nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen,
weil es die Sache für grundsätzlich bedeutsam hält. Leider ist die Revision
nicht eingelegt worden. Auch wenn zwar die Entscheidung in der Sache hier
richtig erscheint, dass ein fünfstelliger Betrag kein Gelegenheitsgeschenk mehr
ist, überzeugt die Entscheidung der Richter an anderer Stelle nicht. So ist
kaum verständlich, warum sich das Gelegenheitsgeschenk an der
Kleinbetragsregelung orientieren sollte. Leider ist die Entscheidung nun aber
in der Welt und sollte beachtet werden. Höchstwahrscheinlich wird es in der
Zukunft zu weiteren Entscheidungen zur Thematik kommen. Wir werden berichten.

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2. Für alle Steuerpflichtigen: Zum Sonderausgabenabzug von freiwilligen privaten Pflegeversicherungen

Bei
Vorsorgeaufwendungen geht es im Steuerrecht immer wieder um die Frage, welche
Beiträge der Staat zwingend steuerlich verschonen muss und wo die Grenze zur
nur freiwilligen Zusatzabsicherung verläuft. Genau darum ging es in einem
Verfahren vor dem Bundesfinanzhof vom 24.7.2025 unter dem Aktenzeichen X R
10/20. Im Kern stand die steuerliche Problemstellung im Raum, ob Beiträge zu
einer privaten Pflegezusatzversicherung noch zum existenznotwendigen Bereich
gehören und deshalb als Sonderausgaben voll abziehbar sein müssen, auch wenn
die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeabsicherung den Höchstbetrag bereits
ausschöpfen.

Geklagt hatte
ein zusammen veranlagtes Ehepaar. Beide waren privat kranken- und
pflegeversichert und zahlten zudem Beiträge für eine freiwillige private
Pflegezusatzversicherung, die im Pflegefall ein Tagegeld leisten sollte. Das
Finanzamt erkannte diese Zusatzbeiträge im Einkommensteuerbescheid 2015 nicht
an, weil die als Sonderausgaben berücksichtigten Beiträge zur Basisabsicherung
den Höchstbetrag bereits ausschöpften. Das Hessische Finanzgericht wies die
Klage mit Urteil vom 8.4.2020 unter dem Aktenzeichen 9 K 2170/17 ab. Dagegen
wandten sich die Eheleute mit der Revision.

Die Kläger
argumentierten tapfer, die soziale und private Pflegepflichtversicherung decke
vor allem bei stationärer Pflege die tatsächlichen Kosten oft nur teilweise ab.
Die Lücke müsse im Ernstfall entweder aus eigenem Einkommen und Vermögen oder
durch Sozialhilfe geschlossen werden. Deshalb erreiche erst die zusätzliche
private Absicherung annähernd das sozialhilfegleiche Niveau. Unter Hinweis auf
den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.2.2008 unter dem
Aktenzeichen 2 BvL 1/06 meinten sie, diese Beiträge müssten aus
verfassungsrechtlichen Gründen unbeschränkt als Sonderausgaben abziehbar sein.

Der
Bundesfinanzhof folgte dem nicht. Die obersten Finanzrichter stellten zunächst
klar, dass das Einkommensteuergesetz (EStG) sauber zwischen der gesetzlich
vorgeschriebenen Basisabsicherung und weiteren freiwilligen Versicherungen
unterscheidet. Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung und zur privaten
Pflegepflichtversicherung fallen unter § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG und sind
grundsätzlich in vollem Umfang abziehbar. Beiträge zu einer zusätzlichen
privaten Pflegeversicherung gehören dagegen zu § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Für
diese sonstigen Vorsorgeaufwendungen gilt die Begrenzung des § 10 Abs. 4 Satz 4
EStG. Ist der Höchstbetrag bereits durch die Basisbeiträge verbraucht, bleibt
für die Zusatzversicherung steuerlich kein Raum mehr. Genau das war hier der
Fall.

Entscheidend war
dann die verfassungsrechtliche Prüfung. Das oberste Finanzgericht sah keinen
Verstoß gegen das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums. Nach seiner
Begründung muss der Staat nur solche Pflegeversicherungsbeiträge steuerlich
freistellen, die erstens auf einer verpflichtenden Vorsorge beruhen und
zweitens nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen. Die
Pflegeversicherung ist vom Gesetzgeber bewusst, als Teilleistungssystem
ausgestaltet worden. Sie soll also gerade nicht sämtliche Pflegekosten
vollständig übernehmen. Dass im Pflegefall Eigenanteile verbleiben, ist Teil
dieses gesetzgeberischen Konzepts. Deshalb folgt aus der möglichen Kostenlücke
kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, eine freiwillige Zusatzversicherung
steuerlich wie Pflichtbeiträge zu behandeln.

Der
Bundesfinanzhof grenzte den Streitfall auch deutlich von der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 13.2.2008 unter dem Aktenzeichen 2 BvL 1/06 ab.
Dort ging es um die ausreichende steuerliche Berücksichtigung der
existenznotwendigen Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Im aktuellen Fall
hatten die Kläger diesen Basisschutz bereits. Sie wollten zusätzlich Beiträge
für ein höheres Absicherungsniveau abziehen. Das ist nach Auffassung des
Gerichts etwas anderes. Hinzu kam, dass die Zusatzversicherung freiwillig
abgeschlossen worden war. Gerade diese Freiwilligkeit sprach gegen eine
verfassungsrechtliche Pflicht zum Abzug.

Wichtig ist auch
ein weiterer Punkt aus der Entscheidung. Spätere tatsächliche Pflegekosten
können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
berücksichtigt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das
ersetzt zwar nicht den Sonderausgabenabzug in der Beitragsphase, zeigt aber,
dass das Steuerrecht Belastungen im Pflegefall nicht vollständig
unberücksichtigt lässt.

Im Ergebnis
blieb es daher leider dabei, dass Beiträge zu einer freiwilligen privaten
Pflegezusatzversicherung steuerlich nicht abgezogen werden können, wenn die
Höchstbeträge bereits durch die Basisabsicherung ausgeschöpft sind.

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3. Für alle Steuerpflichtigen: Wann ist der Bescheid bekanntgegeben?

Wenn
Steuerbescheide oder Einspruchsentscheidungen mit der Post verschickt werden,
hängt oft viel davon ab, an welchem Tag das Schreiben als bekanntgegeben gilt.
Dann beginnt nämlich die Klagefrist. Im Steuerrecht gibt es dafür eine
gesetzliche Vermutung. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gilt ein
schriftlicher Verwaltungsakt im Inland grundsätzlich am dritten Tag nach der
Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Genau diese Vermutung kann aber kippen,
wenn der normale Postlauf gerade nicht typisch funktioniert. Mit einem solchen
Fall hat sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 29.7.2025 unter dem
Aktenzeichen VI R 6/23 befasst.

Im Streitfall
ging es zunächst inhaltlich um die Einkommensteuer 2020 eines Arbeitnehmers.
Das Finanzamt erkannte eine begehrte Minderung des Sachbezugs für die
Privatnutzung eines Firmenwagens nicht an und begrenzte außerdem die
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auf 1.250 Euro. Der
Steuerpflichtige legte Einspruch ein. Diesen wies das Finanzamt mit
Einspruchsentscheidung vom 28.1.2022 zurück. Die Entscheidung wurde an den
Prozessbevollmächtigten des Klägers mit einfachem Brief versandt und am selben
Freitag an einen privaten Postdienstleister übergeben. Problematisch war dabei
die Zustellpraxis im Gewerbegebiet der Kanzlei. Dort wurde regelmäßig nur von
Dienstag bis Freitag zugestellt. Die Sendungen für Samstag wurden erst am
folgenden Montag nachgeliefert. In der Kanzlei trug die Einspruchsentscheidung
den Eingangsstempel vom 3.2.2022. Die Klage ging am 3.3.2022 beim Finanzgericht
ein. Entscheidend war deshalb die Frage, ob die Einspruchsentscheidung schon
kraft gesetzlicher Vermutung am 31.1.2022 als bekanntgegeben galt oder ob ein
späterer Zugang anzunehmen war.

Der Kläger
machte geltend, die Klagefrist sei eingehalten. Er verwies auf den
Eingangsstempel vom 3.2.2022 und darauf, dass der eingesetzte private
Zustelldienst nicht zuverlässig innerhalb von drei Tagen zustellte. Das
Finanzamt hielt dem die gesetzliche Bekanntgabevermutung entgegen. Das
Finanzgericht Münster hatte die Klage noch als unzulässig abgewiesen. Es war
also davon ausgegangen, dass die Einspruchsentscheidung rechtzeitig als
bekanntgegeben galt und die Klagefrist bereits früher abgelaufen war.

Der
Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache an das
Finanzgericht zurück. Die obersten Finanzrichter stellten klar, dass die Klage
nicht wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen werden durfte. Zwar setzte
die Dreitagesvermutung voraus, dass das Datum der Aufgabe zur Post feststeht.
Das war hier nach den Feststellungen der Vorinstanz der Fall. Trotzdem griff
die Vermutung nicht ein, weil konkrete Umstände gegen den typischen Postlauf
sprachen. Der Bundesfinanzhof betonte, dass ein Steuerpflichtiger den späteren
Zugang zwar substantiiert darlegen muss. Ein bloßes Bestreiten reicht nicht. Er
muss Tatsachen vortragen, die einen atypischen Geschehensablauf ernsthaft
möglich erscheinen lassen. Diese Anforderungen dürfen aber nicht dazu führen,
dass die gesetzliche Beweislast zulasten des Steuerpflichtigen verschoben wird.
Im Zweifel muss die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs
nachweisen.

Besonders
wichtig ist die Begründung zum sogenannten strukturellen Zustellungsdefizit.
Der private Postdienstleister stellte im betroffenen Gewerbegebiet samstags und
sonntags überhaupt nicht zu. Am Montag wurde lediglich die »Samstagspost«
nachgeliefert. Damit war gerade nicht gewährleistet, dass ein am Freitag
aufgegebenes Schreiben mit der für die Dreitagesvermutung typischen
Wahrscheinlichkeit innerhalb von drei Tagen beim Empfänger ankam. Der
Bundesfinanzhof sah darin ein strukturelles Defizit der Zustellung. Schon
deshalb war die Vermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO entkräftet. Zusätzlich
sprach auch der Eingangsstempel vom 3.2.2022 für einen späteren Zugang.
Anhaltspunkte dafür, dass dieser Stempel falsch war, gab es nicht. Dass die
Kanzlei kein Posteingangsbuch führte und den Briefumschlag nicht aufgehoben
hatte, schadete dem Kläger nicht. Der Briefumschlag hätte allenfalls etwas über
die Aufgabe zur Post gesagt, nicht aber sicher über den tatsächlichen Zugang.
Ein Posteingangsbuch hätte nach Ansicht des Gerichts auch keinen wesentlich
höheren Beweiswert gehabt als der vorhandene Eingangsstempel.

Unterm Strich
stärkt die Entscheidung die Rechte von Steuerpflichtigen, wenn Fristen an einer
nur scheinbar klaren Dreitagesregel hängen. Die Bekanntgabevermutung gilt nicht
schematisch. Sie setzt einen typischen und verlässlichen Postlauf voraus. Fehlt
es daran, etwa wegen fester zustellfreier Tage und einer erkennbar lückenhaften
Zustellorganisation, kann die Vermutung ohne Weiteres entkräftet sein. Dann
bleibt es dabei, dass das Finanzamt den rechtzeitigen Zugang nachweisen muss.
Für den Kläger bedeutete das, dass seine Klage als fristgerecht behandelt
werden musste. Über die eigentlichen steuerlichen Fragen muss das Finanzgericht
nun noch entscheiden.

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4. Für alle Steuerpflichtigen: Neues zum häuslichen Arbeitszimmer, hier eines Musikers

Wer zu Hause für
seine selbstständige Arbeit probt, organisiert und verwaltet, stößt schnell auf
ein altes Steuerproblem. Aufwendungen für Räume im eigenen Haus sind nur
ausnahmsweise voll abziehbar. Oft geht es darum, ob überhaupt eine betriebliche
Betriebsstätte vorliegt oder nur ein häusliches Arbeitszimmer mit begrenztem
Abzug. Genau darum ging es vor dem Finanzgericht Münster im Urteil vom
28.8.2024 unter dem Aktenzeichen 2 K 1243/20 E.

Geklagt hatte
ein freiberuflicher Musiker, der als Dirigent, Pianist, Vocal-Coach,
musikalischer Leiter und Betreiber zweier Musikschulen arbeitete. In seinem
privat bewohnten Haus nutzte er mehrere Räume für berufliche Zwecke. Dazu
gehörten ein Musikzimmer zum Üben und ein weiteres Arbeitszimmer zum Erlernen
von Kompositionen. Seine Ehefrau erledigte zudem unentgeltlich
Verwaltungsarbeiten für die Musikschulen in einem weiteren Raum. Der Kläger
wollte die Kosten für zahlreiche Räume des Hauses in größerem Umfang als
Betriebsausgaben abziehen. Er vertrat die Ansicht, die Räume seien wegen der
intensiven betrieblichen Nutzung als Betriebsvermögen und als Betriebsstätte
anzusehen. Das Finanzamt sah das anders und behandelte die beruflich genutzten
Räume nur als häusliches Arbeitszimmer. Deshalb erkannte es pro Jahr nur 1.250
Euro an.

Das
Finanzgericht Münster gab dem Finanzamt recht. Nach Auffassung des Gerichts
waren das Musikzimmer und das weitere Arbeitszimmer zwar nahezu ausschließlich
beruflich genutzt. Sie blieben aber in die private Wohnsphäre eingebunden.
Entscheidend war, dass sich die Räume im selbst bewohnten Haus befanden,
baulich nicht klar vom Wohnbereich getrennt waren und kein nennenswerter
Publikumsverkehr stattfand. Damit lagen die Voraussetzungen eines häuslichen
Arbeitszimmers vor.

Wichtig ist der
Unterschied bei den gesetzlichen Voraussetzungen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
Einkommensteuergesetz (EStG). Gibt es für die betriebliche Tätigkeit keinen
anderen Arbeitsplatz, ist ein Abzug möglich, aber grundsätzlich nur bis zum
Höchstbetrag. Ein unbegrenzter Abzug kommt nur in Betracht, wenn das
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung bildet. Genau daran scheiterte der Kläger. Nach Auffassung des
Gerichts lagen die prägenden Leistungen seiner Arbeit nicht im Haus, sondern in
den Musikschulen und an den jeweiligen Auftrittsorten. Das Üben, Vorbereiten
und Organisieren zu Hause war wichtig, aber nur unterstützend. Für die Frage
des Mittelpunkts zählte also nicht allein der Zeitaufwand, sondern der qualitative
Schwerpunkt der Tätigkeit.

Nicht helfen
konnte dem Kläger auch das Arbeitszimmer seiner Ehefrau. Dieses Zimmer nutzte
allein sie für Verwaltungsaufgaben. Es war deshalb nicht sein eigenes
häusliches Arbeitszimmer. Weitere Räume wie Flure, Gästezimmer, Sanitärbereiche
oder die Küche erkannte das Gericht ebenfalls nicht an, weil sie nach ihrem
Erscheinungsbild auch privaten Wohnzwecken dienten und gerade keinen
betriebsstättenähnlichen Charakter hatten. Im Ergebnis blieb es daher für alle
Streitjahre beim beschränkten Betriebsausgabenabzug von 1.250 Euro pro Jahr.

In diesem Verfahren ist jedoch
noch nicht alle Tage Abend, denn es gibt eine Revision. Unter dem Aktenzeichen
VIII R 20/25 wird sich noch der Bundesfinanzhof zu diesem Streitfall zu Wort
melden. Wir werden bestimmt wieder berichten.

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5. Für Arbeitnehmer: Stellplatzkosten dürfen den geldwerten Vorteil nicht mindern

Wer einen
Firmenwagen auch privat nutzen darf, erhält steuerlich einen geldwerten
Vorteil. Dieser Vorteil gehört zum Arbeitslohn und muss versteuert werden. In
der Praxis stellt sich dabei immer wieder die Frage, welche Zahlungen des
Arbeitnehmers den steuerpflichtigen Vorteil mindern dürfen. Das ist wichtig,
weil jede Minderung die Lohnsteuer senkt. Klar anerkannt ist: Zahlt der
Arbeitnehmer ein echtes Nutzungsentgelt für die private Nutzung des
Firmenwagens oder übernimmt er bestimmte laufende Fahrzeugkosten wie etwa
Kraftstoffkosten, kann dies den geldwerten Vorteil reduzieren. Anders ist es
aber bei Kosten, die nicht unmittelbar zur Nutzung des Autos selbst gehören.
Genau darum ging es in dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof vom 9.9.2025 unter
dem Aktenzeichen VI R 7/23. Die obersten Finanzrichter mussten entscheiden, ob
Mieten für einen Stellplatz, die Arbeitnehmer selbst tragen, den geldwerten
Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung mindern.

Im Streitfall
überließ eine Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern teilweise Firmenwagen, die auch
privat genutzt werden durften. Die Arbeitnehmer konnten die Fahrzeuge außerdem
für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einsetzen. Die
Arbeitgeberin versteuerte den daraus entstehenden Vorteil nach der sogenannten
1-Prozent-Regelung und zusätzlich nach der 0,03-Prozent-Regelung für Fahrten
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Grundlage dafür waren § 8 Absatz
2 Satz 2 und Satz 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG). Diese pauschale Methode erfasst den Vorteil,
den der Arbeitnehmer durch die private Nutzungsmöglichkeit des betrieblichen
Kraftfahrzeugs erhält.

Neben der
Firmenwagenregelung gab es bei der Arbeitgeberin eine besondere
Parkplatzregelung. Rund um die Büroräume standen nur wenige öffentliche
Parkplätze zur Verfügung. Deshalb bot die Arbeitgeberin ihren Beschäftigten an,
in der Nähe der Tätigkeitsstätte einen Parkplatz anzumieten. Das galt
unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer einen Firmenwagen oder ein privates Auto
nutzten. Für den Parkplatz mussten sie monatlich 30 Euro zahlen. Die
Arbeitgeberin übernahm nach ihrer Firmenwagenregelung keine Kosten für Garagen
oder Einstellplätze. Wenn Beschäftigte einen solchen Parkplatz anmieteten, zog
die Arbeitgeberin die monatlichen Zahlungen aber bei der Ermittlung des
geldwerten Vorteils für den Firmenwagen ab.

Das Finanzamt
war damit leider nicht einverstanden. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung
vertrat es die Auffassung, die Stellplatzmiete gehört nicht zu den Gesamtkosten
des Fahrzeugs. Deshalb darf sie den geldwerten Vorteil aus der
Firmenwagenüberlassung nicht mindern. Auf dieser Grundlage erließ das Finanzamt
einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und weitere Lohnsteuerbeträge. Die
Arbeitgeberin legte Einspruch ein. Nachdem dieser erfolglos blieb, klagte sie
vor dem Finanzgericht Köln. Das Finanzgericht Köln gab ihr mit Urteil vom
20.4.2023 unter dem Aktenzeichen 1 K 1234/22 Recht.

Leider ist damit
die Geschichte nicht zu Ende, denn das Finanzamt legte Revision ein. Und der
Bundesfinanzhof entschied auch zugunsten des Finanzamts. Er hob also das Urteil
des Finanzgerichts Köln auf und wies die Klage ab. Die Arbeitgeberin hat die
von den Arbeitnehmern getragenen Stellplatzkosten zu Unrecht bei der Bemessung
des geldwerten Vorteils aus der Firmenwagenüberlassung abgezogen.

Ausgangspunkt
der Entscheidung ist die ständige Rechtsprechung, dass die Überlassung eines
betrieblichen Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung zu Arbeitslohn führt. Der
Arbeitnehmer ist bereichert, weil er das Fahrzeug privat nutzen kann. Diese
Bereicherung ist nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG steuerpflichtiger
Arbeitslohn. Das gilt dem Grunde nach bereits dann, wenn der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer das Fahrzeug auch für Privatfahrten überlässt. Steht dieser
Vorteil fest, wird er entweder pauschal nach der 1-Prozent-Regelung oder nach
der Fahrtenbuchmethode bewertet.

Der
Bundesfinanzhof stellte klar, wann Zahlungen des Arbeitnehmers den Vorteil
mindern. Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber ein Entgelt für die
private Nutzung des Firmenwagens, fehlt es in dieser Höhe an einer
Bereicherung. Dann ist auch kein Arbeitslohn vorhanden. Das hat das oberste
Finanzgericht bereits in den Urteilen vom 30.11.2016 unter den Aktenzeichen VI
R 2/15 und VI R 49/14 entschieden. Dasselbe kann gelten, wenn der Arbeitnehmer
einzelne nutzungsabhängige Fahrzeugkosten übernimmt, etwa Kraftstoffkosten.
Auch Einmalzahlungen für die außerdienstliche Nutzung oder eine Beteiligung an
den Anschaffungskosten können sich vorteilsmindernd auswirken. Entscheidend ist
aber immer, dass die übernommenen Kosten bei einer Zahlung durch den Arbeitgeber
Bestandteil des Vorteils aus der Fahrzeugüberlassung wären.

Genau an diesem
Punkt scheitert der Abzug der Stellplatzmiete nach Auffassung der Richter. Nach
Ansicht des Bundesfinanzhofs ist die Nutzung eines Stellplatzes oder einer
Garage kein Teil der privaten Nutzung des Firmenwagens. Sie ist ein
eigenständiger Vorteil. Wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos einen
Stellplatz oder eine Garage überlässt, entsteht deshalb neben dem Vorteil aus
dem Firmenwagen grundsätzlich ein weiterer geldwerter Vorteil. Dieser wird
nicht nach der 1-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode bewertet,
sondern nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort.
Nur wenn die Überlassung des Stellplatzes aus ganz überwiegend
eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgt, kann ein steuerpflichtiger
Vorteil fehlen.

Die Richter
begründeten weitergehend, dass ein Auto zwar geparkt werden muss, ein
kostenpflichtiger Stellplatz aber nicht zur bestimmungsgemäßen Nutzung des
Fahrzeugs gehört. Der Arbeitnehmer kann den Firmenwagen auch ohne angemieteten
Parkplatz nutzen. Ob er das Fahrzeug auf einem kostenpflichtigen Stellplatz in
Arbeitsplatznähe oder an anderer Stelle abstellt, hängt von äußeren Umständen
und von seiner Entscheidung ab. Der Vorteil liegt daher nicht in der
Fahrzeugnutzung selbst, sondern in der bequemen Möglichkeit, einen
arbeitsplatznahen Stellplatz zu nutzen. Die monatlichen 30 Euro waren deshalb
Entgelt für den Parkplatz. Sie waren kein Entgelt für die private Nutzung des
Firmenwagens.

Damit grenzt der
Bundesfinanzhof Stellplatzkosten von echten Fahrzeugkosten ab. Zu den durch die
1-Prozent-Regelung abgegoltenen Aufwendungen gehören insbesondere laufende
Kosten, die mit Nutzung, Haltung und Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen. Dazu
zählen etwa Treibstoff, Schmierstoffe und regelmäßig wiederkehrende feste
Fahrzeugkosten. Nicht erfasst sind dagegen Kosten, die allein durch eine
zusätzliche Entscheidung des Arbeitnehmers entstehen. Dazu gehören nach der
Rechtsprechung etwa private Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten. Übernimmt der
Arbeitgeber solche Kosten, entsteht regelmäßig ein weiterer geldwerter Vorteil.
Entsprechend behandelt der Bundesfinanzhof nun auch Stellplatz- und
Garagenkosten.

Besonders
wichtig ist, dass die obersten Finanzrichter frühere Formulierungen zur
Garagenmiete ausdrücklich korrigieren. In älteren Entscheidungen hatte der
Bundesfinanzhof Garagenmieten teilweise beispielhaft den gesamten
Kraftfahrzeugaufwendungen zugerechnet. Daran hält der Senat nicht mehr fest,
soweit daraus eine andere Bewertung von Stellplatz- oder Garagenkosten
abgeleitet werden könnte.

Nicht entgegen
stand auch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7.6.2002 unter dem Aktenzeichen
VI R 145/99. Dort hatte der Arbeitgeber eine Garage vom Arbeitnehmer angemietet
und ihm diese für das betriebliche Fahrzeug wieder überlassen. Außerdem bestand
eine arbeitsvertragliche Pflicht, das Fahrzeug nachts in der Garage
abzustellen, weil darin wertvolle Werkzeuge und Waren aufbewahrt wurden. Dieser
Fall war anders gelagert. Die Unterstellung lag dort im ganz überwiegenden
eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Im aktuellen Streitfall gab es
dagegen keine solche Pflicht und kein vergleichbares betriebliches
Sicherungsinteresse.

Für Arbeitnehmer
und Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung: Selbst gezahlte Stellplatzmieten
mindern den steuerpflichtigen Firmenwagenvorteil nicht. Sie können nur einen
gesonderten Parkplatzvorteil ausgleichen, wenn der Arbeitgeber überhaupt einen
solchen Vorteil gewährt. Wer für einen Arbeitsplatzstellplatz zahlt, bezahlt
damit den Parkplatz und nicht die private Nutzung des Firmenwagens. Die
Lohnabrechnung darf die Stellplatzmiete deshalb nicht vom nach der
1-Prozent-Regelung ermittelten Firmenwagenvorteil abziehen.

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6. Für doppelte Haushaltsführer: Zusätzliche Absetzbarkeit der Kosten für den Stellplatz

Wer aus
beruflichen Gründen neben dem Haupthaushalt noch eine Zweitwohnung am
Arbeitsort braucht, kennt das Problem. Schnell ist der monatliche Höchstbetrag
für die Unterkunft von 1.000 Euro erreicht. Dann stellt sich die Frage, welche
Kosten noch zusätzlich als Werbungskosten abziehbar sind. Genau darum ging es
hier. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.11.2025 unter dem Aktenzeichen
VI R 4/23 klargestellt, dass die Miete für einen Pkw-Stellplatz nicht
automatisch zu den gedeckelten Unterkunftskosten gehört. Das ist für
Arbeitnehmer mit doppelter Haushaltsführung wichtig, weil sich dadurch neben
der Wohnraummiete weitere beruflich veranlasste Kosten steuerlich auswirken
können.

Im Streitfall
war der Kläger verheiratet und im Jahr 2020 einzeln zur Einkommensteuer
veranlagt. Er arbeitete seit Oktober 2019 als Gebietsverkaufsleiter eines
Großhandelsunternehmens. Sein Einsatzgebiet umfasste weite Teile
Norddeutschlands. Am Beschäftigungsort in A-Stadt stand ihm ein Büro zur
Verfügung. Außerdem nutzte er einen vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen.
Neben seiner Hauptwohnung in Y-Stadt mietete er seit August 2019 eine
Zweitwohnung in A-Stadt. Zu dem Gebäude gehörte eine Tiefgarage. Im
Wohnungsmietvertrag war bereits angelegt, dass ein Tiefgaragenplatz gesondert
vermietet wird. Parallel zum Wohnungsmietvertrag schloss der Kläger deshalb
einen separaten Stellplatzvertrag über monatlich 170 Euro ab. Für das
Streitjahr machte er Stellplatzkosten von insgesamt 2.040 Euro zusätzlich zu
den übrigen Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten
geltend. Das Finanzamt lehnte diesen Abzug ab, weil der Höchstbetrag für
Unterkunftskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) mit 12.000 Euro jährlich bereits ausgeschöpft war. Das Niedersächsische
Finanzgericht gab der Klage mit Urteil vom 16.3.2023 unter dem Aktenzeichen 10
K 202/22 statt. Dagegen ging das Finanzamt in Revision.

Die eigentliche
steuerliche Streitfrage war damit klar umrissen. Gehören Stellplatzkosten bei
einer doppelten Haushaltsführung zu den Aufwendungen für die Nutzung der
Unterkunft und fallen damit unter die 1.000-Euro-Grenze pro Monat? Oder sind
sie eigenständige notwendige Mehraufwendungen, die zusätzlich abziehbar
bleiben? Der Kläger vertrat natürlich die zweite Sicht. Das Finanzamt wollte
die Kosten der Wohnung und des Stellplatzes dagegen zusammenfassen. Die
obersten Finanzrichter bestätigten jedoch erfreulicherweise die Sicht des
Klägers. Sie hielten zunächst fest, dass überhaupt eine beruflich veranlasste
doppelte Haushaltsführung vorlag. Diese Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 5 EStG waren zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Entscheidend war
dann nur noch, ob die Stellplatzmiete notwendig war und welcher Kostenart sie
steuerlich zuzuordnen ist.

Der
Bundesfinanzhof bejahte mit Urteil vom 20.11.2025 unter dem Aktenzeichen VI R
4/23 in der Folge ebenso die Notwendigkeit der Stellplatzkosten. Das
Finanzgericht hatte festgestellt, dass die Parkplatzsituation in der Innenstadt
von A-Stadt angespannt war und dass 170 Euro monatlich zwar hoch, aber noch
ortsüblich waren. An diese Feststellungen war das Revisionsgericht nach § 118
Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden, weil das Finanzamt keine
zulässigen Verfahrensrügen erhoben hatte. Wichtig ist auch ein weiterer Punkt.
Es spielt keine Rolle, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer ein Auto hat. Nach
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können bei einer beruflich veranlassten
doppelten Haushaltsführung auch solche Kosten abziehbar sein, die ohne den
Zweithaushalt eigentlich der privaten Lebensführung zuzuordnen wären. Deshalb
stand der Abzug nicht schon deshalb in Frage, weil ein Pkw auch privat genutzt
werden kann.

Im Mittelpunkt
stand dann die Abgrenzung zwischen Unterkunftskosten und sonstigen notwendigen
Mehraufwendungen. Zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft zählen
nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs insbesondere die
Bruttokaltmiete, Betriebskosten, Strom und auch die Zweitwohnungssteuer. Nicht
dazu gehören dagegen Kosten für einzelne Wirtschaftsgüter wie Haushaltsartikel
und Einrichtungsgegenstände. An diese Linie knüpft das jetzige Urteil an. Ein
Stellplatz dient nicht der Nutzung der Wohnung als Unterkunft, sondern dem
Abstellen eines Fahrzeugs. Damit betrifft die Zahlung nicht die Unterkunft
selbst, sondern ein anderes Wirtschaftsgut. Genau deshalb fällt sie nicht unter
die 1.000-Euro-Grenze des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG.

Besonders
interessant ist die Begründung zur Vertragsgestaltung. Der Bundesfinanzhof
stellte ausdrücklich klar, dass es steuerlich keinen Unterschied macht, ob
Wohnung und Stellplatz in einem einheitlichen Vertrag oder in zwei getrennten
Verträgen geregelt sind. Ebenso wenig ist entscheidend, ob sich die Garage auf
demselben Grundstück wie die Wohnung befindet oder ob Wohnung und Stellplatz
von verschiedenen Vermietern stammen. Maßgeblich ist allein die tatsächliche
Nutzung. Wird in einem Gesamtmietpreis sowohl Wohnraum als auch Stellplatz
abgegolten, muss der Betrag notfalls im Schätzungswege aufgeteilt werden.

Auch der
Gesetzeszweck sprach nach Auffassung des obersten Gerichts für dieses Ergebnis.
Die 1.000-Euro-Grenze wurde eingeführt, um die Ermittlung angemessener
Unterkunftskosten zu vereinfachen. Sie sollte nicht dazu führen, dass erstmals
auch andere selbständige Kostenpositionen in den Höchstbetrag hineingezogen
werden.

Das Finanzamt
hatte sich zwar darauf berufen, dass in den Gesetzesmaterialien
Stellplatzkosten ausdrücklich als Bestandteil der gedeckelten Unterkunftskosten
genannt werden. Dem folgte der Bundesfinanzhof jedoch nicht.

Das Fazit lautet
daher: Ist eine doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst, sind die
Stellplatzkosten neben der gedeckelten Unterkunftsmiete als Werbungskosten
abziehbar.

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7. Für (ehemalige) Arbeitnehmer: Abgeltung von Urlaubsansprüchen als außerordentliche Einkünfte

Wenn ein
Arbeitsverhältnis endet, geht es steuerlich oft nicht nur um eine Abfindung.
Auch die Auszahlung offener Urlaubstage kann wichtig werden. Genau hier stellt
sich die Frage, ob eine solche Urlaubsabgeltung normal besteuert wird oder ob
die ermäßigte Besteuerung für außerordentliche Einkünfte greift. Das
Finanzgericht Münster hat dazu mit Urteil vom 13.11.2025 unter dem Aktenzeichen
12 K 1853/23 E eine für Arbeitnehmer wirklich sehr günstige Entscheidung
getroffen.

Im Streitfall
war die Klägerin nichtselbstständig beschäftigt. Ihr Arbeitgeber kündigte ihr
bereits am 28.9.2018 und stellte sie ab diesem Zeitpunkt frei. Gegen die
Kündigung ging sie vor. Erst am 16.10.2020 kam es vor dem Landesarbeitsgericht
zu einem Vergleich. Darin vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis
bereits zum 30.6.2020 beendet worden ist. Außerdem sollte der bis dahin noch
offene Erholungsurlaub durch eine Einmalzahlung abgegolten werden. Daneben
erhielt die Klägerin noch eine Abfindung wegen des Arbeitsplatzverlusts. In
ihrer Einkommensteuererklärung behandelte sie auch die Urlaubsabgeltung als
außerordentliche Einkünfte. Das Finanzamt lehnte das ab und besteuerte den
Betrag als normalen Arbeitslohn.

Die Klägerin
hielt erfreulicherweise dagegen. Sie berief sich auf § 34 Abs. 2 Nr. 4 des
Einkommensteuergesetzes (EStG). Danach kann eine Tarifermäßigung greifen, wenn
eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit zusammengeballt zufließt. Genau
das lag ihrer Ansicht nach vor, weil die Zahlung Urlaub aus den Jahren 2018 bis
2020 betraf und damit mehr als zwölf Monate sowie mehrere Veranlagungszeiträume
umfasste. Das Finanzamt meinte dagegen, es handele sich nur um einzelne
Ansprüche aus verschiedenen Jahren, die zufällig 2020 ausgezahlt worden sind.

Das
Finanzgericht Münster gab der Klägerin tatsächlich und schon ein wenig
überraschend recht. Nach Auffassung des Gerichts ist die Urlaubsabgeltung zwar
steuerpflichtiger Arbeitslohn. Zugleich ist sie aber auch eine Vergütung für
eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG und damit nach §
34 Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuern. Entscheidend ist, dass die Entlohnung
aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen zusammengeballt in einem Jahr zufließt
und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten in mindestens zwei
Veranlagungszeiträumen betrifft. Diese Voraussetzungen waren erfüllt, weil die
Zahlung Urlaub aus 2018, 2019 und 2020 abdeckte.

Das Gericht sah
in der Urlaubsabgeltung schließlich ein zweckbestimmtes Entgelt für die
Arbeitsleistung. Der Anspruch auf Urlaub hängt nach dem Bundesurlaubsgesetz
(BUrlG) an einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Wird der Urlaub wegen der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen, ist er nach § 7 Abs. 4
BUrlG auszuzahlen. Wirtschaftlich erhält der Arbeitnehmer dann nach Ansicht des
Gerichts ein zusätzliches Entgelt dafür, dass die Freizeit nicht mehr genommen
werden konnte.

Für die Praxis ist das Urteil
durchaus bedeutend. Werden bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
Urlaubstage aus mehreren Jahren in einer Summe ausgezahlt, kommt die ermäßigte
Besteuerung nach § 34 EStG in Betracht. Allerdings darf man sich auch nicht zu
früh freuen, denn die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Unter dem
Aktenzeichen VI R 23/25 müssen daher noch die obersten Finanzrichter der
Republik Stellung nehmen. Eine abschließende und damit rechtssichere
Entscheidung bleibt also noch abzuwarten.

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8. Für Unternehmer: Widerruf der Corona-Hilfen ist kein rückwirkendes Ereignis

Corona-Hilfen
sollten Selbständige und Unternehmer in der Pandemie schnell liquide halten.
Steuerlich führt das aber zu einer wichtigen Frage: Ist eine Soforthilfe sofort
als Betriebseinnahme zu versteuern, wenn später ein Teil zurückgezahlt werden
muss? Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.12.2025 unter dem Aktenzeichen
VIII R 4/25 entschieden: Die Niedersachsen-Soforthilfe Corona für April bis
Juni 2020 ist im Jahr des Zuflusses steuerpflichtig. Ein späterer rückwirkender
Widerruf des Bewilligungsbescheids ändert daran bei einer
Einnahme-Überschuss-Rechnung nichts.

Der Kläger war
freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Absatz 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG). Er beantragte 2020 die
Niedersachsen-Soforthilfe Corona. Grundlage war seine Prognose, dass seine
laufenden betrieblichen Kosten die erwarteten Einnahmen in den Monaten April
bis Juni 2020 übersteigen. Er erhielt 10.527 Euro. Schon im Antrag nahm er zur
Kenntnis, dass die Soforthilfe als Einnahme zu versteuern ist und bei einer
Überkompensation zurückgezahlt werden muss.

In seiner
Einkommensteuererklärung 2020 setzte der Kläger die 10.527 Euro zunächst als
Betriebseinnahme an. Später legte er Einspruch ein. Er rechnete mit einer
Rückforderung von 9.750 Euro und meinte, dieser Teil war wirtschaftlich nur
darlehensähnlich überlassen. Während des Klageverfahrens erging 2023
tatsächlich ein Widerrufs- und Rückforderungsbescheid über 9.242,35 Euro. Der
Bewilligungsbescheid wurde insoweit mit Wirkung zum Gewährungstag widerrufen.
Das Finanzamt blieb trotzdem dabei, dass die Soforthilfe 2020 als
Betriebseinnahme zu erfassen ist. Das Niedersächsische Finanzgericht wies die
Klage mit Urteil vom 13.2.2024 unter dem Aktenzeichen 12 K 20/24 ab.

Der
Bundesfinanzhof bestätigte diese Sicht. Betriebseinnahmen sind alle
Geldzuflüsse, die durch den Betrieb veranlasst sind. Es kommt nicht darauf an,
ob der Unternehmer einen endgültigen Rechtsanspruch hat oder ob später eine
Rückzahlung droht. Entscheidend ist der wirtschaftliche Zusammenhang mit der
betrieblichen Tätigkeit. Dieser lag hier vor, weil die Förderung an die
freiberufliche Tätigkeit, die Betriebsausgaben und die Betriebseinnahmen
anknüpfte.

Auch der Zufluss
war gegeben. Der Kläger hatte die Zahlung auf seinem Konto erhalten und konnte
wirtschaftlich darüber verfügen. Das spätere »Behalten dürfen« ist keine
Voraussetzung für den Zufluss. Deshalb lag auch kein Darlehen vor. Die Hilfe
war ein Liquiditäts- beziehungsweise Aufwandszuschuss aus öffentlichen Mitteln.
Eine Rückzahlung kam nur in Betracht, soweit sich später zeigte, dass die
prognostizierte Hilfe den tatsächlichen Bedarf überstieg.

Eine
Steuerfreiheit lehnte das oberste Finanzgericht ebenfalls ab. § 3 Nummer 2
Buchstabe d EStG passte schon nach seinem Wortlaut nicht. Auch eine
Steuerfreiheit wegen wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit nach § 3 Nummer 11
EStG griff nicht. Die Corona-Soforthilfe setzte keine typisierte existenzielle
Notlage voraus, sondern nur eine ungünstige wirtschaftliche Lage aufgrund eines
Überhangs betrieblicher Kosten.

Auch die
Abgabenordnung (AO) wurde im Verfahren bemüht. Nach § 175 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 AO kann ein Steuerbescheid geändert werden, wenn ein Ereignis
steuerlich in die Vergangenheit zurückwirkt. Genau das verneinte der
Bundesfinanzhof allerdings vorliegend. Zwar wirkte der Widerruf
verwaltungsrechtlich auf den Gewährungstag zurück. Steuerlich blieb aber
entscheidend, dass die Zahlung 2020 tatsächlich betrieblich veranlasst
zugeflossen war. Bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung zählt grundsätzlich der
tatsächliche Zufluss und Abfluss. Die spätere Rückzahlung wirkt deshalb erst im
Jahr der Zahlung steuermindernd als negative Einnahme oder Betriebsausgabe.

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