Keine Entschädigung für Verfahrensdauer während des Ruhens des Verfahrens

Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf
Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines finanzgerichtlichen
Verfahrens, soweit dieses im Einverständnis der Beteiligten bis zum Abschluss
eines Musterverfahrens zum Ruhen gebracht wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof
(BFH) entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger Klage gegen
einen Einkommensteuerbescheid erhoben. Streitgegenstand war die steuerliche
Behandlung eines Nutzungswertersatzes nach Widerruf eines Darlehensvertrags.
Das Finanzgericht (FG) setzte das Verfahren im Jahr 2020 mit Zustimmung der
Beteiligten aus, bis der BFH in einem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren zu
einem vergleichbaren Fall entscheiden würde.

Nachdem die Entscheidung des BFH im März 2024 veröffentlicht
worden war, wurde das Klageverfahren nach Abhilfe durch das Finanzamt (FA) im
November 2024 förmlich beendet.

Nachfolgend begehrten die Kläger eine Entschädigung wegen
unangemessener Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens. Zum einen habe sich
das beim BFH geführte Musterverfahren über mehrere Jahre verzögert. Zwar habe
das FG die beim BFH eingetretene Verzögerung selbst nicht verursacht, hierfür
aber entschädigungsrechtlich einzustehen. Vorsorglich werde der Bundesrepublik
Deutschland, vertreten durch den BFH, der Streit verkündet, damit sich die
Kläger notfalls beim Bund schadlos halten könnten. Zum anderen hätte das FG
nach Veröffentlichung des BFH-Urteils schneller entscheiden müssen.

Der BFH hat die Zustellung des
Streitverkündungsschriftsatzes abgelehnt, da die Streitverkündung im
Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung unstatthaft sei, und die
Entschädigungsklage abgewiesen.

Einen Entschädigungsanspruch gemäß § 198 des
Gerichtsverfassungsgesetzes habe nur, wer selbst Verfahrensbeteiligter des
unangemessen verzögerten Verfahrens sei oder gewesen sei. Die Haftung sei auf
den Rechtsträger des Gerichts beschränkt, bei dem dieses Verfahren geführt
worden sei. Vor diesem Hintergrund scheide eine Haftung des Bundes aus: Das
finanzgerichtliche Verfahren, an dem die Kläger beteiligt gewesen seien, sei
noch in der Ausgangsinstanz beendet worden und nie zum BFH gelangt. An dem
angeblich verzögerten BFH-Musterverfahren seien die Kläger selbst nicht
beteiligt gewesen.

Die Dauer des finanzgerichtlichen Klageverfahrens sei auch
nicht unangemessen gewesen. Die Zeit eines einvernehmlichen förmlichen Ruhens
des Verfahrens mit Rücksicht auf ein BFH-Musterverfahren könne grundsätzlich
nicht als unangemessene Verzögerung gewertet werden. Falls sich aus Sicht der
Kläger das Musterverfahren verzögere, könnten und müssten sie auf die
Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken. Die weitere Verfahrensführung des FG
ab März 2024 hat der BFH entschädigungsrechtlich nicht beanstandet. Das FG habe
zunächst erwarten können, dass das FA den Steuerbescheid von sich aus zugunsten
der Kläger korrigieren werde. Die weitere Verfahrensförderung sei jedenfalls
als vertretbar anzusehen.

BFH, Pressemitteilung vom 28.05.2026 zu Urteil vom
25.02.2026, X K 2/25

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