Das Niedersächsische Finanzgericht hält das im Jahr 2021 neu
gefasste Grundsteuergesetz des Landes nicht für verfassungswidrig. Das hat der
1. Senat des Gerichts entschieden.
Im Musterverfahren 1 K 38/24 wies das Gericht die Klage
einer Grundstückseigentümerin ab. Diese war der Meinung, das neue
Niedersächsische Grundsteuergesetz sei aus mehreren Gründen verfassungswidrig.
Insbesondere werde ihre Gewerbeimmobilie gegenüber anderen Grundstücken durch
das neue Flächen-Lage-Modell überproportional besteuert.
Das Gericht folgte dem nicht. Die Richterinnen und Richter
sind von der Verfassungswidrigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes
nicht überzeugt. Daher war keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
geboten. Daneben habe das beklagte Finanzamt die Regelungen des Gesetzes
zutreffend angewendet.
Im Rahmen der Urteilsbegründung stellte das Gericht heraus,
dass der Gesetzgeber bei der Wahl und Ausgestaltung der Besteuerung einen
großen Gestaltungsspielraum habe. Zudem dürfe er sich dabei am Regelfall
orientieren, Pauschalierungen und Typisierungen seien zulässig. Es müsse nicht
jede Besonderheit des Einzelfalls im Gesetz abgebildet werden. Ferner könne
Praktikabilitätserwägungen der Vorrang vor Ermittlungsgenauigkeit gegeben
werden, damit das Besteuerungsverfahren handhabbar bleibe.
So sei hier ein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes verankerten Gleichheitssatz nicht gegeben. Es sei nicht zu
beanstanden, dass der Gesetzgeber mit dem Flächen-Lage-Modell das
Äquivalenzprinzip als Belastungsgrund der Grundsteuer verwende.
Nach diesem Äquivalenzprinzip erhalten die Gemeinden die
Erträge der Grundsteuer für den Nutzen, den die Grundstückseigentümer in Form
von gemeindlicher Infrastruktur sowie von Leistungen der allgemeinen
Daseinsvorsorge ziehen können.
Das Flächen-Lage-Modell stelle im ersten Schritt auf die
Grundstücksfläche und bei bebauten Grundstücken zusätzlich auf die
Gebäudefläche ab. Es leuchte ein, dass mit größerer Grundstücksfläche und
größerer Gebäudefläche davon auszugehen sei, dass auch mehr Bewohner, Kunden
und Beschäftigte das gemeindliche Infrastrukturangebot nutzen.
Die Berücksichtigung eines Lage-Faktors führe ebenfalls
nicht zur Verfassungswidrigkeit. Um die Qualität der Lage zu beurteilen, wird
zur Ermittlung des Lagefaktors der Bodenrichtwert für das Grundstück mit dem
durchschnittlichen Bodenrichtwert in der Gemeinde verglichen. Bei einem über
dem kommunalen Durchschnitt liegenden Wert erfolgt daher eine Erhöhung, bei
einem darunterliegenden Wert eine Minderung des nach der Fläche ermittelten
Werts eines Grundstücks. Dies begründe der Gesetzgeber zutreffend mit der
Annahme, dass sich das kommunale Infrastrukturangebot zu einem gewissen Grad in
den Grundstückspreisen und folglich in den daraus abgeleiteten Bodenrichtwerten
niederschlage, so der 1. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts.
Es sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass
der Gesetzgeber für die Ermittlung des Lage-Faktors auf den Bodenrichtwert
zurückgreife. Denn die Heranziehung von Bodenrichtwerten habe sich bereits in
der Vergangenheit bei der Grundbesitzbewertung für steuerliche Zwecke bewährt.
Zudem sei auch keine andere Bodenwertermittlung ersichtlich, die zu genaueren
Ergebnissen führen würde, zugleich aber im Massenverfahren der
Grundstücksbewertung mit einem vertretbaren Aufwand handhabbar bliebe.
Den Einwendungen der Klägerin gegen die einzelnen
Komponenten zur Berechnung des Lage-Faktors ist der Senat nicht gefolgt.
Vielmehr sei es dem Gesetzgeber mit der für die Ermittlung des Lage-Faktors
gewählten Formel gelungen die Lagequalität mit der Wertrelation des
Bodenrichtwerts des einzelnen Grundstücks im Vergleich zum durchschnittlichen
Bodenrichtwert der Gemeinde in geeigneter Weise typisierend abzubilden.
Die Begünstigung der Wohnnutzung, durch eine auf 70 %
ermäßigte Grundsteuermesszahl gegenüber Nichtwohnnutzung (z. B. gewerbliche
Nutzung) erachtet der Senat außerdem für gerechtfertigt. Der Gesetzgeber
verfolge damit verfassungsrechtlich zulässig das Ziel der Förderung des
Wohnens.
Die Anwendung unterschiedlicher Äquivalenzzahlen von 0,04
Euro/qm bei Grundstücken und 0,50 Euro/qm bei Gebäuden sei von dem dem
Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraum gedeckt, auch wenn die Zahlen
nicht empirisch hergeleitet worden seien.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Hintergrund für das neue Niedersächsische Grundsteuergesetz
ist eine Reform der Grundsteuer, die nach einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 erforderlich wurde. Der
Bundesgesetzgeber hat die Neuerungen im November 2019 durch das
»Grundsteuerreformgesetz« umgesetzt.
Für die Ermittlung des Grundsteuerwertes für Wohngrundstücke
sind nach dem Bundesmodell neben der Grundstücks- und Wohnfläche der
Bodenrichtwert sowie die Gebäudeart und das Baujahr des Gebäudes mit den
Verhältnissen zum 1. Januar 2022 von Bedeutung.
Dieses Bundesmodell findet in Niedersachsen für die
Bewertung des Grundvermögens (»Grundsteuer B«) jedoch keine Anwendung. Denn das
Land Niedersachsen hat ein eigenes Grundsteuermodell durch das im Jahr 2021
erlassene Niedersächsische Grundsteuergesetz geschaffen.
Das in Niedersachsen angewandte Modell wird auch als
»Flächen-Lage-Modell« bezeichnet. Bei diesem wird im Gegensatz zu einem rein
wertorientierten Modell die Grundsteuer anhand der Fläche eines Grundstücks und
Gebäudes berechnet, ergänzt um einen Lage-Faktor, der die Lagequalität des
Grundstücks berücksichtigt.
Dabei wird zunächst für die Fläche des Grund- und Bodens und
für die Gebäudeflächen (Wohn- und Nutzflächen) durch das Finanzamt eine
wertunabhängige Äquivalenzzahl festgestellt. Die Summe der so festgestellten
Äquivalenzzahlen wird dann mit einem Lage-Faktor multipliziert und ergibt den
Grundsteueräquivalenzbetrag. Über diesen ergeht durch das zuständige Finanzamt
ein sog. Grundlagenbescheid.
Die Grundsteueräquivalenzbeträge werden dann mit der
Grundsteuermesszahl multipliziert und ergeben den Grundsteuermessbetrag, über
welchen die Finanzämter ebenfalls einen entsprechenden Bescheid erlassen.
Dieser bildet die Grundlage für die durch die jeweilige Gemeinde anzuwendenden
Grundsteuerhebesätze und damit für die Berechnung der zu zahlenden Grundsteuer.
Bei dem Niedersächsischen Finanzgericht sind derzeit noch
rund 80 Klagen gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und gegen
Bescheide über den Grundsteuermessbetrag nach dem neuen Grundsteuermodell in
Niedersachsen anhängig.
FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 18.06.2026 zum Urteil
1 K 38/24 vom 18.06.2026

