Übermittlung einer Word-Datei als formwirksame Klageerhebung bei (noch) führender Papierakte

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine von
einem Steuerberater im falschen Datei-Format übermittelte Klageschrift
formwirksam erhoben ist, wenn die Akten beim Finanzgericht (FG) noch in
Papierform geführt werden und die Klageschrift ausgedruckt zur Akte genommen
wird.

Der die Klage einreichende Steuerberater der Klägerin hatte
diese zwar elektronisch, aber als Word-Dokument an das FG übermittelt. Das FG
druckte die Klageschrift aus und nahm den Ausdruck zur noch in Papier geführten
Akte. Die Klage wies das FG als unzulässig ab, weil diese im falschen Format
und damit formunwirksam erhoben worden sei.

Professionelle Einreicher wie Rechtsanwälte und
Steuerberater sind nach der Finanzgerichtsordnung zur Übermittlung der Klage
als elektronisches Dokument verpflichtet. Da dass das elektronische Dokument
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein muss, wird in der
einschlägigen Rechtsverordnung zudem verpflichtend u.a. das Dateiformat PDF
vorgeschrieben. Ein Dokument, das bei einem Gericht nicht in diesem Format
eingereicht wird, ist dem Grunde nach nicht formgerecht und wird deshalb nicht
wirksam an das Gericht übermittelt. Es gilt mithin als nicht eingereicht. Dies
hat der BFH in Übereinstimmung mit anderen Obersten Bundesgerichten bereits so
entschieden.

Hiervon hat der BFH professionellen Einreichern nun eine
Ausnahme zugebilligt und vorliegend die Zulässigkeit der Klage bejaht: Werden
die Akten beim Gericht nicht elektronisch, sondern noch in Papierform geführt,
ist die elektronische Übermittlung im falschen Dateiformat unschädlich, solange
das übermittelte Dokument vom Gericht ausgedruckt werden kann und zu den
Papierakten genommen wird. Die im Gesetz geforderte Eignung zur Bearbeitung
durch das Gericht ist in diesem Fall ausreichend dadurch gewährleistet, dass
das Dokument in Form eines Papierausdrucks unveränderlicher Aktenbestandteil
ist. Dies hatte zuvor bereits das Bundesarbeitsgericht entschieden, dem sich
der BFH angeschlossen hat.

Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings nicht auf
Kläger, die ihre Klage beim FG persönlich einreichen. Diesen ist weiterhin die
Klageerhebung auf dem Postweg möglich. Anders wiederum beim BFH, da sich der
Kläger dort immer eines professionellen Einreichers bedienen muss.

BFH, Pressemitteilung vom 25.06.2026 zu Urteil vom
07.05.2026, VI R 20/24

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