Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Vollziehung
festgesetzter Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume zwischen dem
01.01.2014 und dem 31.12.2018 in voller Höhe ausgesetzt. Der Senat hat
ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des dabei angewandten Zinssatzes
von 0,5 % pro Monat.
Wer einen Steuerbescheid mit Einspruch oder Klage angreift,
muss die strittige Steuer zunächst gleichwohl zahlen. Setzen Finanzamt oder
Finanzgericht die Vollziehung aus, entfällt diese Pflicht vorläufig. Bleibt der
Rechtsbehelf am Ende erfolglos, werden für die Dauer der Aussetzung Zinsen
erhoben, und zwar in Höhe von 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr (§§ 237,
238 Abs. 1 der Abgabenordnung). Dieser Zinssatz geht auf das
Steueränderungsgesetz 1961 zurück, mit dem die Aussetzungszinsen seinerzeit
überhaupt erst eingeführt wurden, und ist seither nahezu unverändert geblieben.
Der Gesetzgeber begründete die Höhe damals mit Praktikabilität und
Verwaltungsvereinfachung. Ob ein solcher Satz das seit der Finanzkrise des
Jahres 2008 dauerhaft gesunkene Zinsniveau noch realitätsgerecht abbildet oder
die Steuerpflichtigen unverhältnismäßig belastet, ist seit Jahren umstritten.
Anknüpfungspunkt ist eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021. Das Bundesverfassungsgericht hatte
festgestellt, dass ein Satz von 6 % pro Jahr für Zeiträume ab dem 01.01.2014
gegen das Grundgesetz verstößt, weil er in der anhaltenden Niedrigzinsphase zu
einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führt, gleichwohl aber die
Fortgeltung der zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften für
Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 angeordnet. Diese Entscheidung betraf
unmittelbar nur die Nachzahlungszinsen, also Zinsen auf Steuernachforderungen,
die wegen des Zeitablaufs bis zur Festsetzung anfallen. Für die hier
maßgeblichen Aussetzungszinsen traf das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich
keine Entscheidung. Der Bundesfinanzhof hat insoweit 2024 eine eigene Vorlage
an das Bundesverfassungsgericht gerichtet, die jedoch nur Aussetzungszinsen ab
dem 01.01.2019 betrifft (Az. des Bundesverfassungsgerichts: 1 BvL 8/24). Wie es
um die Aussetzungszinsen für die Zeit davor steht, ist höchstrichterlich
bislang nicht geklärt. Genau diese Lücke betrifft der Streitfall.
Im nunmehr vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall
hatte ein zusammen veranlagtes Ehepaar gegen Zinsbescheide vorläufigen
Rechtsschutz beantragt, soweit Aussetzungszinsen auf die Jahre 2014 bis 2018
entfielen.
Der 9. Senat gab dem Antrag statt. Da das
Bundesverfassungsgericht denselben Zinssatz bei den Nachzahlungszinsen ab 2014
für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt habe und die tragenden Erwägungen
auf die Aussetzungszinsen übertragbar erschienen, bestünden auch hier
ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel. Ob das Bundesverfassungsgericht für
die Aussetzungszinsen eine vergleichbare Fortgeltung der verfassungswidrigen
Regelung anordnen würde, lasse sich nicht vorhersagen und müsse im Eilverfahren
auch nicht prognostiziert werden.
Soweit das Ehepaar daneben auch Aussetzung wegen festgesetzter
Nachzahlungszinsen für Zeiträume vor 2019 begehrte, hatte der Antrag keinen
Erfolg; insoweit hat das Bundesverfassungsgericht die Weitergeltung der
Vorschriften bis Ende 2018 ausdrücklich angeordnet. Dieser Teil fiel allerdings
kaum ins Gewicht: Der Senat legte die gesamten Kosten des Verfahrens dem
Finanzamt auf, weil die Antragsteller nur zu einem geringen Teil unterlegen
waren.
Mit der Aussetzung in voller Höhe weicht der Senat bewusst
von einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24.10.2024 (VI B 35/24) ab, der
für Zeiträume vor 2019 keine und ab 2019 nur eine auf den Differenzbetrag zu
dem nunmehr geltenden Zinssatz für Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,15 % pro
Monat (§ 238 Abs. 1a der Abgabenordnung) beschränkte Aussetzung
gewährt hatte. Für die Zeit vor 2019 fehlt es dem 9. Senat des Finanzgerichts
Münster bereits an einem niedrigeren Vergleichssatz, von dem nur die Differenz
zweifelhaft sein könnte. Der Senat hat die Beschwerde deshalb zugelassen. Für
Steuerpflichtige mit noch offenen Aussetzungszinsen aus den Jahren 2014 bis
2018 kann damit ein vorläufiger Rechtsschutz in Betracht kommen, der über die
bisherige Linie des Bundesfinanzhofs hinausreicht.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Über die bereits
eingelegte Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof; das Verfahren wird dort
unter dem Aktenzeichen VIII B 59/26 (AdV) geführt.
FG Münster, Pressemitteilung Nr. 5 vom 01.07.2026 zu Beschluss
vom 03.06.2026, Az. 9 V 583/26

