Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass in
Kindergeldfällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, nach
Ablauf des bis 31.12.2020 geltenden Übergangszeitraums nur in bestimmten
Fallgruppen weiterhin das EU-Koordinierungsrecht nach der VO (EG) Nr. 883/2004
und der VO (EG) Nr. 987/2009 Anwendung findet. Dieses dient der Koordinierung
der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit, zu denen u.a. auch der Bereich
der Familienleistungen gehört. Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens,
der die Weiteranwendung der Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
anordnet, schafft Bestandsschutz für Familienleistungen, auf die am Ende des
Übergangszeitraums bereits ein Anspruch bestand. Er erfasst Fälle, in denen
sich nur das Kind in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der
Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich befand, nicht aber der
Elternteil, von dem es seine Ansprüche ableitet. Besitzt ein Elternteil nur die
Staatsangehörigkeit eines Drittstaats, kann auch noch das alte
Koordinierungsrecht nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 und der VO (EWG) Nr. 574/72,
das den Schutz von Wanderarbeitnehmern und Selbstständigen bei
grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in der EU und im Europäischen
Wirtschaftsraum regelte, zur Anwendung gelangen.
Die Klägerin ist Deutsche und lebt seit Oktober 2019
zusammen mit ihrem im Vereinigten Königreich geborenen minderjährigen Kind, das
ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in Deutschland. Nach ihrer
Einreise nach Deutschland begehrte sie u.a. für den Zeitraum März bis August
2022 Kindergeld in Deutschland. In ihrem Kindergeldantrag gab sie an, dass der
Vater des Kindes im Vereinigten Königreich lebe und dort seit circa dem Jahr
2000 in der Gastronomie beschäftigt sei. Die Familienkasse gewährte der
Klägerin nur die Differenz zwischen den im Vereinigten Königreich vorgesehenen
Leistungen und dem höheren deutschen Kindergeld, da sie das Vereinigte
Königreich wegen der Arbeitnehmertätigkeit des Kindsvaters als vorrangig
zuständig ansah. Diverse Anfragen im Vereinigten Königreich erbrachten kein
eindeutiges Ergebnis zur Frage, warum im Vereinigten Königreich kein Anspruch
auf Familienleistungen bestehen soll. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage auf
ungekürztes Kindergeld statt.
Der BFH hielt die Revision der Familienkasse für begründet.
Danach erfüllt die Klägerin zwar die im deutschen Recht vorgesehenen
Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch. Das FG ist auf Basis seiner
tatsächlichen Feststellungen jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass das
Koordinierungsrecht nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009
Anwendung findet. Da der Streitzeitraum erst nach dem im Austrittsabkommen bis
31.12.2020 festgelegten Übergangszeitraum liegt, kommt das neue Koordinierungsrecht
nur in bestimmten Fallgruppen zur Anwendung, deren Voraussetzungen das FG nicht
festgestellt hat. Insoweit fehlte es hinsichtlich der Klägerin an
Feststellungen, dass sie sich am Ende des Übergangszeitraums noch in einer
grenzüberschreitenden Situation zum Vereinigten Königreich befand. Hinsichtlich
des Kindsvaters bestand nach den Angaben der Klägerin die Möglichkeit, dass er
nur Drittstaatsangehöriger ist. Dann käme eine Koordinierung nach altem
Koordinierungsrecht in Betracht. Der BFH verwies den Fall daher zu weiteren
Sachverhaltsermittlungen an das FG zurück.
BFH, Pressemitteilung vom 09.07.2026 zu Urteil vom
18.03.2026, III R 10/25

