Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben auch bei Steuerfreistellung durch DBA

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden,
dass eine Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG auch
dann zu erfolgen hat, wenn die fiktiven nicht abziehbaren Betriebsausgaben
funktional bei einer ausländischen Betriebsstätte angefallen wären, die nach
einem DBA freigestellt ist.

Die Klägerin ist eine inländische Kapitalgesellschaft, die
an einer Vielzahl von Private-Equity-Gesellschaften mit Sitz und
Geschäftsleitung in verschiedenen ausländischen Staaten beteiligt ist.
Streitbefangen sind diejenigen Gesellschaften, an denen die Klägerin die
einzige inländische Gesellschafterin ist. Hierbei handelt es sich nach einer
von den Beteiligten getroffenen tatsächlichen Verständigung um
Personengesellschaften, von denen 25 % vermögensverwaltend und 75 % gewerblich
über ausländische Betriebsstätten tätig sind. Im Rahmen einer Außenprüfung
gelangte das Finanzamt zu der Erkenntnis, dass fiktive Betriebsausgaben
hinzuzurechnen seien, soweit nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG steuerfreie
Dividenden, Wertaufholungen und Veräußerungsgewinne angefallen seien.

Gegen die entsprechend geänderten
Körperschaftsteuerbescheide wandte sich die Klägerin im Wesentlichen mit dem
Argument, dass eine Hinzurechnung nur dann erfolgen dürfe, wenn der fingierte
betriebliche Aufwand, falls er tatsächlich entstanden wäre, dem Besteuerungszugriff
des deutschen Fiskus unterliegen würde. Dies sei aufgrund der
Steuerfreistellung nach DBA nicht der Fall.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Auch soweit die
Einkünfte nach den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen ausländischen
Betriebsstätten originär gewerblich tätiger Private-Equity-Gesellschaften
zuzuordnen seien, seien 5 % der Dividenden, Wertaufholungen und
Veräußerungsgewinne als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu fingieren. Dass §
8b Abs. 5 Satz 1 KStG dem Grunde nach anwendbar ist, war unstreitig. Denn die
Vorschrift unterscheidet nicht danach, aus welchem Grund die Bezüge außer
Ansatz bleiben. Tragend für die Abweisung war vielmehr, dass der fingierte
Aufwand bei tatsächlichem Anfall in einer dem deutschen Besteuerungszugriff
unterliegenden Gewinnermittlung zu berücksichtigen wäre. Dieser Zugriff meine
nicht das abkommensrechtliche Besteuerungsrecht, sondern die innerstaatliche
Entscheidung, einen Sachverhalt der Besteuerung zu unterwerfen. Die
unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 KStG stelle den hinreichenden
Inlandsbezug her, den die DBA-Freistellung dem Grunde nach unberührt lasse. Auf
die funktionale Zuordnung des Aufwands zu den ausländischen Betriebsstätten
komme es darüber hinaus nicht an, weil § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1
KStG pauschalieren und den Nachweis geringerer Aufwendungen ausschließen.

FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2026 zum Urteil 9 K 552/22
K vom 23.06.2026

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