Ermittlung der Erbanteile von Amts wegen bei Vorliegen gewichtiger Gründe

Finanzbehörden und Finanzgerichte haben regelmäßig von dem
Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein angegeben ist. Werden jedoch
gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in
tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, sind sie berechtigt und
verpflichtet, das Erbrecht und –bei Miterben–
die Erbanteile selbst zu ermitteln (Bestätigung
des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.11.1995 – II R 89/93, BFHE 179, 436,
BStBl II 1996, 242).

Ein gewichtiger Grund für die Ermittlung des Verkehrswerts
der Nachlassgegenstände kann der Steuerwert eines Nachlassgegenstandes sein,
den das Finanzamt auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung gesondert festgestellt
hat.

BFH, Beschluss vom 29.06.2026, II B 68/25

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