Die Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt trotz ihrer
berufsqualifizierenden Wirkung nicht als Abschluss einer erstmaligen
Berufsausbildung im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz
(EStG), weil sie kürzer als ein Jahr dauert. Das hält der Bundesfinanzhof (BFH)
in einem Fall fest, in dem es um die Weiterzahlung von Kindergeld für eine
volljährige Tochter geht.
Rettungssanitäter werden beim qualifizierten
Krankentransport als Fahrer sowie in der Notfallrettung als Teil der Besatzung
eines Notarzt- oder Rettungswagens eingesetzt, um den Notarzt oder
Notfallsanitäter zu unterstützen. Die Dauer der Rettungssanitäter-Ausbildung
ist mit 520 Stunden vergleichsweise kurz. Ihr erfolgreicher Abschluss hindert
laut BFH nicht die Zahlung von Kindergeld, selbst wenn das volljährige, gemäß §
32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 EStG berücksichtigungsfähige Kind anschließend als
Rettungssanitäter einer regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche umfassenden
Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. § 32 Absatz 4 Satz 2 und 3 EStG).
Die Rechtslage habe sich infolge der Neuregelung des § 32
Absatz 4 Satz 2 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geändert. Zuvor
galt laut BFH für die Berücksichtigung eine Einkünfte- und Bezügegrenze (so
genannter Jahresgrenzbetrag). Seither bleibe ein Kind, das seiner
Erstausbildung oder seinem Erststudium ernsthaft nachgeht, unabhängig vom
Umfang der daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit beim Kindergeld
berücksichtigungsfähig. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder
eines Erststudiums werde ein Kind dagegen nur berücksichtigt, wenn es keiner
Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.
Im Streitfall hatte die in den drei Streitmonaten (Juni bis
August 2023) 21 Jahre alte Tochter des Klägers und Revisionsbeklagten nach
ihrem Abitur und Bundesfreiwilligendienst in den Monaten Februar bis Mai 2023
eine Rettungssanitäter-Ausbildung absolviert. Im Anschluss daran nahm sie, da
sie mit ihrer ursprünglich geplanten Ausbildung noch nicht beginnen konnte,
eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin auf. Die Familienkasse gewährte
das Kindergeld ab September 2023 im Hinblick auf die Ausbildung der Tochter zur
Notfallsanitäterin, versagte es aber für die Streitmonate. Der hiergegen
erhobenen Klage des Vaters gab das Finanzgericht (FG) statt.
Der BFH hat gegen die Auffassung der Familienkasse das
Urteil des FG im Ergebnis bestätigt. Die Vollzeittätigkeit als
Rettungssanitäterin stehe dem Kindergeldanspruch nicht entgegen. In den
Streitmonaten habe es bei der Tochter noch am Abschluss einer erstmaligen
Berufsausbildung gefehlt, da die Rettungssanitäter-Ausbildung nicht als solche
im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG anzusehen sei. Für die Anwendung dieser
Vorschrift sei grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr zu
verlangen. Diese erfülle die landesrechtlich geregelte, in Vollzeitform nur
etwa drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung nicht.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.04.2026, III R 7/24

