Nebenberufliche Steuerberatung: Verluste können steuerlich anerkannt werden

Verluste aus einer nebenberuflich betriebenen
Steuerberatungstätigkeit sind nicht automatisch als steuerlich unbeachtliche
Liebhaberei einzustufen. Laut Bundesfinanzhof (BFH) kommt es auf die Umstände
des Einzelfalls an.

Im entschiedenen Fall erzielte ein angestellter
Softwareleiter in seinem Nebenberuf als freiberuflicher Steuerberater über
Jahre hinweg nur geringe Verluste. Das Finanzamt erkannte diese wegen fehlender
Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr an. Der Mann machte jedoch geltend, dass er
seine Tätigkeit als Steuerberater nach dem Eintritt in den Ruhestand ausweiten
und dann Gewinne erzielen wolle.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts Köln
zugunsten des Steuerpflichtigen. Die Richter sahen trotz der langjährigen
Verluste eine Gewinnerzielungsabsicht als gegeben an. Ausschlaggebend waren die
geringe Höhe der Verluste, sodass dem (schädlichen) Motiv der Steuerersparnis
allenfalls geringes Gewicht zukomme. Auch sei die Prognose künftiger
Gewinne nach der Pensionierung nachvollziehbar. Zudem spreche die enge
Verbindung der Beratungstätigkeit mit dem Hauptberuf des Mannes gegen eine
Ausübung der Steuerberatung rein aus persönlichen Gründen. Vielmehr übe er
seine freiberufliche steuerberatende Tätigkeit auch und vor allem im Interesse
seiner nichtselbstständigen Tätigkeit als Software-Entwickler einer
Kanzlei-Software für Steuerberater und damit aus erwerblichen Gründen aus.

Der BFH stellt klar: Es gebe keinen Rechtssatz, dass
Verluste nur für einen begrenzten Zeitraum steuerlich anerkannt werden können.
Auch bei langjährigen Verlusten könne eine freiberufliche Nebentätigkeit
steuerlich anzuerkennen sein, wenn realistische Aussichten bestehen, die
Verluste später auszugleichen und dauerhaft Gewinne zu erzielen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.04.2026, VIII R 26/23

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