Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Speditionsmitarbeiter trifft millionenschwere Haftung

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat die Klage eines
Speditionsmitarbeiters gegen seine Inanspruchnahme für hinterzogene Branntwein-
und Alkoholsteuern weitgehend abgewiesen. Der Mann war strafrechtlich wegen
Beihilfe zu einem groß angelegten Alkoholschmuggel verurteilt worden und haftet
nach Auffassung des Gerichts für einen Steuerschaden von rund 890.000 Euro.

Der Kläger hatte die illegalen Lieferungen organisatorisch
unterstützt, indem er unter anderem Steueraussetzungsverfahren koordinierte und
Transporte begleitete. Das FG sah die Voraussetzungen der Haftung für
Teilnehmer einer Steuerhinterziehung als erfüllt an.

Auch die Auswahlentscheidung des Zolls sei rechtmäßig
gewesen. Wer vorsätzlich an einer Steuerstraftat mitwirke, könne grundsätzlich
für den gesamten Steuerschaden in Anspruch genommen werden. Dass andere
Beteiligte, darunter der Haupttäter oder weitere Verantwortliche, ebenfalls als
Haftungsschuldner in Betracht kamen, ändere daran nichts. Eine Differenzierung
nach Tatbeitrag, wirtschaftlichem Vorteil oder Vermögensverhältnissen sei
regelmäßig nicht erforderlich.

Einwände des Klägers gegen angebliche Doppelbesteuerungen,
Sicherstellungen von Ware oder Ermessensfehler wies das Gericht zurück.
Allerdings verringerte sich die Haftungssumme im Laufe des Verfahrens, weil
andere Gesamtschuldner bereits Zahlungen geleistet hatten.

Wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung des FG Münster
ließ das Gericht die Revision zu.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2026, 4 K 1531/25
H, nicht rechtskräftig

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