BVerfG: Entscheidungen zur Erbschaftsteuer im Oktober

Das Bundesverfassungsgericht hat angekündigt, im Oktober
über zwei Verfahren zur Erbschaftsteuer zu entscheiden:

1. Mündliche Verhandlung in Sachen »Erbschaftsteuer –
Gesetzgebungskompetenzen« am Montag, den 12. Oktober 2026, 14.00 Uhr
(Aktenzeichen: 1 BvF 1/23)

Hintergrund:

Die angegriffenen Vorschriften betreffen die Bewertung von
Grundbesitz (§ 12 Abs. 3 ErbStG), die persönlichen Freibeträge (§ 16 Abs. 1
ErbStG) sowie die Steuersätze (§ 19 Abs. 1 ErbStG).

Die Antragstellerin – die Bayerische Staatsregierung – hält
die angegriffenen Vorschriften für formell verfassungswidrig. Dem Bund fehle
die Gesetzgebungskompetenz. Eine bundesgesetzliche Regelung sei nicht
erforderlich im Sinne des Art. 72 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
Grundgesetz (GG).

Die Regelungen über die persönlichen Freibeträge nach § 16
Abs. 1 ErbStG und die Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG seien auch materiell
verfassungswidrig, und zwar unter anderem deshalb, weil der Gesetzgeber
Freibeträge und Steuersätze nicht an die Preissteigerung der letzten Jahre
angepasst habe. Die Freibeträge müssten außerdem das regional unterschiedliche
Niveau der Immobilienpreise berücksichtigen. Gerügt wird insoweit in erster
Linie die Verletzung der Eigentums- und Erbrechtsgewährleistung des Art. 14
Abs. 1 GG sowie des Familienprinzips nach Art. 6 Abs. 1 GG beziehungsweise des
Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Mündliche Verhandlung in Sachen »Erbschaftsteuer –
Verschonung von Betriebsvermögen« am Dienstag, den 13. Oktober 2026, 10.00 Uhr
(Aktenzeichen: 1 BvR 804/22)

Hintergrund:

Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden
unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Für Erwerbe von betrieblichen Vermögen sieht das ErbStG
verschiedene Begünstigungen vor. Diese reichen von einer weitgehenden
Steuerfreistellung bis zu einem vollständigen Erlass der Steuer bei sehr großen
Erwerben und nachgewiesener fehlender Möglichkeit des Erwerbers, die Steuer aus
verfügbarem Vermögen zu bezahlen. Für Erwerbe sonstigen Vermögens, insbesondere
von Privatvermögen, sieht das ErbStG keine vergleichbaren Begünstigungen vor.

Der Beschwerdeführer ist Erbe seiner Tante. Im Nachlass
befand sich ausschließlich Privatvermögen, unter anderem ein Wertpapierdepot
und Grundvermögen.

Der Beschwerdeführer hat sich erfolglos gegen die Belastung
des von ihm erworbenen Privatvermögens mit Erbschaftsteuer gewandt. Die
Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die erbschaft- und
schenkungsteuerlichen Begünstigungen sowie bewertungsrechtlichen Regelungen
beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder
ob sie den Beschwerdeführer, für dessen Erwerb von sonstigem, nicht
begünstigtem Vermögen die genannten Normen nicht gelten, in
verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.

Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilungen vom 30.7.2026

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