Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof
(EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens einen Fall zur Auslegung
der Art. 18, 20, 21 und 63 AEUV vorgelegt, der die steuerliche Behandlung von
Gebietsfremden im Vergleich zu Gebietsansässigen betrifft.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft folgende Frage:
Sind die Art. 18, 20, 21 und/oder Art. 63 AEUV dahin
auszulegen, dass sie nationalen Steuervorschriften entgegenstehen, wonach ein
Angehöriger dieses Mitgliedstaats nach seinem Umzug in einen anderen
Mitgliedstaat – insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er im
erstgenannten Mitgliedstaat lediglich Einkünfte aus Immobilien erzielt bzw.
bezieht –
i) als Gebietsfremder nicht mehr in den Genuss eines
Steuerfreibetrags kommt und daher stärker als ein Gebietsansässiger besteuert
wird, obwohl der Gebietsfremde seine Einkünfte vollständig im erstgenannten
Mitgliedstaat erzielt und somit – ebenso wie ein Gebietsansässiger – in diesem
Mitgliedstaat auf sein weltweites Einkommen besteuert wird (Ungleichbehandlung
von Gebietsfremden und Gebietsansässigen)?
ii) als Gebietsfremder nicht mehr in den Genuss eines
Steuerfreibetrags kommt und daher stärker als ein Gebietsfremder, der einem
Gebietsansässigen gleichgestellt ist, weil er mindestens 75 % seiner Einkünfte
aus beruflicher Tätigkeit im erstgenannten Mitgliedstaat bezieht, besteuert
wird, obwohl der Gebietsfremde, der einem Gebietsansässigen nicht
gleichgestellt ist, weil er keine Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit hat,
mindestens 75 % seiner Einkünfte im erstgenannten Mitgliedstaat erzielt und
somit – ebenso wie ein Gebietsfremder, der einem Gebietsansässigen
gleichgestellt ist – in diesem Mitgliedstaat den größten Teil seiner
steuerpflichtigen Einkünfte erzielt (Unterscheidung zwischen Gebietsfremden und
Gebietsfremden, die Gebietsansässigen gleichgestellt sind)?
EuGH, anhängiges Verfahren C-409/26 – Vorlage durch den BFH
am 28.04.2026; Aufnahme in die Datenbank des BFH am 05.08.2026

