Wer zu Lebzeiten gegen Geld auf Pflichtteilsrechte
verzichtet, erhält meist keinen laufenden Ertrag, sondern einen Ausgleich für
eine erbrechtliche Position. Die Frage, ob solche Zahlungen der Einkommensteuer
unterliegen, ist auch bei Ratenzahlungen relevant. Der Bundesfinanzhof hat entschieden,
dass Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht nicht
einkommensteuerbar sind – unabhängig davon, ob sie einmalig oder in Raten
gezahlt werden.
Im konkreten Fall verzichtete eine Tochter zugunsten ihrer
Eltern und erhielt dafür ein Gleichstellungsgeld vom Bruder, das in Raten
gezahlt wurde. Das Finanzamt wollte den rechnerischen Zinsanteil als
Kapitalertrag besteuern, doch der Bundesfinanzhof lehnte dies ab. Die Abfindung
ist insgesamt nicht einkommensteuerbar; es entsteht kein steuerpflichtiger
Zinsanteil.
Auch eine Besteuerung als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3
EStG scheidet aus, da keine Erwerbstätigkeit vorliegt. Nur wenn die Abfindung
ausdrücklich als verzinsliches Darlehen vereinbart wird, wäre eine Besteuerung
möglich. Schenkungsteuerlich kann die Zahlung hingegen relevant sein (§ 7 Abs.
1 Nr. 5 ErbStG).
Für Betroffene bedeutet das Urteil: Eine echte Abfindung für
einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht bleibt auch bei Ratenzahlung außerhalb
der Einkommensteuer.
BFH, Urteil vom 20.1.2026, VIII R 6/23

