Energiesteuer: Mögliche Ausnahme bei der Umsetzung der Regelungen für Wasserstofftankstellen

Ist an einer Wasserstofftankstelle sichergestellt, dass an
den 700-bar- und 500-bar-Zapfpunkten ausschließlich Fahrzeuge mit Tankgrößen
bis maximal 10 Kilogramm (also Pkws und leichte Nutzfahrzeuge) betankt werden
können (z.B. indem keine Tankkarten für schwere Nutzfahrzeuge herausgegeben
werden, die über die technischen Voraussetzungen verfügen, um Wasserstoff an
einem solchen Zapfpunkt beziehen zu können), so kann auf Antrag genehmigt
werden, dass das betreffende Unternehmen die Fachmeldung vorerst ausschließlich
für die 350-bar-Zapfpunkte (für Fahrzeuge mit Tankgrößen > 10 Kilogramm,
d.h., schwere Nutzfahrzeuge) umsetzt. Darauf weist der Zoll hin.

Da nach den vorliegenden Erkenntnissen zurzeit weder Pkws
noch leichte Nutzfahrzeuge mit Wasserstoffverbrennungsmotoren zugelassen sind,
ist gewährleistet, dass eine Betankung von Fahrzeugen mit
Wasserstoffverbrennungsmotor an solchen Tankstellen nur an einem 350-bar-Zapfpunkt
möglich ist.

Bei Betankung der letztgenannten Fahrzeuge muss die
Energiesteuer abgeführt werden. Dies gilt ebenso, wenn sogenannten
„Freitankern“ (also Personen, die mit ad hoc-Zahlungsmitteln, wie
Bargeld, Kredit- oder Debitkarten bezahlen) das Tanken an 350-bar-Zapfpunkten
ermöglicht wird (es sei denn, hier kann anderweitig nachgewiesen werden, dass
es sich um Fahrzeuge mit Brennstoffzelle handelte).

Die auf dieser Grundlage erteilten Ausnahmegenehmigungen
werden spätestens aufzuheben sein, wenn Pkws oder leichte Nutzfahrzeuge mit
Wasserstoffverbrennungsmotoren auf den Markt kommen. Dasselbe gilt, sofern
künftig eine Videoüberwachung verpflichtend eingeführt werden sollte.

Die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung ist
beim örtlich zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.

Zoll.de, Mitteilung vom 17.08.2026

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