Pensionszusagen: Erdienbarkeit und Ausfinanzierung – Aktuelle Rechtsprechung

In der Praxis begegnen wir immer wieder der Frage, ob die
sogenannten Grundsätze zur Erdienbarkeit bei bestimmten Pensionszusagen
angewendet werden müssen. Im aktuellen Streitfall zahlte die Klägerin monatlich
einen festen Betrag in die Versorgungszusage und die späteren Leistungen
sollten sich aus diesen Einzahlungen plus 4,5 % Verzinsung ergeben. Die
Klägerin argumentierte, dass sie dadurch nicht mit unvorhergesehenen Risiken
oder Kosten belastet sei und die Grundsätze zur Erdienbarkeit deshalb nicht relevant
wären.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch klargestellt, dass die
Erdienbarkeitsgrundsätze dann nicht greifen, wenn der Anspruch ausschließlich
durch Umwandlung von Gehalt entsteht und das Unternehmen keine zusätzlichen
Risiken oder Mehrkosten trägt. In solchen Fällen entscheidet der
Gesellschafter-Geschäftsführer praktisch selbst über sein Vermögen. Im
Streitfall war das aber nicht gegeben. Die Versorgungszusage war zwar zum
Zeitpunkt des Pensionsbeginns ausfinanziert, aber vergleichbar mit einer
klassischen mittelbaren Zusage. Der BFH hat hierzu bereits entschieden, dass
das Erfordernis der Erdienbarkeit auch bei ausfinanzierten Zusagen gilt, weil
die Finanzierungsform nichts daran ändert, ob ein vernünftiger Geschäftsleiter
einer Person, die nur noch wenige Jahre dem Unternehmen zur Verfügung steht,
eine großzügige Altersversorgung zusagen würde.

Abschließend bleibt festzuhalten: Die Revision wurde
zugelassen, da die Frage, ob die Erdienbarkeitsgrundsätze auch auf solche – im
Moment des Ruhestandseintritts bereits ausfinanzierte – Direktzusagen
anzuwenden sind, bisher nicht abschließend vom BFH entschieden wurde. Auch die
Frage, ob bei neuen Zusagen weiterhin das Höchstzusagealter von 60 Jahren gilt
und ob trotz verkürzter Unverfallbarkeitsfristen für beherrschende
Gesellschafter ein Erdienenszeitraum von zehn Jahren einzuhalten ist, bleibt
vorerst offen. Das Urteil bietet Unternehmen und Berater*innen wichtige
Orientierung, wie mit Pensionszusagen umzugehen ist.

FG Münster, Urteil vom 01.07.2026, Az. 10 K 2553/24 K,G,F

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