Den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3
Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) können auch
Vermächtnisnehmer in Anspruch nehmen. Der Pauschbetrag für einen
Vermächtnisnehmer ist nicht zu kürzen, wenn der Erwerb der übrigen Erben nicht
der deutschen Besteuerung unterliegt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH)
entschieden.
Im Streitfall lebte die Erblasserin in Großbritannien. Sie
wurde von ihrem ebenfalls in Großbritannien lebenden Bruder beerbt. Die in
Deutschland lebende Klägerin erhielt ein Geldvermächtnis. In ihrer
Erbschaftsteuererklärung beantragte sie den Abzug des vollen Pauschbetrags für
Erbfallkosten in Höhe von damals 10.300 €. Tatsächlich waren ihr im
Zusammenhang mit dem Erbfall Kosten in Höhe von nur 13,20 € entstanden.
Das Finanzamt zog lediglich die tatsächlichen Kosten von dem
Erwerb der Klägerin ab. Die Erbfallkostenpauschale gewährte es nicht. Die Klage
hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht berücksichtigte die
Erbfallkostenpauschale anteilig im Verhältnis des Werts des Vermächtnisses zum
Wert des Nachlasses. Es vertrat die Auffassung, eine Gewährung des vollen
Pauschbetrags von 10.300 € scheide aus, da die Klägerin dadurch übermäßig
begünstigt würde.
Der BFH sah dies anders. Er ging davon aus, dass der einzige
nach § 2 ErbStG persönlich steuerpflichtige Erwerber den vollen Pauschbetrag
abziehen kann. Die Erbfallkostenpauschale dürfen nicht nur Erben, sondern auch
andere Erwerber wie Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte in Anspruch
nehmen. Sie wird aber für jeden Erbfall – unabhängig von der Anzahl der
Erwerber – nur einmal gewährt. Sind in einem Erbfall neben einem einzelnen
unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren
Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, ist die Pauschale nicht zu
kürzen. Vielmehr steht dem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber der gesamte
Pauschbetrag zu. Eine Kürzung hätte zur Folge, dass der Kürzungsbetrag
verfällt. Dies sieht das Gesetz jedoch nicht vor.
BFH, Pressemitteilung vom 20.8.2026 zu Urteil vom
17.06.2026, II R 25/23

