Ermittlung der Geringfügigkeitsgrenze von 10 % bei geduldetem Betriebsvermögen

Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, an denen
Erbbaurechte bestellt und die von den Berechtigten bebaut werden, bleiben nach
der Rechtsprechung des BFH bis zu einer Entnahme (geduldetes) Betriebsvermögen.
Das geht aus einem aktuell veröffentlichten urteil des FG Niedersachsen hervor.

Sie werden dem Betriebsvermögen jedoch entnommen, wenn die
Größe der nutzungsgeänderten Flächen 10 % der Gesamtfläche des Betriebs
überschreitet (so zuletzt BFH-Urteil vom 31.03.2021 – VI R 30/18, BFHE 273, 6,
BStBl II 2022, 312).

Bei der Prüfung der Frage, ob die Geringfügigkeitsgrenze
überschritten ist, sind die Flächen, deren Nutzung – gegebenenfalls auch in
vorangegangenen Wirtschaftsjahren – endgültig geändert worden ist,
zusammenzurechnen.

Wird durch endgültige Nutzungsänderungen die
Geringfügigkeitsgrenze von 10 % nicht überschritten, führt eine spätere
Betriebsverkleinerung nicht zur Zwangsentnahme der nutzungsgeänderten Flächen,
solange der land- und forstwirtschaftliche Betrieb fortbesteht.

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 20.8.2026 zu Urteil vom
4.6.2026, 2 K 101/23 (rkr)

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