Die Stadt Krefeld hat die Eigentümerin eines
Nichtwohngrundstücks für das Jahr 2025 zu Unrecht unter Zugrundelegung eines
Hebesatzes von 995 v.H. zu Grundsteuern in Höhe von knapp 3000 Euro
herangezogen. Das hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
entschieden und den angefochtenen Grundsteuerbescheid aufgehoben.
Das Gericht hat damit seine bereits in einem früheren
Verfahren (vgl. Pressemitteilung des Gerichts vom 10. März 2026) vertretene
Rechtsauffassung bestätigt. Danach darf das Land Nordrhein-Westfalen
grundsätzlich von der Möglichkeit differenzierender Hebesätze für Wohn- und
Nichtwohngrundstücke Gebrauch machen, um Gemeinwohlbelange, wie etwa die
Stabilisierung von Wohnnebenkosten, zu verfolgen. Die konkrete Ausgestaltung
der Hebesätze in der Stadt Krefeld – 506 v.H. für Wohngrundstücke und 995 v.H.
für Nichtwohngrundstücke – ist jedoch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Die Stadt hat bei der
Ausgestaltung der Hebesatzregelung – so das Gericht – den Kreis der zum Zweck
der Stabilisierung von Wohnnebenkosten Begünstigten nicht sachgerecht
abgegrenzt. Denn die Regelung lässt unberücksichtigt, dass auch
gemischt-genutzte Grundstücke die als sogenannte Nichtwohngrundstücke gelten,
zum Teil in nicht unerheblichem Maße zu dem privilegierten Zweck des Wohnens genutzt
werden (bis zu 80 %). Diese unterschiedliche Behandlung von tatsächlicher
Wohnnutzung lässt sich angesichts des Ausmaßes der Ungleichbehandlung in Höhe
von 96,64 % auch nicht mit Blick auf die im Steuerrecht grundsätzlich zulässige
Pauschalierung und Typisierung rechtfertigen. Angesichts dessen hält das
Gericht wegen des bestehenden Gesamtgefüges sowohl die Regelung des Hebesatzes
für Wohngrundstücke als auch die Regelung des Hebesatzes für
Nichtwohngrundstücke in der Satzung der Stadt Krefeld für rechtswidrig und
unwirksam.
Die Entscheidung erging mit Einverständnis der Beteiligten
ohne mündliche Verhandlung. Mit dem Urteil wurde allein der zwischen den
Beteiligten in Streit stehende Grundsteuerbescheid und nicht die
Grundsteuersatzung der Stadt Krefeld (teilweise) aufgehoben. Dies wäre
allenfalls als Folge eines vor dem Oberverwaltungsgericht zu führenden
Normenkontrollverfahrens möglich.
Gegen das Urteil der Kammer vom 10. März 2026 in Bezug auf
die Hebesätze der Stadt Hilden ist inzwischen ein Berufungsverfahren bei dem
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängig.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung
gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen entscheidet.
VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 24.8.2026 zu Urteil vom
24.8.2026, Az. 5 K 3134/25

