Bei dem Versand eines Schriftsatzes aus einem
Gesellschaftspostfach einer bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft müssen
der einfach signierende Berufsträger und der den Versand anstoßende
Berufsträger nicht identisch sein. Denn es handelt sich bei dem
Gesellschaftspostfach um ein nicht personengebundenes Postfach. Dies hat der
BFH entschieden. Erforderlich ist aber, dass sowohl der den Schriftsatz mit
einfacher Signatur unterzeichnende Berufsträger als auch der den Versand
durchführende Berufsträger für die Steuerberatungsgesellschaft
vertretungsberechtigt sind.
Im Streitfall war eine Klageschrift von Steuerberater R mit
einfacher Signatur unterzeichnet worden. Der Versand der Klageschrift an das
elektronische Postfach des Gerichts war von dem ebenfalls für die
bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft tätigen vertretungsberechtigten
Steuerberater Z über das Gesellschaftspostfach der Steuerberatungsgesellschaft
durchgeführt worden. Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage als unzulässig
abgewiesen, weil es an einer Identität zwischen der den Schriftsatz unterzeichnenden
und der den Versand durchführenden Person gefehlt habe.
Der BFH hat die Entscheidung des FG aufgehoben und den
Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das
Gesellschaftspostfach einer Berufsausübungsgesellschaft stellt – anders als das
besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) eines Steuerberaters oder
das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eines Rechtsanwalts – kein
personengebundenes Postfach dar. Das Gesellschaftspostfach ist nicht einer
Einzelperson, sondern der Berufsausübungsgesellschaft zugeordnet. Insoweit ist
es mit dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBpo) vergleichbar.
Dieses setzt ebenfalls keine Personenidentität zwischen der den Schriftsatz
einfach signierenden Person und der den Versand durchführenden Person voraus.
Das FG hat nunmehr im zweiten Rechtszug noch zu prüfen, ob
die Klageschrift von einem für die prozessbevollmächtigte
Berufsausübungsgesellschaft vertretungsberechtigten Berufsträger unterzeichnet
worden war. Dies ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage.
BFH, Pressemitteilung vom 17.9.2026 zu Urteil vom 14.7.2026,
IX R 19/25

