Reisekostenrechtliche Betriebsstätte eines Selbständigen

Eine Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt auch nach Inkrafttreten des
geänderten Reisekostenrechts für Arbeitnehmer durch das Gesetz zur Änderung und
Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen
Reisekostenrechts vom 20.02.2013 eine ortsfeste dauerhafte betriebliche
Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern
mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur
Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht; dies erfordert, den
ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen. Das
Lotsrevier eines Seelotsen ist keine großräumige Betriebsstätte im Sinne des §
4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG. Dies hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs
(BFH) –unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung–entschieden. 

Der Kläger erzielte als Seelotse Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit. Die Lotsungen des Klägers begannen in den weit überwiegenden Fällen
an der Anlagestelle D seines Lotsbezirks. Der Kläger hatte in der Nähe der
Anlegestelle E, die gegenüber der Anlegestelle D liegt, einen Dauerparkplatz
angemietet. Bis dahin fuhr er mit dem eigenen Pkw. Von dort aus setzte er mit
einem Boot auf das zu lotsende Schiff über, das er in der Regel in der
Lotsenstation K wieder verließ. Meistens wurde der Kläger nach einer solchen
Lotsung auch für eine „Rücklotsung“ eines eingehenden Schiffes
eingeteilt. Die unterschiedlich langen Wartezeiten zwischen den Lotsungen
verbrachte er regelmäßig in der Lotsenstation K. Neben der eigentlichen
Lotstätigkeit als sogenannter Fahrlotse übte der Kläger in den Streitjahren in
der Radarstation K an zwei Tagen im Monat Radardienste aus. Die Lotsenstation A
am Sitz der Lotsenbrüderschaft suchte er den Streitjahren nicht auf, sondern
fuhr sie lediglich als Startpunkt für sog. Ausgleichsfahrten an.

Der Kläger begehrte vor dem Finanzgericht (FG) erfolgreich
die Berücksichtigung der Aufwendungen für seine Fahrten von der Wohnung zu den
einzelnen Lotseinsätzen sowie von Verpflegungsmehraufwendungen in vollem Umfang
als Betriebsausgaben. Der BFH bestätigte das Urteil. Der Kläger hatte keine
Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG. Daher war keine
Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs für die Fahrtaufwendungen auf die
Entfernungspauschale vorzunehmen.

Eine Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6
Satz 1 EStG setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus,
die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen
Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner
beruflichen Tätigkeit aufsucht; dies erfordert, den ortsgebundenen Mittelpunkt
der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen. Die Erledigung bloßer Hilfs-
und Nebentätigkeiten ist nicht ausreichend. Diese normspezifische Auslegung des
Begriffs der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG durch die
BFH-Rechtsprechung ist auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung
und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen
Reisekostenrechts vom 20.02.2013 maßgeblich. 

Auf Grundlage der bindenden Feststellungen des FG hatte der
Kläger weder an seinem Dauerparkplatz in der Nähe der Anlagestelle E noch in
den Lotsenstationen K und A Betriebsstätten (Erledigung bloßer
Hilfstätigkeiten, keine Tätigkeitsmittelpunkt). Ebenso sind die zu lotsenden
Schiffe keine Betriebsstätten.

Soweit der BFH in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der
Tätigkeit von Seelotsen im jeweiligen Lotsrevier oder Lotsbezirk eine
großräumige Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG
erkannt hat, hält er unter der Geltung des geänderten Reisekostenrechts für
Arbeitnehmer daran nicht mehr fest. Die vom Gesetzgeber gewollte grundsätzliche
Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Gewinnermittlern im steuerlichen
Reisekostenrecht findet ihre Grenze in den gesetzlichen Bestimmungen, wie sie sich
im Kontext darstellen. Danach kommt die Annahme einer großräumigen
Betriebsstätte eines See- und Hafenlotsen nach der Änderung des
Reisekostenrechts der Arbeitnehmer nicht mehr in Betracht.

BFH, Pressemitteilung vom 24.9.2026 zu Urteil vom 23.6.2026,
VIII R 13/24

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