BVerfG: Erledigung zweier Normenkontrollverfahren zu Vorschriften aus dem Lohnsteuerrecht

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfahren zu zwei Vorlagen des Bundesfinanzhofs nach Art. 100 Abs. 1
Grundgesetz (GG) eingestellt. Die Vorlagen betrafen mit den Regelungen des §
40b Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), letzterer in
Verbindung mit § 40 Abs. 3 Satz 1 EStG, Vorschriften aus dem Lohnsteuerrecht.
Nach diesen Bestimmungen hat der Arbeitgeber auf Sonderzahlungen im Sinne des §
19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG, die er anlässlich seines Ausscheidens aus einer
umlagefinanzierten Zusatzversorgungseinrichtung zu leisten hat (sog.
Gegenwertzahlung), zwingend eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 15 Prozent
der Sonderzahlung zu erheben, deren Schuldner er wird und mit der er endgültig
belastet ist.

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs hielt dieses Vorgehen in
zwei das Jahr 2008 betreffenden Verfahren für verfassungswidrig.
Dementsprechend setzte er die bei ihm anhängigen Verfahren mit Beschlüssen vom
14. November 2013 aus und holte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
über die Verfassungsmäßigkeit des § 40b Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 EStG, letzterer
in Verbindung mit § 40 Abs. 3 Satz 1 EStG, ein.

Die Berichterstatterin hat darauf hingewiesen, dass die
Ausführungen den Darlegungsanforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2
Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz bezüglich der Entscheidungserheblichkeit
der vorgelegten Normen nicht entsprechen dürften. Die zur Prüfung gestellte
Vorschrift des § 40b Abs. 4 EStG knüpfe tatbestandlich ausdrücklich an
Sonderzahlungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG an. Es komme
deshalb maßgeblich darauf an, ob die in den Ausgangsverfahren geleisteten
Gegenwertzahlungen die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllten und bei den
Arbeitnehmern zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führten. Hierzu
fehlten jedoch entsprechende Feststellungen, Darlegungen zum einfachen Recht
und eine Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung des vorlegenden
Gerichts zum Vorliegen eines steuerlich erfassbaren Vorteils des Arbeitnehmers.

Unabhängig hiervon bestünden Bedenken, ob die für die
Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 40b Abs. 4 EStG maßgeblichen
Erwägungen nachvollziehbar dargelegt worden seien. So sei die – von den Klägern
der Ausgangsverfahren in Zweifel gezogene – Annahme, die individuelle Zuordnung
der Gegenwertzahlung zum einzelnen Arbeitnehmer sei ohne Schwierigkeiten
möglich, weil der entsprechende Anteil bereits von der
Zusatzversorgungseinrichtung errechnet werde, nicht ohne Weiteres
nachzuvollziehen.

Der Bundesfinanzhof hat auf diesen Hinweis nach Anhörung der
Verfahrensbeteiligten seine Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse aufgehoben. Der
Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat infolgedessen die Verfahren der
konkreten Normenkontrolle eingestellt.

BVerfG, Pressemitteilung vom 23.9.2026 zu Beschluss vom
5.8.2026, 2 BvL 7/14, 2 BvL 8/14

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