Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat für Klarheit bei den
neuen Vordrucken für Einkommen- und Umsatzsteuer gesorgt. Hintergrund ist die
neu eingeführte Kennziffer 500, nach der Steuerpflichtige vor ergänzenden
Angaben im Freitextfeld eine bestimmte Fallkonstellation auswählen müssen.
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) und der
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine hatten vor möglichen verfahrens- und
steuerstrafrechtlichen Folgen gewarnt und eine Klarstellung verlangt. Nun
stellt das BMF klar: Das Ankreuzfeld dient lediglich der besseren Nutzung des
Freitextfeldes und soll insbesondere nicht beratene Steuerpflichtige
unterstützen.
Die Auswahl im Ankreuzfeld habe keine Auswirkungen auf
Berichtigungspflichten nach § 153 Abgabenordnung (AO), auf die Beurteilung des
nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen nach § 173 AO oder auf sonstige
verfahrens- beziehungsweise steuerstrafrechtliche Fragen. Laut BMF gilt das
auch für ein irrtümliches Auswählen des Grundes, aus dem das Freitextfeld
genutzt wird. Die Kennziffer 500 begründe auch keine neuen
Offenlegungspflichten.
Der DStV begrüßt die Einordnung. Die Stellungnahme des BMF
schaffe die von Beratern und Steuerpflichtigen gewünschte Rechtssicherheit und
sorge für ein einheitliches Verständnis der neuen Formulare in der Praxis.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 01.10.2026

