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Abgabefrist – Steuererklärungen

Normen

§ 149 Abs. 2 AO

Information

(Pflicht-)Erklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 AStG sind gemäß § 149 Abs. 2 AO bis zum 31.05. des auf das Veranlagungsjahr folgenden Jahres bei den Finanzämtern abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs folgt.

Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen oder Gesellschaften im Sinne des § 3 StBerG oder durch Buchstellen von Körperschaften und Vereinigungen im Sinne des § 4 Nr. 3 und 8 StBerG oder durch Lohnsteuerhilfevereine angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO ohne besonderen Antrag bis zum 31.12. des auf das Veranlagungsjahr folgenden Jahres verlängert.

Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, gilt eine Fristverlängerung bis zum 31.05. des übernächsten Jahres.

Aufgrund begründeter Einzelanträge kann in Ausnahmefällen die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen auf Antrag (nicht im vereinfachten Verfahren) bis zum 28.02. des übernächsten Jahres verlängert werden. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, kann eine Fristverlängerung bis zum 31.07. des übernächsten Jahres gewährt werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Nähere Einzelheiten sind den Gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder zu entnehmen.

Die vorstehenden Fristverlängerungen gelten nicht für Anträge auf Steuervergütungen sowie für die eigenen Steuererklärungen eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe (BFH, 29.01.2003 – XI R 82/00, BStBl II 2003, 550).

Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der verlängerten Frist anzufordern.

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