Steuerlexikon

[Steuerlexikon_dropdown]

[Steuerlex24-Search-all]

Aktien

Normen

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Information

Die Aktie als der verbriefte Anteil an einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) führt über die ausgeschütteten Dividenden zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG), soweit die Aktien sich im Privatbesitz befinden. Gehören die Aktien zum Betriebsvermögen eines Unternehmens, fallen die Erträge unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dagegen wird der bei der Veräußerung einer Aktie erzielte Gewinn gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG (bis 2008) als privates Veräußerungsgeschäft (Spekulationsgeschäft) der Besteuerung unterworfen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Die Aktiendividenden unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Dem Anteilseigner wird somit nicht die volle Dividende ausgezahlt, vielmehr ist das auszahlende Institut verpflichtet – ähnlich wie bei der Lohnsteuer -, bereits im Wege des Steuerabzugs vorab Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Neben der Kapitalertragsteuer fällt für Dividenden auch der Solidaritätszuschlag an. Er beträgt 5,5 % der Kapitalertragsteuer.

Auf im Privatvermögen zufließende Dividenden ist das Teileinkünfteverfahren (zuvor Halbeinkünfteverfahren) nicht anzuwenden (§ 3 Nr. 40 Satz 2 EStG).

Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zählen ab 2009 auch Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (z.B. Aktien, GmbH-Anteile) im Privatvermögen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies gilt auch für Anwartschaften auf solche Beteiligungen (z.B. Bezugsrechte auf sog. junge Aktien, Wandlungsrechte aus Schuldverschreibungen i.S.d. § 221 Abs. 1 AktG). Das Teileinkünfteverfahren ist nicht anzuwenden (§ 3 Nr. 40 Satz 2 EStG).

Ist der Steuerpflichtige zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt, erfolgt die Besteuerung weiterhin – unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gem. § 3 Nr. 40c EStG – nach § 17 EStG (§ 20 Abs. 8 EStG).

Mit der sog. Abgeltungsteuer realisiert der Gesetzgeber ab 2009 eine einheitliche Besteuerung von Erträgen (Zinsen, Dividenden, Investmenterträgen, Zertifikatserträgen u.s.w.) und Gewinnen aus der Veräußerung privater Kapitalanlagen (z.B. Aktien ) mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % (Abgeltungsteuer; zuzüglich SolZ und KiSt).

Siehe auch

Abgeltungsteuer 2009AktienanleihenAktienoptionenAktienüberlassungDividendenSparer-PauschbetragTeileinkünfteverfahren

Zurück
Nach oben