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Aktienüberlassung

Normen

§ 3 Nr. 39 EStG

§ 19a EStG a.F.

Information

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt Aktien, so besteht für den geldwerten Vorteil in begrenztem Umfang Steuerfreiheit. Die Differenz zwischen dem gezahlten Entgelt für die Aktien und z.B. dem Kurswert am Tag der Aus-/Umbuchung führen zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil (BFH, 20.06.2001 – VI R 105/99, BStBl II 2001, 689). Zur Frage des Zuflusses des Vorteils vgl. das Stichwort Aktienoptionen. Der Vorteil ist bis 2008 nur bis zum halben Börsenkurs der überlassenen Aktie steuerfrei, höchstens jedoch 135 EUR jährlich. Dabei kann es sich sowohl um Belegschaftsaktien als auch um Aktien anderer Unternehmen handeln.

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung sind ab 2009 folgende Änderungen erfolgt:

  1. die Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen (VL), die in betrieblichen oder außerbetrieblichen Beteiligungen angelegt werden, steigt von 18 % auf 20 %. Gleichzeitig wird die Einkommensgrenze für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Anlage in Beteiligungen von 17.900 EUR/35.800 EUR (Ledige/Verheiratete) auf 20.000 EUR/40.000 EUR erhöht;

  2. der steuer- und damit abgabenfreie Höchstbetrag für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers wird unter bestimmten Bedingungen von 135 EUR auf 360 EUR unter Wegfall der Begrenzung auf den halben Wert der Beteiligung angehoben;

  3. die Beteiligung am arbeitgebenden Unternehmen wird – wie bisher – begünstigt, allerdings werden die begünstigten Anlageformen – mit Ausnahme einer Anlage in einen Mitarbeiterbeteiligungsfonds – auf direkte Beteiligungsformen beschränkt.

Beispiel:

Arbeitnehmer A erhält vom Arbeitgeber Aktien mit einem Wert von 700 EUR verbilligt zu einem Preis von 200 EUR. A muss als Arbeitslohn versteuern:

Wert der Aktien

700 EUR

./. gezahlter Preis

200 EUR

= Geldwerter Vorteil

500 EUR

./. Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 39 EStG

360 EUR

= Steuerpflichtiger Anteil

140 EUR

Einzelheiten zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Vermögensbeteligungen ab 2009 sind dem BMF-Schreiben vom 08.12.2009 – IV C 5 – S 2347/09/10002 zu entnehmen.

Wird ein fehlgeschlagenes Mitarbeiteraktienprogramm rückgängig gemacht, indem zuvor vergünstigt erworbene Aktien an den Arbeitgeber zurückgegeben werden, liegen negative Einnahmen bzw. Werbungskosten vor. Die Höhe des Erwerbsaufwands bemisst sich in einem solchen Fall nach dem ursprünglich gewährten geldwerten Vorteil; zwischenzeitlich eingetretene Wertveränderungen der Aktien sind unbeachtlich (BFH, 17.09.2009 – VI R 17/08).

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