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Arbeitszimmer

Normen

§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG

§ 9 EStG

Information

1. Anerkennung

Wer ein Arbeitszimmer absetzen will, muss das Finanzamt bisher zunächst davon überzeugen, dass der Raum fast ausschließlich beruflich genutzt wird. Die Entscheidung über die Anerkennung eines Arbeitszimmers fällt in aller Regel vom „grünen Tisch“ aus. Dabei zieht das Finanzamt über Art und Umfang der Nutzung aus folgenden Kriterien Rückschlüsse für eine Anerkennung:

  • die Wohnung bietet auch ohne das Arbeitszimmer ausreichend Wohnraum für die Familie,

  • das Arbeitszimmer ist als Büroraum eingerichtet,

  • das Arbeitszimmer ist von den übrigen Wohnräumen getrennt,

  • das Arbeitszimmer wird umfangreich beruflich genutzt.

Ob die Tätigkeit des Arbeitnehmers ihrem Umfang nach ein Arbeitszimmer erfordert, ist für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit unerheblich. Die Anerkennung eines Arbeitszimmers dem Grunde nach ist somit nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt.

Gegen eine Anerkennung spricht:

  • der Raum ist wie ein normaler Wohnraum eingerichtet,

  • im Arbeitszimmer befindet sich Unterhaltungselektronik (z.B. Fernseher, Videogeräte, Stereoanlagen)

  • es werden private Unterlagen, Literatur u.ä. aufbewahrt,

  • das Arbeitszimmer ist von anderen Wohnräumen nicht durch eine Tür getrennt (Raumteiler und Vorhänge reichen zur Trennung nicht aus),

  • der Raum wird ständig als Durchgangszimmer zu anderen Wohnräumen benutzt.

1.1 Rechtsprechungstendenz zur Kostenaufteilung

Das FG Köln hat mit Urteil vom 19.05.2011 – 10 K 4126/09 abweichend von den vorstehenden Grundsätzen entschieden, dass die angefallenen Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur Erledigung von Büroarbeiten genutzten Raum zu 50 % als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind. Sofern dem Berufstätigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, gilt nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG der Höchstbetrag von 1.250 EUR im Jahr. Sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt, sind die Kosten betragsmäßig in unbegrenzter Höhe mit dem beruflichen Nutzungsanteil anzusetzen.

Das FG stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Beschluss des Großen Senats des BFH (21.09.2009 – GrS 1/06, BStBl II 2010, 672), wodurch das strikte Aufteilungsverbot in § 12 EStG bei gemischt veranlassten Aufwendungen insbesondere im Hinblick auf gemischt veranlasste Reisekosten gekippt wurde. Nunmehr dürfen Aufwendungen aus sowohl beruflichem als auch privatem Anlass grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten/Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden. Dieses wird auch von der Finanzverwaltung entsprechend umgesetzt (vgl. BMF-Schreiben, 06.07.2010 – IV C 3 – S 2227/07/10003 :002, BStBl I 2010, 614). Was für Reisekosten gilt, soll nach Auffassung des FG Köln also auch für das häusliche Arbeitszimmer gelten. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 32/11 anhängig. Gegen nachteilige Steuerbescheide sollte Einspruch eingelegt werden.

Das weitere Muster-Revisionsverfahren IX R 23/12 zur Frage der Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, das im erheblichen Umfang privat genutzt wird, als anteilige Werbungskosten wird Klarheit bringen (Vorinstanz FG Niedersachsen v. 24.04.2012 8 K 254/11, EFG 2012, 2103). Der Stpfl. (Rentner) nutzt das Zimmer (auch) für die Verwaltung von 9 vermieteten Wohnungen. Das FG Niedersachsen hat einen Anteil von 60 % der Aufwendungen zum Abzug zugelassen. Der BFH hält das Urteil für zutreffend und hat inzwischen den Großen Senat angerufen (BFH v. 21.11.2013 IX R 23/12, DStR 2014, 254).

Es ist zu empfehlen, in vergleichbaren Fällen Einspruch einzulegen.

1.2 Qualifizierung der Räume

Eine gemeinsame Qualifizierung von Räumen als häusliches Arbeitszimmer kommt nach Auffassung des BFH in Betracht, wenn die Räume eine funktionale Einheit bilden. Im Urteilsfall wurden die Büro-, Ablage-, Archiv- und Besprechungsräume in unterschiedlichen Etagen als Einheit angesehen (BFH, 18.04.2012 – X R 57/09). Aufgrund der Einbindung in die häusliche Sphäre wurde ein voller Kostenabzug versagt.

2. Absetzbare Aufwendungen

Zu unterscheiden ist zwischen:

  1. Aufwendungen, die ausschließlich das Arbeitszimmer betreffen, wie die Einrichtung, Renovierung, Reparaturen, Kosten für Tapeten, Vorhänge, Bodenbeläge etc. Diese Kosten sind in voller Höhe Werbungskosten.
    Einrichtungsgegenstände müssen grundsätzlich auf ihre Nutzungsdauer (in der Regel 10 Jahre) abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) für den jeweiligen Gegenstand über 410 EUR liegen.
    Betragen die Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) dagegen höchstens 410 EUR, können sie im Jahr der Zahlung sofort in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 EStG).

  2. Aufwendungen, die die gesamte Wohnung betreffen, sind Werbungskosten, soweit sie anteilig auf das Arbeitszimmer entfallen.

Zu den anteilig absetzbaren Kosten gehören bei

  • Mietwohnungen

    1. Miete

    2. Nebenkosten wie Müllabfuhr, Umlagen etc.

    3. Heizung, Strom, Wasser

    4. Reinigungskosten, Putzmittel

    5. Hausratversicherung

  • Eigentumswohnungen, Eigenheimen

    1. Hypothekenzinsen

    2. Gebäudeabschreibung

    3. Instandhaltungskosten

    4. Reparaturen

    5. Glas-, Wasser-, Sturm-, Feuerversicherung und

    6. sonstige Gebäudeversicherungen

    7. Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr

    8. Entwässerung, Hausbeleuchtung

    9. Schornsteinfeger

    10. Hauswart, Treppenreinigung und Fahrstuhl

    11. Heizung, Strom, Wasser

    12. Reinigungskosten, Putzmittel

    13. Hausratversicherung

Praxistipp:

Zu den Kosten für das Arbeitszimmer gehören alle im laufenden Jahr tatsächlich aufgewendeten Beträge. Dazu rechnen z.B. auch Voraus- und Nachzahlungen für Strom, Gas, Wasser, Heizung und Nebenkosten.

Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche der Wohnung. Nicht zur Wohnfläche rechnen dabei Nebenräume, wie Keller, Boden, Garagen, Trockenräume etc.

Beispiel:

Gesamte Wohnfläche

80 qm

Fläche des Arbeitszimmers

10 qm

Lösung:

80

Kostenanteil Arbeitszimmer:

10

—-

(x 100)

= 12,5 %

Von den Gesamtkosten der Wohnung können also 12,5 % für das Arbeitszimmer geltend gemacht werden.

Befindet sich das Arbeitszimmer in einem ausgebauten Kellerraum, wird dessen Fläche bei der Berechnung der anteiligen Kosten zur Wohnfläche geschlagen.

Praxistipp:

Befindet sich das Arbeitszimmer in einem Haus oder einer Wohnung, das oder die im Miteigentum von Ehegatten steht, sind unabhängig von der Höhe des Miteigentumsanteils die vollen Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten abzugsfähig, also auch der Teil der Aufwendungen, der auf den das Arbeitszimmer nicht nutzenden Ehegatten entfällt.

3. Abzugsbeschränkung

Es bestehen sowohl für den Betriebsausgabenabzug als auch für den Werbungskostenabzug aufgrund des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG zum Teil erhebliche Einschränkungen beim Abzug von Arbeitszimmerkosten. Im Ergebnis sieht das EStG zwei unterschiedliche Fallgestaltungen in Bezug auf das häusliche Arbeitszimmer vor:

  • das Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Die Kosten sind in diesem Fall in voller Höhe abzugsfähig;

  • für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer ist auf höchstens 1.250 EUR im Kalenderjahr beschränkt.

Auch wenn das Arbeitszimmer mehrere Räume umfasst, lässt die Finanzverwaltung nur einen Höchstbetrag von 1.250 EUR zum Abzug zu (d.h. für ein Arbeitszimmer). Dass diese Räume ggf. für unterschiedliche Einkunftsarten genutzt werden, führt nicht dazu, dass der Höchstbetrag von 1.250 EUR mehrmals abgezogen werden kann (keine Vervielfachung des Höchstbetrags). Gleiches gilt, wenn im selben Veranlagungszeitraum das Arbeitszimmer gewechselt oder ein weiterer Raum für die künftige Nutzung als Arbeitszimmer hergerichtet wird. Auch in diesem Fall ist eine Ausweitung der Abzugsbeschränkung nicht möglich.

Zur einkommensteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vgl. auch BMF, 02.03.2011 – IV C 6 – S 2145/07/10002.

3.1 Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

Der Vollabzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer setzt voraus, dass sich dort der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen befindet. Insoweit wird die Beurteilung nicht für jede Einkunftsquelle getrennt vorgenommen. Entscheidend ist vielmehr die Nutzung im Rahmen der gesamten einkommensteuerlich relevanten Betätigung. Steuerpflichtige, die mehreren beruflichen Tätigkeiten nachgehen, sind z.B. dann vom Vollabzug der Arbeitszimmerkosten ausgeschlossen, wenn sich auch nur für eine der Einkunftsquellen der Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des Arbeitszimmers befindet. Das gilt selbst dann, wenn die übrigen Tätigkeiten zu 100 % im Arbeitszimmer erledigt werden.

Beispiel:

Ein im Hauptberuf als Finanzbeamter tätiger Steuerpflichtiger ist nebenberuflich als Autor von Steuerfachliteratur tätig. Die schriftstellerische Tätigkeit erbringt er ausschließlich in seinem häuslichen Arbeitszimmer.

Lösung:

Da der Mittelpunkt der Tätigkeit im Hauptberuf in der Dienststelle des Steuerpflichtigen liegt, scheidet ein Vollabzug der Arbeitszimmerkosten selbst dann aus, wenn er das Arbeitszimmer ausschließlich für seine schriftstellerische Tätigkeit nutzt und diese auch zu 100 % in dem Arbeitszimmer erbringt.

Der Mittelpunkt der Tätigkeit liegt im Arbeitszimmer, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich in dem Arbeitszimmer tätig wird und die für seine berufliche und betriebliche Tätigkeit entscheidenden Leistungen dort erbringt. Bei reinen Arbeitnehmern kann das Arbeitszimmer nur dann Tätigkeitsmittelpunkt sein, wenn der Arbeitnehmer an keinem anderen Ort dauerhaft tätig wird. In Betracht kommen hier z.B. typische Heimarbeiter. Demgegenüber hat z.B. ein Richter seinen Tätigkeitsmittelpunkt im Gericht und ein Lehrer in der Schule, an der er unterrichtet.

Vom Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist dann auszugehen, wenn sich der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer abspielt (BFH, 09.08.2011 – VIII R 5/09).
Werden danach Arbeitnehmer auch außerhalb Ihres Arbeitszimmers tätig (insbesondere als Außendienstmitarbeiter), steht Ihnen der volle Werbungskostenabzug zu, wenn Sie das Finanzamt davon überzeugen können, dass die in Ihrem Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit Ihren Beruf im Wesentlichen prägt und die Tätigkeiten im Außendienst nur von untergeordneter Bedeutung sind. Natürlich darf der zeitliche (quantitative) Rahmen nicht gänzlich außer Acht gelassen werden.

Pensionseinkünfte sind in die Gesamtbetrachtung zur Beurteilung des Mittelpunkts der gesamten beruflichen/betrieblichen Tätigkeit nicht einzubeziehen (kein Tätigwerden). Ein Pensionär hat deshalb z. B. für seine selbständige Gutachtentätigkeit den Mittelpunkt im häuslichen AZ (BFH v. 11.11.2014 VIII R 3/12, BStBl. II 2015, 382).

Hinweis:

Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, lassen sich grundsätzlich folgende Fallgruppen unterscheiden: Bilden bei allen Erwerbstätigkeiten – jeweils – die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Arbeiten den qualitativen Schwerpunkt, so liegt dort auch der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit. Bilden hingegen die außerhäuslichen Tätigkeiten – jeweils – den qualitativen Schwerpunkt der Einzeltätigkeiten oder lassen sich diese keinem Schwerpunkt zuordnen, so kann das häusliche Arbeitszimmer auch nicht durch die Summe der darin verrichteten Arbeiten zum Mittelpunkt der Gesamttätigkeit werden. Bildet das häusliche Arbeitszimmer schließlich den qualitativen Mittelpunkt lediglich einer Einzeltätigkeit, nicht jedoch im Hinblick auf die übrigen, ist davon auszugehen, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit bildet. Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit, anhand konkreter Umstände des Einzelfalls glaubhaft zu machen oder nachzuweisen, dass die Gesamttätigkeit gleichwohl einem einzelnen qualitativen Schwerpunkt zugeordnet werden kann und dass dieser im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Abzustellen ist dabei auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung, nicht auf die Vorstellung des betroffenen Steuerpflichtigen).

Bei einem Steuerpflichtigen, der eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen an einem häuslichen Telearbeitsplatz und an zwei Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers zu erbringen hat, liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer (BFH, 23.05.2006 – VI R 21/03). Im Streitfall wurde durch Einrichtung eines Telearbeitsplatzes unter gleichzeitiger Reduzierung betrieblicher Büroflächen und Schreibtische der betriebliche Arbeitsplatz zeitweise örtlich ausgelagert bzw. das betriebliche Büro ersetzt. Werden in einem solchen Falle gleichartige und damit in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistungen (alternierend) an drei Tagen an einem häuslichen Arbeitsplatz und an zwei Tagen im Betrieb des Arbeitgebers erbracht, so kann sich der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung nur im häuslichen Arbeitszimmer befinden.

Hinweis:

Das BMF hat die zur Bestimmung des Mittelpunktes geltenden Grundsätze zusammengefasst (BMF, 02.03.2011 – IV C 6 – S 2145/07/10002).

Bei einem Hochschullehrer ist gemäß BFH-Urteil vom 27.10.2011 – VI R 71/10 – das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Der prägende Tätigkeitsschwerpunkt liege bei diesem Beruf zumindest immer dann außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, wenn der Hochschullehrer einer Lehrverpflichtung nachkommt. Der vom Kläger behaupteten zeitlich weit überwiegenden Nutzung seines häuslichen Arbeitszimmers wurde keine Bedeutung beigemessen. Auch der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Richters liegt nach Ansicht des BFH im Gericht und nicht im häuslichen Arbeitszimmer (BFH-Urteil vom 08.12.2011 – VI R 13/11).

3.2 Begrenzter Abzug wegen fehlenden Arbeitsplatzes

Für die Gewährung des auf 1.250 EUR im Jahr begrenzten Abzugs für ein Arbeitszimmer ist insbesondere bei Arbeitnehmern Voraussetzung, dass dem Steuerpflichtigen vom Arbeitgeber weder im Betrieb noch anderweitig ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Als Arbeitsplatz in diesem Sinn genügt schon, dass dem Arbeitnehmer ein Schreibtisch zur Erledigung seiner Arbeiten zur Verfügung gestellt wird. Unter diese Abzugsvariante dürften in aller Regel Reisende, Außendienstmitarbeiter und nebenberuflich Tätige fallen. Außerdem gehören zu den insoweit begünstigten Berufsgruppen Richter und Lehrer, denen kein Dienstzimmer oder z.B. ein eigener Schreibtisch in ihrer Dienststelle zur Verfügung stehen. Nicht unter diese Variante fallen somit Richter, die ihr zur Verfügung stehendes Dienstzimmer nicht nutzen und Lehrer, denen infolge ihrer Funktion in der Schule ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht, z.B. ggf. Schulleiter, Fachbereichsleiter u.ä.

Der BFH hat mit Urteil vom 05.10.2011 – VI R 91/10 – die Verwaltungsauffassung zum häuslichen Arbeitszimmer bestätigt. Steht einem Arbeitnehmer ein Büroarbeitsplatz auch für betrieblich gewünschte Fortbildungsmaßnahmen (hier Sprachkurs) zur Verfügung, schließt dies die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für ein zur Fortbildung genutztes häusliches Arbeitszimmer aus. Ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hängt nicht davon ab, in welchem Umfang der Arbeitnehmer die ihm am Büroarbeitsplatz zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel nutzen darf.

Praxistipp:

Bei nebenberuflich ausgeübten Tätigkeiten lässt sich in der Regel der Abzug der Arbeitszimmerkosten bis zu 1.250 EUR damit begründen, dass außer dem Arbeitszimmer für die spezielle Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Insoweit wird anders als beim Vollabzug für jede berufliche oder betriebliche Tätigkeit isoliert geprüft, ob außer dem Arbeitszimmer noch ein anderer Arbeitsplatz für diese Tätigkeit zur Verfügung steht. Im o.g. Beispiel des nebenberuflich als Schriftsteller tätigen Finanzbeamten wäre somit ein Abzug der Arbeitszimmerkosten bis zu 1.250 EUR möglich.

„Anderer Arbeitsplatz“ im Sinn der Abzugsbeschränkung ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Er steht aber nur dann für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung, wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Dazu muss geprüft werden, ob ein anderer Arbeitsplatz tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht.

3.3 Unter die Abzugsbeschränkung fallende Kosten

Unter die Begrenzung des Kostenabzugs fallen nach Auffassung der Finanzverwaltung sämtliche Kosten für das Arbeitszimmer, also die

  • laufenden Kosten des Arbeitszimmers (Miete, Strom, Reinigung, Zinsen, Gebäudeabschreibung etc.) und die

  • Kosten der Ausstattung des Arbeitszimmers

Zu den lediglich beschränkt abzugsfähigen Kosten gehört danach vor allem auch die Ausstattung des Arbeitszimmers, z.B. mit Tapeten, Teppichen und Fenstervorhängen. Ein Abzug der Aufwendungen für als Arbeitsmittel anzusehende Ausstattungsgegenstände, wie Schreibtisch, Bücherregal oder Papierkorb wird dagegen ohne betragsmäßige Einschränkung zugelassen.

Praxistipp:

Ebenfalls nicht unter die Abzugsbeschränkung dürften dann auch solche Arbeitsmittel fallen, die in einem steuerlich nicht anzuerkennenden Arbeitszimmer stehen. Ist z.B. das Arbeitszimmer räumlich nicht von den übrigen Zimmern getrennt oder handelt es sich um ein Zimmer, dass auch noch anderweitig privat genutzt wird, kann z.B. die Einrichtung einer sogenannten Arbeitsecke eine nahezu ausschließlich berufliche Nutzung unterstellt – als Kosten für Arbeitsmittel abgesetzt werden.

3.4 Außerhäusliches Arbeitszimmer

Ist das ausschließlich beruflich genutzte Arbeitszimmer nicht als „häuslich“ zu qualifizieren, sind die Aufwendungen in vollem Umfang gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abzugsfähig.

Den Abzugsbeschränkungen unterliegen nur sog. häusliche Arbeitszimmer. Kann danach ein Arbeitszimmer im Umkehrschluss als außerhäusliches Arbeitszimmer angesehen werden, kommt ein unbegrenzter Kostenabzug in Betracht.

„Häusliches Arbeitszimmer“ i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Stpfl. eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten dient (BFH, 19.09.2002 – VI R 70/01, BStBl II 2003, 139). Auch ein im Keller des selbst bewohnten Einfamilienhaus gelegener Raum, den der Stpfl. zusätzlich zu einem häuslichen Arbeitszimmer als Archiv nutzt, kann zusammen mit diesem unter die Abzugsbeschränkung fallen. Ein Kellerraum, der seiner Funktion und Ausstattung nach ein Arbeitszimmer ist, kann grundsätzlich unter die Abzugsbeschränkung fallen, wenn er nicht aufgrund besonderer Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art aus der häuslichen Sphäre des Steuerpflichtigen herausgelöst ist. Es ist möglich, einen als Lager, Werkstatt oder Arztpraxis genutzten Raum bei einer für ein Arbeitszimmer atypischen Ausstattung und Funktion auch dann nicht als häusliches Arbeitszimmer anzusehen, wenn er seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz und als Warenlager betrieblich genutzten Raum unterliegen der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer, wenn der Raum nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, vor allem aufgrund seiner Ausstattung und Funktion, ein typisches häusliches Büro ist und die Ausstattung und Funktion des Raumes als Lager dahinter zurücktritt (BFH, 22.11.2006 – X R 1/05).

Dem BFH zufolge besteht kein innerer Zusammenhang zwischen einem Raum im Dachgeschoss und der Privatsphäre/Wohnung im Erdgeschoss (BFH, 18.08.2005 – VI R 39/04). Deshalb ist ein voller Kostenabzug möglich.

Beispiel:

Ein FH-Professor hat zusätzlich Einkünfte als Schriftsteller. Er ist Eigentümer eines dreigeschossigen Hauses. Das EG wird selbst zu Wohnzwecken genutzt, während die Wohnung im OG vermietet ist. In Dachgeschoss befindet sich eine aus vier Räumen bestehende Mansardenwohnung von 39 qm, die der Steuerpflichtige zu beruflichen Zwecken als Arbeitszimmer nutzt. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind in vollem Umfang abzugsfähig.

Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind (BFH, 26.03.2009 – VI R 15/07). Im Urteilsfall war der Stpfl. als angestellter Diplom-Ingenieur für die Beratung, den Verkauf und die Betreuung zuständig. Seine Tätigkeit führt er ausschließlich von seinem Wohnsitz aus. Dabei handelt es sich um ein Zweifamilienhaus in der Größe von 216 qm, dessen Obergeschoss die Kläger zu Wohnzwecken nutzen und das Erdgeschoss beruflich genutzt wird. Der BFH lässt die Aufwendungen für das Erdgeschoss zum Abzug zu und wertet es nicht als häusliches Arbeitszimmer. Ein nachträglich zum Arbeitszimmer ausgebauter Dachgeschossraum in einem Mehrfamilienhaus, der zum Sondereigentum einer zwei Stockwerke tiefer gelegenen Eigentumswohnung gehört, kann als häusliches Arbeitszimmer anzusehen sein (BFH, 04.05.2010 – VIII B 63/09).

4. Telearbeitsplatz

Ein häuslicher (vom Dienstherrn eingerichteter) Telearbeitsplatz unterliegt ebenfalls den Abzugsbeschränkungen (BFH v. 26.2.2014 VI R 40/12, BStBl. II 2014, 568).

5. Mietverhältnis hinsichtlich eines „Arbeitszimmers“ mit dem Arbeitgeber

Um die Abzugsbeschränkungen des häuslichen Arbeitszimmers zu „vermeiden“, werden z.T. „Mietverträge“ mit dem Arbeitgeber über das häusliche Arbeitszimmer abgeschlossen. Die Mieteinnahmen werden als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erklärt und die vollen Kosten des häuslichen Arbeitszimmers – d.h. ohne Berücksichtigung der Abzugsbeschränkung – werden als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung geltend gemacht.

6. Besichtigung des Arbeitszimmers

Gelegentlich prüfen die Finanzämter durch eine Ortsbesichtigung, ob die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers erfüllt sind. Die Prüfer sind gehalten, sich in diesen Fällen rechtzeitig vorher anzumelden und vor der Besichtigung auszuweisen. Bei sogenannten Spontanbesuchen ohne vorherige Anmeldung besteht keine Verpflichtung, die Besichtigung zu dulden. Das Finanzamt kann eine solche Weigerung nicht ohne Weiteres zu Lasten des Arbeitnehmers auslegen. Wer sich allerdings ohne ersichtlichen Grund weigert, eine vorher angemeldete Besichtigung zu dulden, muss damit rechnen, dass die Aufwendungen für das Arbeitszimmer vom Finanzamt nicht anerkannt werden.

7. Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige

Bei einer gemeinsamen Nutzung des Arbeitszimmers durch Ehegatten sind z.B. folgende Kombinationen denkbar:

Umfang der Nutzung

Ehegatte A

Ehegatte B

Auswirkung

Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

Ja

Ja

Abzug der Aufwendungen je Ehegatte = 50 %

Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

Ja

Nein

Abzug der Aufwendungen bei Ehegatte A zu 50 % (50 % sind nicht abziehbar)

Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

Nein

Nein

Kein Abzug der Aufwendungen

Nutzen Ehegatten einen Raum in einem von ihnen bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Haus, um Dienstleistungen zur Förderung des Gesellschaftszwecks einer zwischen ihnen bestehenden Personengesellschaft zu erbringen, so sind ihnen die auf diesen Raum entfallenden und von ihnen getragenen Aufwendungen (AfA, Schuldzinsen, Energiekosten) nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzuordnen. Nutzen die Ehegatten für diesen Zweck einen Raum in einer von ihnen bewohnten und gemeinsam angemieteten Wohnung, so sind ihnen die anteiligen Mietzinsen und die anteiligen Energiekosten zur Hälfte zuzuordnen. Nutzen Ehegatten gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer, so steht einem Ehegatten, der seine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer beschränkt abziehen kann, der Höchstbetrag nur anteilig zu. Mehrere häusliche Arbeitszimmer, die während eines Veranlagungszeitraums nacheinander in verschiedenen Wohnungen oder Häusern genutzt werden, sind als ein Objekt anzusehen (BFH, 23.09. 2009 – IV R 21/08).

8. Erziehungsurlaub/Elternzeit

Aufwendungen einer Steuerpflichtigen, die sich im Erziehungsurlaub befindet, können vorab entstandene Werbungskosten sein. Dabei bedarf der berufliche Verwendungsbezug der Aufwendungen – wenn er sich nicht bereits aus den Umständen von Umschulungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen ergibt – einer ins Einzelne gehenden Darlegung (BFH, 22.07.2003 – VI R 137/99; BFH/NV 2003, 1380). Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das von einer Steuerpflichtigen während des Erziehungsurlaubs für die spätere Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit vorgehalten wird, können vorab entstandene Werbungskosten sein (BFH, 19.08.2004 – VI R 103/01). Der BFH stellt hierbei auf die zu erwartenden Umstände der späteren beruflichen Tätigkeit ab (BFH, 30.11.2004 – VI R 102/01, BFH/NV 2005, 549).

9. Arbeitslosigkeit

Nutzt ein (arbeitsloser) Steuerpflichtiger ein Arbeitszimmer zur Vorbereitung auf eine Erwerbstätigkeit, so kann er den Aufwand nur geltend machen, wenn ihm der Kostenabzug auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren Tätigkeit zustehen würde (BFH, 02.12.2005 – VI R 63/03, BStBl II 2006, 329).

10. Gartenerneuerung

Die Kosten einer Gartenerneuerung können anteilig den Kosten des häuslichen Arbeitszimmers zuzurechnen sein, wenn bei einer Reparatur des Gebäudes, zu dem das Arbeitszimmer gehört, Schäden am Garten verursacht worden sind. Zu berücksichtigen sind allerdings nur diejenigen Aufwendungen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen (BFH, 06.10.2004 – VI R 27/01, DStRE 2004, 1395). Insoweit müssten auch andere „Hauskosten“ und Reparaturen, wie die des Heizungskessels oder -brenners, der Wasserleitung und des Daches, als Werbungskosten abziehbar sein. Nach dem BFH-Beschluss vom 14.03.2008 – IX B 183/07 sind Aufwendungen für die Anlage oder Unterhaltung eines Gartens nicht bei den Kosten des Arbeitszimmers im selbst genutzten Einfamilienhaus zu berücksichtigen, wenn der Garten nicht der Erzielung von Vermietungseinkünften dient und die den Garten betreffenden Aufwendungen nicht durch eine Reparatur des Einfamilienhauses veranlasst worden sind.

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