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Bauabzugssteuer – Anrechnung

Normen

§§ 48 ff EStG

Information

1. Verrechnung mit Steuern

Der Leistungsempfänger behält die Bauabzugssteuer ein und führt sie an das zuständige Finanzamt ab. Sodann schließt sich der Kreis. Das Finanzamt rechnet den Abzugsbetrag auf die vom Leistenden zu entrichtenden Steuern an. Voraussetzung ist, dass der Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet wurde (§ 48c Abs. 1 EStG, Bauabzugssteuer – Abführung). Zur Prüfung dieser Voraussetzung hat der Leistende dem Finanzamt die vom Leistungsempfänger gemäß § 48a Abs. 2 EStG erteilten Abrechnungsbelege vorzulegen.

Für Insolvenzfälle ist geregelt, dass Steuerabzugsbeträge, die auf Bauleistungen beruhen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführt wurden, auf die Steuern vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzurechnen sind.

Es ist grundsätzlich nicht Voraussetzung, dass der angemeldete Betrag auch abgeführt wurde. Diese Regelung dient dem Schutz des Leistenden. Allerdings hat das Finanzamt vor Anrechnung festzustellen, ob der Leistungsempfänger den angemeldeten Abzugsbetrag auch abgeführt hat. Ist dies nicht der Fall, soll das Finanzamt durch weitere Sachverhaltsermittlungen klären, ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Abzugsverfahrens gegeben sind.

2. Reihenfolge der Verrechnung

Die Anrechnung wird in folgender Reihenfolge auf die Steuerarten vorgenommen:

  • auf die nach § 41a Abs. 1 EStG vom Leistenden einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer,

  • auf die vom Leistenden zu entrichtenden Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Die Anrechnung kann nur für Vorauszahlungszeiträume innerhalb des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums erfolgen, in dem die Bauleistung erbracht worden ist. Sie darf außerdem nicht zu einer Erstattung führen,

  • auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist, und

  • auf die vom Leistenden selbst nach dem Steuerabzugsverfahren bei Bauleistungen anzumeldende und abzuführende Bauabzugssteuer.

3. Verbleibendes Guthaben

Verbleibt nach der Anrechnung auf die Lohnsteuer ein Guthaben, kann dieses nur auf die Vorauszahlungen angerechnet werden, die für den Veranlagungszeitraum der Leistungserbringung festgesetzt wurden oder werden.
Der dann möglicherweise noch verbleibende Betrag kann nur auf die veranlagte Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraumes angerechnet werden, in dem die Leistung erbracht wurde. Eine Erstattung der Steuer kann bis zum Abschluss der Veranlagung dieses Veranlagungszeitraumes nicht erfolgen.

Das Erstattungsverfahren nach § 48c Abs. 2 EStG bleibt von diesen Bestimmungen unberührt. § 48c Abs. 2 EStG regelt die Fälle, in denen der Leistende einen Antrag auf Erstattung stellen kann, weil er nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist und eine Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder er glaubhaft macht, dass im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche entstehen werden.

Leistung i.S. d. § 48c Abs. 1 EStG ist nicht die Gegenleistung i.S.v. § 48 Abs. 3 EStG, sondern die Bauleistung nach § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG.
Die Bauleistung ist in dem Zeitpunkt erbracht, in dem diese abgeschlossen und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung die Ergebnisrealisierung eingetreten ist. Dieses ist in der Regel der Fall, wenn das fertige Werk an den Leistungsempfänger übergeben und von diesem abgenommen wurde. Dass die Anrechnung des Abzugsbetrages erst im Veranlagungszeitraum der erbrachten Bauleistung möglich ist, entspricht dem Sicherungscharakter des Steuerabzugsbetrages, der erst im Jahr der Gewinnrealisierung beim Leistenden zur Steueranrechnung zur Verfügung stehen soll. Dieses ist zu beachten bei der Erbringung von Vorschuss-/Teilzahlungen vor Bezahlung der Schlussrechnung.
Eine Anrechnung auf Teilleistungen kann ausnahmsweise in vorhergehenden Veranlagungszeiträumen (vor Fertigstellung der gesamten Bauleistung) in Betracht kommen, wenn sich ein Großbauwerk über mehrere Jahre erstreckt und wenn der Leistende von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat, auf Grund von Teilabrechnungen und Teilabnahmen eine Teilgewinnrealisierung vorzunehmen.

Hinweis:

Ein Leistender mit mehreren Betriebsstätten hat die Möglichkeit, die Reihenfolge für die Anrechnung der Bauabzugssteuer nach § 48c Abs. 1 Nr. 1 EStG bezgl. seiner ggf. bei verschiedenen Finanzämtern entstandenen Lohnsteuerschulden zu bestimmen.

4. Verrechnung bei Personengesellschaften

Werden die Besteuerungsgrundlagen einheitlich und gesondert festgestellt, weil mehrere Personen beteiligt sind (Personengesellschaft), erfolgt die Anrechnung im Rahmen der Einkommensteuer der einzelnen Beteiligten. Daher hat der zur Vertretung der Gesellschaft Berechtigte (§ 34 Abs. 1 AO) dem Finanzamt mitzuteilen, in welchem Verhältnis die Anrechnung nach § 48c Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG zu erfolgen hat.
Die Aufteilung muss grds. den Beteiligungsverhältnissen entsprechen. Ausnahmsweise können andere Kriterien berücksichtigt werden, wenn sie betrieblich begründet sind. Dies gilt auch für Personengesellschaften, bei denen ein Feststellungsverfahren nicht stattfindet, z.B. Arbeitsgemeinschaften.

5. Erstattungsverfahren

Verbleiben nach der Anrechnung gemäß § 48c Abs. 1 EStG Abzugsbeträge, die nicht angerechnet werden konnten und für die eine Aufrechnung nach § 226 AO nicht in Betracht kommt, werden sie dem Leistenden erstattet.

Eine Erstattung erfolgt auf Antrag des Leistenden an das zuständige Finanzamt auch dann, wenn

  • der Leistende nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist und eine Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer beim Leistenden oder seinen Gesellschaftern nicht in Betracht kommt oder

  • glaubhaft gemacht wird, dass im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche entstehen werden (§ 48c Abs. 2 EStG).

Wird die Erstattung beantragt, weil nach dem Doppelbesteuerungsabkommen die Gegenleistung im Inland nicht zu besteuern ist, hat der Leistende durch eine Bestätigung der für ihn im Ausland zuständigen Steuerbehörde nachzuweisen, dass er dort ansässig ist (§ 48d Abs. 1 Satz 4 EStG).

Der Antrag auf Erstattung ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen und zwar bis spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist.

Beispiel

Anmeldung des Abzugsbetrages am 10.05.2003.
Der Antrag auf Erstattung ist spätestens bis zum 31.12.2005 zu stellen.

Ist in einem Doppelbesteuerungsabkommen eine längere Frist eingeräumt, ist diese maßgebend.

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