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Behinderte

Normen

§ 33b EStG

R 33b EStR

Information

1. 1. Allgemeines

Behinderte sind nicht nur durch Ihre Behinderung selbst, sondern auch durch zusätzliche Kosten finanziell belastet. Deshalb können Behinderte die Aufwendungen, die ihnen unmittelbar durch die Behinderung entstehen, durch einen Behinderten-Pauschbetrag ohne Anrechnung der zumutbaren Belastung geltend machen.

Es können auch Einzelnachweise der tatsächlichen Kosten beigebracht werden. Liegen diese höher als der Pauschbetrag, werden sie unter Abzug der zumutbaren Eigenbelastung (§ 33 EStG) berücksichtigt. Die Höhe der Pauschbeträge und weitere Einzelheiten sind in § 33b EStG und in R 33b EStR geregelt.

Praxistipp:

Die Inanspruchnahme des Pauschbetrages ist immer dann günstiger, wenn der Steuerpflichtige keine oder geringere Aufwendungen als die Pauschbeträge hat bzw. der Steuerpflichtige nicht sämtliche Belege eines ganzen Kalenderjahres aufbewahren will.

2. 2. Höhe des Pauschbetrages

Die Höhe der Pauschbeträge ist nach dem Grad der Behinderung (GdB) gestaffelt. Sie ist aus der Tabelle zum § 33b Abs. 3 EStG bzw. aus der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen:

Stufe

Grad der Behinderung

jährlich EUR

1

25-30

310 EUR

2

35-40

430 EUR

3

45-50

570 EUR

4

55-60

720 EUR

5

65-70

890 EUR

6

75-80

1.060 EUR

7

85-90

1.230 EUR

8

95-100

1.420 EUR

Praxistipp:

Behinderte mit dem Merkzeichen „BL“(Blind) oder „H“(hilflos) erhalten einen erhöhten Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 3.700 EUR (unabhängig von festgestellten GdB). Dies gilt auch bei der Einstufung in die Pflegestufe III.

Praxistipp:

Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, sodass eine Aufteilung nicht vorzunehmen ist, wenn innerhalb eines Jahres der GdB erstmals festgestellt wird oder entfällt.

Bei der Erhöhung des Behinderten-Pauschbetrages innerhalb eines Jahres ist für das gesamte Kalenderjahr der höhere Betrag maßgebend.

3. 3. Nachweis der Behinderung § 65 EStDV

Die Behinderten-Pauschbeträge sind grundsätzlich durch amtliche Unterlagen nachzuweisen. Eine eigenständige Prüfung des Umfangs der Behinderung durch die Finanzverwaltung erfolgt nicht (BFH, 27.05.1998 – III B 22/98; BFH/NV 1998, 1474). Auch reicht eine privatärztliche Bescheinigung nicht aus (FG Baden-Würtenberg, 07.11.1997 – 2 K 58/95; EFG 1998, 469). Die Finanzverwaltung unterscheidet für den Nachweis des Grades der Behinderung zwischen „Schwerbehinderten“ und „Minderbehinderten“.

  • „Schwerbehinderte“ sind Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %.
    Diese haben ihre Behinderung durch einen Ausweis nach dem Schwerbehindertengesetz oder durch einen Bescheid des Versorgungsamtes nachzuweisen.

  • „Minderbehinderte“ sind Steuerpflichtige mit einem GdB zwischen 25 % und 50 %; ein Behinderten-Pauschbetrag wird aber nur berücksichtigt, wenn die Behinderung zum Bezug einer Rente berechtigt oder zu einer Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führt oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
    Der Nachweis der Voraussetzungen bei einem „Minderbehinderten“ ist durch einen Bescheid des Versorgungsamtes oder, wenn eine Behinderten-Rente gezahlt wird, durch Vorlage des Rentenbescheides zu führen.

Die Gewährung des erhöhten Behinderten-Pauschbetrages ist an die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder eines Bescheides des zuständigen Versorgungsamtes mit den Merkzeichen „H“ oder „Bl“ gebunden. Es gibt aber eine Nachweiserleichterung in der Weise, dass die Einstufung des Schwerstpflegebedürftigen in die Pflegestufe III dem Merkzeichen „H“ gleichsteht (§ 65 Abs. 2 EStDV).

Praxistipp:

Sollte ein Behinderter verstorben sein, und der Rechtsnachfolger ist nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen über die Behinderung beizubringen, genügt zum Nachweis eine gutachterliche Stellungnahme von Seiten der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde. Diese Stellungnahme hat die Finanzbehörde anzufordern!

4. 4. Abgeltung außergewöhnlicher Belastung

Die Pauschbeträge gelten die typischen außergewöhnlichen Belastungen, die durch die Behinderung entstehen, ab. Gleichwohl können neben den Pauschbeträgen noch weitere Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Hierzu gehören:

  • Krankheitskosten aus einem akuten Anlass

  • Operationen, selbst wenn im Zusammenhang mit der Behinderung

  • Kurkosten

  • Schulgeld für den Privatschulbesuch eines behinderten Kindes

  • Fahrtkosten, Außergewöhnliche Belastungen (ABC)

  • Pflegepauschbetrag (vgl. § 33b Abs. 6 EStG)

  • Ab 2008 ist durch eine gesetzliche Klarstellung in § 33b EStG und in den EStR ein Abzug der Pflegeaufwendungen ausgeschlossen, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch genommen wird.

Mit dem Behinderten-Pauschbetrag nicht abgegolten sind Aufwendungen für die Urlaubsbegleitung einer behinderten Person (BFH, 04.07.2002 – III R 58/98, BStBl II 2002, 765). In dem Urteilsfall hatte eine fremde dritte Person den Steuerpflichtigen begleitet. Abgezogen werden können bis zu 800 EUR jährlich. Die Aufwendungen, die Eltern von behinderten Kindern für einen Urlaub mit den Kindern entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (BFH, 26.01.2006 – III R 22/04).

5. 5. Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags des Kindes

Nimmt ein Kind, für das die Eltern einen Kinderfreibetrag, einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes oder Kindergeld erhalten, den Behinderten-Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch, kann dieser auf die Eltern nicht jedoch z.B. auf Geschwister übertragen werden (§ 33b Abs. 5 EStG). Hiervon wird in der Regel Gebrauch gemacht, weil Kinder den steuerlichen Vorteil häufig nicht ausnutzen können. Die Übertragung des Pauschbetrages eines nicht steuerpflichtigen Kindes ist nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige EU/EWR-Staatsangehöriger ist, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte des Kindes nicht mehr als 6.136 EUR betragen und das Kind seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines EU/EWR-Staates hat (BFH, 22.11.1995 – I R 6/91, BStBl II 1997, 20 i.V.m. R 33b Abs. 3 EStR ). Ein Pauschbetrag für ein behindertes Kind kann nicht auf einen im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Elternteil übertragen weren, wenn das Kind im Ausland außerhalb eines EU/EWR-Mitgliedstaates seinen Wohnsitz hat und im Inland keine eigenen Einkünfte erzielt (BFH, 02.06.2005 – III R 15/04). Zur steuerlichen Berücksichtigung behinderter Kinder vgl. BMF, 22.11.2010 – IV C 4 – S 2282/07/0006-01.

Im Fall der Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags kann der Steuerpflichtige Aufwendungen für sein behindertes Kind gem. § 33 EStG ggf. zusätzlich abziehen, weil der Pauschbetrag nur Aufwendungen des Kindes abgilt (BFH, 11.02.2010 – VI R 61/08, BStBl. II 2010, 621).

6. 6. Behinderte in vollstationärer Heimunterbringung

Erwachsene Behinderte, die in vollstationären Einrichtungen untergebracht sind und deren Eltern im Einzelfall keinen Anspruch auf Kinderfreibetrag, Betreuungsfreibetrag oder Kindergeld haben, werden gleichwohl häufig von den Eltern im Rahmen von Besuchen in der Einrichtung, überwiegend aber bei diesen daheim zeitweise (insbesondere an Wochenenden, im Urlaub oder bei Krankheit) betreut bzw. gepflegt.

Soweit Eltern im Rahmen ihrer Besuche in der Betreuungseinrichtung oder infolge der häuslichen Betreuung des behinderten Kindes zwangsläufige Aufwendungen entstehen, kommt im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen ein Abzug als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG in Betracht. Bei der erforderlichen Gesamtbewertung der Umstände des Einzelfalls sind u.a. der Umfang der erforderlichen Betreuung bzw. Pflege und die Höhe der für den Steuerpflichtigen entstehenden Aufwendungen in Betracht zu ziehen.

Praxistipp:

Abzugsfähige Aufwendungen

  • Aufwendungen für Fahrten (Hin- und Rückfahrt), um den Behinderten anlässlich von Besuchen in der Betreuungseinrichtung oder daheim zu betreuen bzw. zu pflegen; dabei darf es sich nicht um Besuche handeln, die lediglich der allgemeinen Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen dienen (BFH, 22.10.1996 – III R 203/94, BStBl II 1997, 558).

  • Aufwendungen für Besuchsfahrten, bei denen durch Attest des behandelnden Arztes bestätigt wird, dass gerade der Besuch der Eltern zur Linderung oder Heilung von bestimmten Erkrankungen des Behinderten entscheidend beitragen kann; dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für Besuche des Behinderten bei seinen Eltern.

  • Unterbringungskosten am Ort der Betreuungseinrichtung anlässlich von anzuerkennenden Besuchen der Eltern.

  • Aufwendungen für besondere Pflegevorrichtungen (z.B. Hebelift, Spezialbett) sowie für externe Pflegedienste in der Wohnung der Eltern, um Besuche des Behinderten zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Ein eventueller Ersatz von dritter Seite mindert die zu berücksichtigenden Aufwendungen.

Als Fahrtkosten sind grundsätzlich die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel anzuerkennen. Eigene Kfz-Kosten können nur ausnahmsweise angesetzt werden, wenn die besonderen persönlichen Verhältnisse dies erfordern. Dabei dürfen die Fahrtkosten einen Betrag von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer nicht überschreiten.

Hinweis:

Folgende Aufwendungen können nicht anerkannt werden:

  • Aufwendungen im Rahmen von Besuchen, die überwiegend der Pflege der verwandtschaftlichen Beziehungen dienen

  • Verpflegungsmehraufwendungen sowohl der Eltern anlässlich ihrer Besuche in der Betreuungseinrichtung als auch des Behinderten anlässlich der Besuche bei seinen Eltern

  • Aufwendungen bzw. Zuschüsse für Kleidung des Behinderten

  • Aufwendungen für das Vorhalten eines Zimmers des Behinderten für Besuche bei seinen Eltern

  • Aufwendungen für einen gemeinsamen Urlaub, für Ausflüge oder für Freizeitgestaltung allgemein (Ausnahme s. Stichwort „Reisebegleitung“)

  • Aufwendungen für Geschenke und Mitbringsel

  • Aufwendungen der Eltern für Versicherungen des Behinderten (z.B. Kranken-, Unfall-, Haftpflichtversicherung)

  • Telefonkosten.

Die geltend gemachten Aufwendungen sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Für den Nachweis der Pflege oder Betreuung anlässlich der Besuche des Behinderten bei seinen Eltern reicht es aus, wenn die Einrichtung, in der der Behinderte untergebracht ist, bzw. der behandelnde Arzt bestätigt, dass der Behinderte der dauernden Pflege, Betreuung oder Beaufsichtigung bedarf. Das Gleiche gilt bei Besuchen der Eltern in der Einrichtung.

Bei Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind (z.B. bei Spezialbetten), ist der Nachweis der Notwendigkeit und Angemessenheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Attest zu führen, das vor dem Kauf der Hilfsmittel ausgestellt worden ist.

An Stelle der Steuerermäßigung nach § 33 EStG können die Steuerpflichtigen auch den Pflege-Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 6 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen in Anspruch nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass die gepflegte Person ganzjährig in einem Heim untergebracht ist und nur an den Wochenenden in der Wohnung des Steuerpflichtigen betreut wird.
Mit Urteil vom 11.02.2010 – VI R 61/08 hat der BFH entschieden, dass ein schwerbehindertes Kind, das seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst decken kann, ein zur Altersvorsorge gebildetes Vermögen (hier: Grundvermögen) nicht vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhalts verwerten muss. Die Eltern können die Aufwendungen für die Heimunterbringung der Tochter deshalb als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Die das eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers betreffende Bestimmung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG kommt im Rahmen des § 33 EStG nicht zur Anwendung. Im Fall der Übertragung des Pauschbetrags kann nach Auffassung des BFH der Steuerpflichtige die Aufwendungen für sein behindertes Kind zusätzlich abziehen.

7. 7. Nachweis der Behinderung des Auslandskindes

Das in einem EU/EWR-Mitgliedstaat ansässige Kind bzw. sein Erziehungsberechtigter kann sich an das zuständige Auslandsversorgungsamt wenden und im förmlichen Verfahren nach § 69 SGB IX einen Antrag auf Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung stellen. Das Versorgungsamt wird den Antragsteller auffordern, ärztliche Befundberichte zu übersenden, wonach das Versorgungsamt den Grad der Behinderung bestimmen kann. Daraufhin wird dem Behinderten ein Feststellungsbescheid erteilt, der gegenüber dem deutschen Finanzamt, bei dem der steuerpflichtige Elternteil geführt wird, als Nachweis dient. Für jedes Land gibt es ein zuständiges Auslandsversorgungsamt. Die Zuständigkeit der Auslandsversorgungsämter ist durch die Auslandszuständigkeitsverordnung geregelt (vgl. AuslZustV vom 28.05.1991, BGBl I 1991, 1204).

8. 8. Aufteilung des übertragenen Behinderten-Pauschbetrags

Erhalten für das Kind mehrere Personen einen Kinderfreibetrag, Betreuungsfreibetrag und/oder Kindergeld, so ist entsprechend der Handhabung beim Ausbildungsfreibetrag eine – grundsätzlich anteilige – Aufteilung vorzunehmen (§ 33b Abs. 5 Satz 2 EStG). Auf gemeinsamen Antrag eines getrennt lebenden oder geschiedenen Elternpaares oder bei Eltern nicht ehelicher Kinder kann bereits im Lohnsteuerermäßigungsverfahren – eine Aufteilung nach Wunsch vorgenommen werden. Wenn beide Elternteile eine Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrags des Kindes in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragen, entsteht eine Veranlagungspflicht gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a Buchstabe e EStG (Veranlagung bei beiden Elternteilen). Hat ein Kind Anspruch auf einen Behinderten-Pb nach § 33 b EStG können andere Personen, auf die der Behinderten-Pb nicht übertragen worden ist, wegen der behinderungsbedingten Aufwendungen keine Steuerermäßigung nach § 33 EStG in Anspruch nehmen (§ 33b Abs. 5 Satz 4 EStG, R 33b Abs. 2 EStR).

Beispiel:

Aufteilung des Beh-Pb des Kindes auf die geschiedenen Eltern Das 9-jährige schwer behinderte Kind der geschiedenen Eltern kann den zustehenden erhöhten Behinderten-Pb steuerlich nicht ausnutzen. Vater und Mutter erhalten grundsätzlich jeweils die Hälfte des Pauschbetrags = 1.850 EUR. Die Mutter ist abweichend von der gesetzlich vorgesehenen hälftigen Aufteilung mit einer Übertragung auf den Vater zu 100 % einverstanden (§ 33b Abs. 5 Satz 3 EStG). Der Vater erhält somit den Behinderten-Pb für das Kind von 3.700 EUR. Die Mutter kann die von ihr getragenen, in der Behinderung des Kindes begründeten Aufwendungen dann nicht als allgemeine AGB gem. § 33 EStG geltend machen (§ 33b Abs. 5 Satz 4 EStG). Auch eine Aufteilung des Pauschbetrags von z.B. 80 % beim Vater und 20 % bei der Mutter wäre auf gemeinsamen Antrag hin möglich.

Die Neuregelung der Übertragung des Kinderfreibetrags ab 2012 hat auch Folgewirkungen auf die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 5 EStG, da die Übertragung des Pauschbetrags eines behinderten Kindes auf einen Elternteil jeweils an den Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld gekoppelt ist. Der betreuende Elternteil, der für den Unterhalt seines behinderten Kindes überwiegend allein aufkommt, kann sich neben dem Kinderfreibetrag auch den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes in voller Höhe übertragen lassen. Dies wird durch eine Ergänzung in § 33b Abs. 5 Satz 2 EStG klargestellt.

9. 9. Bindungswirkung der Körperbehinderten-Ausweise/Körperbehinderten-Bescheide

Die Ausweise und Bescheide, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Pauschbetrages feststellen, stellen Grundlagenbescheide i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO dar. Diese Grundlagenbescheide haben Bindungswirkung für das Finanzamt. Steuerfestsetzungen sind z.B. auf Grund der nachträglichen Vorlage eines solchen Grundlagenbescheides zu ändern (nachträgliche Anerkennung eines höheren Grades oder überhaupt eines Grades der Behinderung).

10. 10. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/erster Tätigkeitsstätte

Steuerpflichtige mit einer entsprechenden Behinderung (GdB 70 oder GdB mindestens 50 + Merkzeichen G) können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeit anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen (ggf. 0,30 EUR/km bei Fahrten mit dem Pkw) in Abzug bringen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Behinderte haben jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nur die Wahl, die Wegekosten entweder einheitlich nach den Entfernungspauschalen oder einheitlich nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen. Eine Kombination von Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei der Bemessung der Wegekosten ist mit § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht vereinbar (BFH, 05.05.2009 – VI R 77/06, DStR 2009, 1189).

Beispiel:

A (GdB 90) fährt an 200 Arbeitstagen mit dem eigenen Pkw 20 km zum Bahnhof und von dort 80 km mit der Bahn zur Arbeit. Die tatsächlichen Bahnkosten betragen 1.800 EUR im Jahr.

Lösung:

a) Entfernungspauschale: Pkw 200 Tage x 20 km x 0,30 EUR = 1.200 EUR

Teilstrecke Bahn: 200 x 80 km x 0,30 = 4.800 EUR, höchst. 4.500 EUR

Summe 5.700 EUR

b) Tatsächliche Kosten:

Teilstrecke Pkw: 200 x 20 km x 0,30 EUR x 2 = 2.400 EUR

Teilstrecke Bahn Kosten 1.800 EUR

Summe 4.200 EUR

Die Entfernungspauschale von 5.700 EUR ist höher. Eine Kombination mit EntfP 4.500 EUR (Bahnstrecke) + tatsächliche Kosten 2.400 EUR für Pkw-Strecke = 6.900 EUR ist nicht möglich.

Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs sind bei der Ermittlung der tatsächlichen Pkw-Kosten (hier: AfA) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nur abzüglich eines gewährten Zuschusses anzusetzen (BFH, 14.06.2012 – VI R 89/10).

11. 11. Behinderungsbedingte Baumaßnahmen

Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn sie zwangsläufig sind, sodass die etwaige Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund tritt (BFH, 22.10.2009 – VI R 7/09 sowie BFH, 24.02.2011 – VI R 16/10).

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