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Bewertung des Betriebsvermögens-Personengesell.

Normen

§ 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG

§ 12 Abs. 5 ErbStG

§ 95 ff BewG

§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG

Information

1. Allgemeines

Gem. § 12 Abs. 5 ErbStG ist inländisches Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG festzustellen ist, mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG) festgestellten Wert anzusetzen. Gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG sind der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen gesondert festzustellen.

2. Gemeiner Wert

Nach § 109 Abs. 2 BewG ist der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 BewG genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 BewG entsprechend (s. insoweit das Stichwort „Bewertung des Betriebsvermögens“).

3. Gewerblich tätige Personengesellschaften

Die Regelung des § 97 BewG gilt jedoch nur für gewerblich tätige (§§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 18 Abs. 4 Satz 2 EStG) und nicht für vermögensverwaltende Personengesellschaften.

Bei einer gewerblich tätigen Personengesellschaft ist das Betriebsvermögen Gesamthandsvermögen, das den Gesellschaftern anteilig zugerechnet wird. Geht es um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer, muss nur der Gesellschaftsanteil bewertet werden, der Gegenstand des Erwerbs ist (R B 97.3 Abs. 1 ErbStR 2011).

4. Gemeiner Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft

Der nach § 109 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 BewG ermittelte gemeine Wert des Gesamthandsvermögens ist aufzuteilen (§ 97 Abs. 1a BewG):

  1. 1.

    Zunächst sind dem jeweiligen Gesellschafter die Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz zuzurechnen.

  2. 2.

    Der restliche Wert ist nach dem für die Gesellschaft maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufzuteilen.

Sofern der Wert des Anteils eines Gesellschafters am Gesamthandsvermögen aus Verkäufen abgeleitet oder unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Gesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode ermittelt wird (Gutachtenwert), hat nach Ansicht der Finanzverwaltung eine Aufteilung i.S.d. § 97 Abs. 1a BewG nicht zu erfolgen (R B 97.3 Abs. 2 ErbStR 2011).

Für die Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens des jeweiligen Gesellschafters ist der gemeine Wert zu ermitteln (R B 97.3 Abs. 3 ErbStR 2011).

Der Wert des Anteils eines Gesellschafters ergibt sich als Summe aus dem Anteil am Gesamthandsvermögen und dem Wert des Sonderbetriebsvermögens (R B 97.3 Abs. 4 ErbStR 2011).

5. Vermögensverwaltende Personengesellschaften

Bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft sind Besitzposten und Gesellschaftsschulden den Gesellschaftern anteilig als Bruchteilseigentum zuzurechnen (vgl. R E 10.4 ErbStR 2011). Nach § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG gilt der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG fällt, als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter. Die dabei übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers wie eine Gegenleistung zu behandeln.

Konsequenz ist, dass es sich bei der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nicht um Betriebsvermögen i.S.d. BewG handelt.

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