Buchführungspflicht – Beginn

Information

Zum Beginn der Buchführungspflicht nach § 141 AO vgl. Buchführungspflicht nach § 141 AO.

Der Beginn der Buchführungspflicht nach Handelsrecht ergibt sich wie folgt:

Person

Beginn der Buchführungspflicht

Kaufleute im Sinne des § 1 HGB

mit den vorbereitenden Geschäften

Kaufleute im Sinne des § 2 HGB

mit Eintragung ins Handelsregister

Personenhandelsgesellschaften

mit Aufnahme des gemeinschaftlichen Betriebs

Kapitalgesellschaften

spätestens mit Eintragung ins Handelsregister; (auch die
Vorgesellschaft (z.B. GbR) ist nach h. M. bereits
buchführungspflichtig)

Kosten, die auf den Zeitraum vor Erstellung der Eröffnungsbilanz entfallen, sind

  1. handelsrechtlich aktivierungsfähig (§ 269 HGB entsprechend) und auf bis zu 5 Jahre abzuschreiben (§ 282 HGB),

  2. steuerrechtlich im Jahr der Entstehung als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Zurück
Nach oben