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Bundesschatzbriefe

Normen

§ 9a Nr. 1b EStG

§ 20 Abs. 4 EStG

Information

Die auf Bundesschatzbriefe als festverzinsliche Wertpapiere gezahlten Zinsen unterliegen als Kapitaleinkünfte der Einkommensteuer. Dabei ist allerdings zu unterscheiden zwischen:

  1. Bundesschatzbrief Typ „A“: bei diesem Typ wird der Schatzbrief zum Nennwert gekauft. Die Zinsen fließen laufend jährlich zu und sind in den einzelnen Jahren zu versteuern.

  2. Bundesschatzbrief Typ „B“: bei diesem Typ werden der Nennwert, die Zinsen und die Zinseszinsen erst am Ende der siebenjährigen Laufzeit zusammengeballt ausgezahlt. Die Zinsen fließen somit erst am Ende der Laufzeit zu und sind in dem Zuflussjahr zu versteuern.

  3. Finanzierungsschätze sind abgezinste Wertpapiere. Der Anleger zahlt beim Kauf nicht den Nennwert des Finanzierungsschatzes, sondern lediglich einen abgezinsten Betrag. Am Ende der ein oder zweijährigen Laufzeit fließen die Zinsen zu und sind zu versteuern.

Beispiel:

Ein Finanzierungsschatz mit einem Nennwert von 1.000 EUR und einem Zinssatz von 5 % würde bei Ausgabe 952,38 EUR kosten. Nach einem Jahr erhält der Anleger 1.000 EUR zurück, die Differenz von 47,62 EUR ist in dem Jahr zu versteuern, in dem der Anleger die 1.000 EUR erhält.

Praxistipp:

Für den „Normalanleger“, dessen Kapitalerträge unter dem Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR/1.602 EUR (Ledige/Verheiratete) liegen, empfiehlt es sich eher, in den Bundesschatzbrief Typ A zu investieren. Da die Zinsen laufend zufließen, bleiben sie in den einzelnen Jahren aufgrund des Pauschbetrags steuerfrei. Beim Typ B fließt dagegen der gesamte Zinsbetrag für 7 Jahre in einer Summe zu und übersteigt damit leicht den steuerfreien Betrag. In diesem Fall frisst die Steuer bei weitem mehr als den geringfügigen Renditevorteil des Typs B gegenüber dem Typ A.

Ab dem 01.01.2009 werden 25 % Steuer auf alle Kapitalerträge direkt an der Quelle, also z.B. direkt bei der Bank, Sparkasse, GmbH, AG einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Mit der Abgeltungsteuer ist die Steuerpflicht auf diese Einkunftsart grundsätzlich abgegolten.
Mit der Abgeltungsteuer realisiert der Gesetzgeber eine einheitliche Besteuerung von Erträgen (Zinsen, Dividenden, Investmenterträgen Zertifikatserträgen u.s.w.) und Gewinnen aus der Veräußerung privater Kapitalanlagen.

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