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Einnahmenüberschussrechnung

Normen

§ 4 Abs. 3 EStG

Information

Die Einnahmenüberschussrechnung ist eine der Methoden zur Gewinnermittlung. Sie bietet im Gegensatz zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) eine wesentlich einfachere Möglichkeit der Gewinnermittlung, indem lediglich die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt werden müssen.

Für die Einnahmenüberschussrechnung gilt das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG. Danach werden die Betriebseinnahmen bzw. die Betriebsausgaben in dem Kalenderjahr erfasst in dem sie zu- bzw. abfließen, unabhängig welchem Jahr sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.

Praxistipp:

Der Einnahmenüberschussrechnung können sich vor allem Personen bedienen, die nicht aufgrund besonderer Regelung, z.B. HGB oder §§ 140,141 AO, verpflichtet sind, Bücher zu führen und zu bilanzieren, z.B. Freiberufler, Land- und Forstwirte, Kleingewerbetreibende, Dienstleistungsbetriebe.

Da die Führung von Bestandskonten (für das Anlagevermögen werden lediglich Bestandsverzeichnisse verlangt) und z.B. auch Inventuren entfallen, ist die Einnahmenüberschussrechnung in aller Regel nicht nur die vor allem für den Existenzgründer einfachere sondern vielfach auch die preiswertere Methode der Gewinnermittlung.

Grundsätzlich wird ab dem VZ 2005 die Abgabe einer formalisierten Anlage EÜR gefordert. Nach §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen (BMF, 10.02.2005 – IV A 7 – S 1451 – 14/05).

Liegen die Betriebseinnahmen für einen Betrieb unter der Grenze von 17.500 EUR, wird es seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn anstelle des Vordrucks der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Insoweit wird auch auf die elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichtet. Die Verpflichtungen, den Gewinn nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln sowie die sonstigen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, bleiben davon unberührt.

Mit Schreiben vom 12.10.2012 – IV C 6 – S 2142/11/10001 hat das BMF den Vordruck Anlage EÜR für 2012 veröffentlicht.

Der Vordruck besteht nach wie vor aus 3 Teilen, und zwar aus

  • der eigentlichen Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR),

  • dem Vordruck zur Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen gem. § 4 Abs. 4a EStG (Anlage SZE) und

  • dem Verzeichnis über Anlage- und bestimmtes Umlaufvermögen (Anlage AVEÜR).

Das FG Münster hatte entschieden, dass ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, nicht verpflichtet ist, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ zu verwenden (Urteil v. 17.12.2008 – 6 K 2187/08).

Für die Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck fehlt es nach Auffassung des FG an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Finanzverwaltung könne sich hierfür nicht auf § 60 Abs. 4 EStDV – eine Rechtsverordnung der Bundesregierung – stützen, da bereits die Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung im EStG nicht vorlägen. Zum einen werde mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruckmuster das Besteuerungsverfahren nicht vereinfacht, sondern jedenfalls für diejenigen Unternehmer erschwert, die ihre Gewinne bislang mittels elektronischer Standard-Systeme (im Streitfall DATEV) ermittelt haben. Zum anderen führe der mit der Einführung der Anlage EÜR verfolgte Zweck einer Kontroll- und Plausibilitätsprüfung durch die Finanzverwaltung nicht zu einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung, sondern – im Gegenteil – zu Ungleichbehandlungen im Gesetzesvollzug. Denn für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, stehe den Finanzbehörden derzeit kein der Anlage EÜR entsprechendes Plausibilitätsprüfungsinstrument zur Verfügung, sodass vergleichbare Besteuerungssachverhalte dort möglicherweise nicht aufgegriffen würden. Auch könne – so das FG Münster weiter – die Verpflichtung zur Ermittlung des Gewinns nicht auf eine bloße Rechtsverordnung der Bundesregierung gestützt werden, sondern hätte durch den Gesetzgeber selbst entschieden werden müssen.

Hinweis:

Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist vom BFH abgewiesen worden (BFH, 16.11.2011 – X R 18/09). Nach Auffassung des BFH stellt § 60 Abs. 4 EStDV eine wirksame Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR dar. Die in § 60 EStDV enthaltene Pflicht zur Beifügung einer Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck sei auch verhältnismäßig.

Nach § 25 Abs. 4 EStG ist die Einkommensteuererklärung erstmals für den VZ 2011 (§ 52 Abs. 39 EStG) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung beim Finanzamt einzureichen, wenn Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG handelt. Die Übermittlung hat grundsätzlich mit vorheriger Authentifizierung im ElsterOnlinePortal zu erfolgen; soweit jedoch eine komprimierte (d.h. Übermittlung und Ausdruck der elektronisch übermittelten Daten) Übertragungsmöglichkeit per ELSTER angeboten wird, kann auch diese genutzt werden (§ 6 StDÜV). Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten in begründeten Einzelfällen auf eine Übermittlung per ELSTER verzichten (§ 25 Abs. 4 Satz 2 EStG). Insoweit hat ab 2011 auch die Abgabe der Anlage EÜR grundsätzlich elektronisch zu erfolgen.

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