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Erlass von Säumniszuschlägen

Normen

§ 240 AO

Information

Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen (BFH, 17.07.1985 – I R 172/79; BStBl II 1986,122). Neben ihrer Eigenschaft als Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuerfestsetzungen, stellen sie aber auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung und einen Ausgleich für den angefallenen Verwaltungsaufwand dar (BFH, 29.08.1991 – V R 78/86; BStBl II 1991, 906). Trägt der Steuerpflichtige im Erhebungsverfahren nunmehr Gründe vor, die erkennen lassen, dass dieser Zweck durch die bereits verwirkten Säumniszuschläge nicht mehr erreicht werden kann, so ist für den Einzelfall zu beurteilen, ob ihre Erhebung sachlich unbillig und die Säuniszuschläge nach § 227 AO vollständig oder zum Teil erlassen werden können.

Sachliche Gründe, die die Erhebung von bereits verwirkten Säumniszuschlägen im Einzelfall unbillig erscheinen lassen, sind:

  • Vorliegen der Voraussetzungen für einen Erlass der Hauptschuld nach § 227 AO oder der Voraussetzungen für eine zinslose Stundung der Steuer nach § 222 AO während des Säumniszeitraumes (BFH, 23.05.1985 – V R 124/79, BStBl II 1985, 489). Würde die Hauptforderung dagegen nur verzinslich gestundet werden, so ist lediglich die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge zu erlassen.

  • offenbares Versehen bei der Nichtzahlung. Dieses offenbare Versehen wird in der Regel jedoch nur bisher pünktlichen Steuerzahlern eingeräumt, die in der Vergangenheit bis zum gesetzten Fälligkeitstermin freiwillig gezahlt haben. Das häufige Ausreizen der Schonfrist des § 240 Abs. 3 AO steht einer solchen Annahme schon entgegen (BFH, 15.05.1990 – VII R 7/88, BStBl II 1990, 1007).

  • unvorhergesehene Erkrankung des Steuerpflichtigen. Diese Erkrankung muss so schwer wiegend sein, dass er selbst an der pünktlichen Zahlung gehindert war und so plötzlich eingetreten, dass es ihm seit seiner Erkrankung nicht möglich war, einer Person seines Vertrauens die Tilgung der Zahlungspflicht zu übertragen.

  • Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Vollstreckungsschuldners während des Säumniszeitraumes (BFH, 29.02.1984 – II R 69/81, BStBl II 1984, 414). Unter Überschuldung versteht man das rechnerische Überwiegen der Schulden über die Aktiva. Zahlungsunfähigkeit ist, das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende, voraussichtlich dauernde Unvermögen des Schuldners, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu begleichen. Ein dauerndes Unvermögen dieser Art ist in den Fällen zu bejahen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Schuldner in den nächsten 3 – 6 Monaten seine wesentlichen und fälligen Verbindlichkeiten nicht wird begleichen können. Liegt eine Überschuldung oder aber Zahlungsunfähigkeit vor, ist in der Regel die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge zu erlassen.

  • Ausschöpfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen im Rahmen eines Vollstreckungsaufschubs (§ 258 AO) oder einer sonst hingenommen Ratenzahlung bis an die äußerste Grenze (BFH, 22.06.1990 – III R 150/85; BStBl II 1991, 864). Auch hier ist regelmäßig die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge zu erlassen.

Neben der Möglichkeit, Säumniszuschläge zu erlassen, da ihr Sinn und Zweck nicht mehr erreicht werden kann, ist ein weiter gehender Erlass der Steuer aus persönlichen Billigkeitsgründen zudem immer noch möglich.

Siehe auch

VollstreckungsaufschubSchonfristErlass von SteuernSäumniszuschlag

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