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Erwerbsminderungsrenten

Normen

§ 22 EStG

Information

Der BFH hat wiederholt entschieden, dass auch die Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mit dem – gewöhnlich niedrigeren – Ertragsanteil, sondern mit dem sog. Besteuerungsanteil zu besteuern sind. Diese Besteuerung beruht auf der Neuregelung der steuerlichen Behandlung der Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz ab 2005. Dieser Besteuerungsanteil beträgt für Renten, die seit 2005 oder schon vorher laufen, 50%. Der Anteil steigt für Neurenten pro Jahr um 2%. Für Renten, die seit 2015 laufen, beträgt der steuerpflichtige Anteil 70%. Ab 2016 sind für Neurentner 72 % fällig.

Der BFH hat Verfassungsmäßigkeit des Alterseinkünftegesetzes in Bezug auf die Altersrenten grundsätzlich bejaht.

In dem Streitfall X R 54/09 hatte die Klägerin im Jahr 2005 eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Diese Rente wurde mit einem Besteuerungsanteil von 50 % der Besteuerung unterworfen. Wäre die Rente demgegenüber noch im Jahr 2004 – dem Jahr vor dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes – gezahlt worden, wäre sie nur mit einem Ertragsanteil von 4 % zu besteuern gewesen.

Die durch die Neuregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG eingetretene Steuermehrbelastung der Klägerin sah der BFH als durch den grundlegenden Systemwechsel der Rentenbesteuerung, der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts notwendig geworden war, gerechtfertigt an. Es bestehe kein entscheidender Unterschied zu den Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Praxistipp:

Private Erwerbsminderungsrenten sind weiterhin mit dem niedrigeren Ertragsanteil zu besteuern.

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