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Familienleistungsausgleich – Wahlrecht

Information

1. Allgemeines

Das „Wahlrecht“ zwischen den Freibeträgen für Kinder und dem Kindergeld kann noch nicht beim Lohnsteuerabzug oder bei den ESt-Vorauszahlungen, sondern erst später im Rahmen der ESt-Veranlagung „ausgeübt“ werden. Erst bei der Veranlagung wird von Amts wegen vom FA je Kind geprüft, ob die Freibeträge für die Berechtigten günstiger sind als das Kindergeld. Falls ja, erhalten Eltern einen steuerlichen „Nachschlag“. Bei Inanspruchnahme der Freibeträge wird das jeweilige Kindergeld der tariflichen ESt hinzugerechnet (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 3 EStG i.V.m. § 31 S. 4 EStG) . Das „Wahlrecht“ der Eltern ist somit in eine nachträgliche „Günstigerprüfung“ umfunktioniert worden.

Praxistipp:

Beantragen Sie auf jeden Fall das Kindergeld für Ihre Kinder.

2. Kindergeldfestsetzung kein Grundlagenbescheid

Die KG-Festsetzung bzw. deren Ablehnung stellt keinen Grundlagenbescheid für die ESt-Festsetzung dar, da eine die Bindungswirkung ausdrücklich anordnende Norm nicht vorhanden ist (BFH, 29.07.1992 – I R 114/91, BStBl II 1993, 180). Soweit die Voraussetzungen für das KG und den KFB übereinstimmen (Abweichungen z.B. bei Stief- und Enkelkindern, § 32 Abs. 1 EStG und § 63 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 EStG), übernimmt das FA die von der Familienkasse getroffene Entscheidung (R 31 Abs. 4 EStR). Bei Zweifeln an der Richtigkeit dieser Entscheidung und bei einer abweichenden Entscheidung hat es die Familienkasse darüber zu unterrichten. Dabei wird die Rückforderung von zu viel gezahltem KG nicht vom FA veranlasst, zuständig hierfür ist die jeweilige Familienkasse. Im Übrigen ist auch der Einkommensteuerbescheid eines Kindes kein Grundlagenbescheid für die Kindergeldfestsetzung (OFD Saarbrücken, 15.06.2000 – S 0342 – 4 – St 232; DStR 2000, 1734).

Beispiel für Ermittlungen der FÄ

Der Vater beantragt in seiner ESt-Erklärung einen Kinderfreibetrag für seinen Sohn. In der Anlage „Kind“ trägt er 0 EUR als KG ein. Das FA wird sich in diesem Fall durch eine Nachfrage bei der zuständigen Familienkasse die Angaben bestätigen lassen oder vom Vater eine Kindergeld-Bescheinigung vorlegen lassen.

3. Günstigerprüfung

Der KFB ist abzuziehen, wenn die steuerliche Freistellung des Existenzminimums durch das KG noch nicht erreicht wird. In diesem Fall ist dann die Steuerminderung durch die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages höher als das Kindergeld.

4. Jahresprinzip

4.1 Kindergeld/Kinderfreibetrag nur für einen Teil des Jahres

Stehen Kindergeld und/oder Kinderfreibetrag nur für einzelne Monate zu, weil das Kind z.B.

  • im Laufe des Jahres geboren wurde oder

  • die Ausbildung beendet hat oder

  • im Laufe des Jahres aus dem Ausland – ohne dortigen Anspruch auf Kindergeld – in das Inland umgezogen ist,

werden Kindergeld und Kinderfreibetrag grundsätzlich nur zeitanteilig gewährt. Die Günstigerprüfung wird dann aber nicht nur auf die einzelnen Zeiträume bezogen, sondern im Rahmen der EStVeranlagung für das ganze Kalenderjahr durchgeführt. Eine Aufsplittung z.B. des zu versteuernden Einkommens erfolgt nicht.

Beispiel:

Im Mai zieht das Kind der seit einem Jahr im Inland wohnenden Eltern aus Japan nach Deutschland zu den Eltern. Von Januar bis April haben die Eltern kein Kindergeld erhalten. Die Vergleichsberechnung des Finanzamts bezieht sich auf das ganze Kalenderjahr. Dem Kinderfreibetrag wird das Kindergeld (ab 2016: 190 EUR x 8 Monate) gegengerechnet. Eine Aufsplittung der Vergleichsberechnung nur für die Monate Mai bis Dezember bzw. Januar bis April erfolgt nicht. Dieses Jahresprinzip ist nicht unumstritten, da ansonsten bei der Kindberücksichtigung grundsätzlich das Monatsprinzip eingeführt worden ist. Bei einer anteiligen Vergleichsberechnung wäre auf jeden Fall unabhängig vom Steuersatz der Eltern für den Zeitraum Januar bis April der Kinderfreibetrag günstiger, da insoweit Kindergeld in Höhe von 0 EUR gegenzurechnen wäre. Die Anwendung des Jahresprinzips durch die Finanzverwaltung ist als Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes der „Jahres-Abschnitts-Besteuerung“ anzusehen.

Weitere Beispiele, in denen eine zeitanteilige Günstigerprüfung für Eltern vorteilhaft wäre:

  • Die Familie mit ausländischer Staatsbürgerschaft erhält erst im Laufe des Jahres den für den Anspruch auf Kindergeld erforderlichen Aufenthaltsstatus.

4.2 Mehrere Kinder

Die Finanzverwaltung nimmt eine Jahresbetrachtung vor. Danach ist ein KFB nur dann abzuziehen, wenn das für das einzelne Kind für das Jahr gezahlte KG nicht ausreicht, die gebotene Steuerfreistellung zu bewirken. Wird ein Dritt-Kind z.B. ab Juli zum Zweitkind, weil das Erst-Kind nur bis Juni in Ausbildung war, ist für das Dritt-Kind für den Zeitraum Januar bis Dezember und nicht nur für Juli bis Dezember eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Der Prüfung ist dabei stets das zu versteuernde Einkommen (Jahresbetrag) zugrunde zu legen. Die Günstigerprüfung ist bei Eltern mit mehreren Kindern für jedes Kind einzeln durchzuführen (§ 31 Satz 1 EStG). Die Reihenfolge der Kinder bestimmt sich dabei nach dem Alter. Erstes Kind ist somit stets das älteste Kind. Bei der Günstigerprüfung für ein jüngeres Kind sind die Freibeträge für die älteren Kinder nur zu berücksichtigen, wenn bei diesen das Kindergeld nicht ausgereicht hat (R 31 EStR). Die Vergleichsrechnung nach § 31 EStG, bei der geprüft wird, ob das Kindergeld oder der Ansatz der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG vorteilhafter ist, wird für jedes Kind entsprechend der Verwaltungsauffassung (R 31 Abs. 1 EStR) einzeln durchgeführt. Dies gilt auch dann, wenn eine Zusammenfassung der Freibeträge für zwei und mehr Kinder wegen der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG (sog. Fünftelregelung) günstiger wäre.

5. Hinzurechnung des Kindergeldes

(§ 2 Abs. 6 Satz 3 EStG, § 31 Satz 4 EStG)

5.1 Allgemeines

Die Verrechnung wird auch vorgenommen, soweit Kindergeld dem Elternteil nur im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zusteht (§ 31 Satz 4, 2. HS EStG). Bei einem barunterhaltspflichtigen Elternteil ist eine Verrechnung daher unabhängig davon vorzunehmen, ob der zivilrechtliche Ausgleich tatsächlich in Anspruch genommen wird.

Eine Verrechnung ist dagegen nicht vorzunehmen, wenn ein Kindergeld-Anspruch nicht besteht (z.B. für Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis, § 62 Abs. 2 EStG). Wird nach ausländischem Recht ein höheres Kindergeld als nach dem EStG (§ 66 EStG) gezahlt, so beschränkt sich die Verrechnung auf die Höhe des inländischen Kindergeldes (§ 31 Satz 6 EStG).

Beispiel:

Die geschiedenen Eltern haben einen minderjährigen Sohn, der bei der Mutter lebt. Die Mutter hat 2015 das „volle“ Kindergeld in Höhe von 188 EUR mtl. erhalten. Die Hälfte des mtl. Kindergeldes i.H.v. 94 EUR mindert die mtl. Unterhaltsleistung des barunterhaltsverpflichteten Vaters (vgl. § 1612b BGB ). Im Rahmen der ESt-Veranlagung des Vaters wird, da sich der anteilige Kinderfreibetrag wegen seines Gehalts günstiger auswirkt, der Kinderfreibetrag abgezogen. Dabei ist das die Unterhaltsverpflichtung mindernde Kindergeld in Höhe von 1.128 EUR (94 EUR x 12) der tariflichen Einkommensteuer ohne Prüfung, ob der Vater seine Unterhaltsbeträge tatsächlich gekürzt hat, hinzuzurechnen (§ 31 Satz 4 EStG i.V.m. § 2 Abs. 6 Satz 2 EStG).

5.2 Hinzurechnung „im entsprechenden Umfang“

Die Hinzurechnung „im entsprechenden Umfang“ (vgl. § 31 Satz 4 EStG) richtet sich danach, ob das Einkommen um einen vollen oder halben Kinderfreibetrag für den jeweiligen Monat vermindert wurde. Die zivilrechtlichen Regelungen gem. § 1612b BGB sind insoweit unbeachtlich. Auch bei Erfüllung einer Unterhaltsverpflichtung, die unterhalb der Regelbedarfs-Verordnung liegt, erfolgt eine Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes.

voller
Kinderfreibetrag

Hinzurechnung

volles
Kindergeld

halber
Kinderfreibetrag

Hinzurechnung

halbes
Kindergeld

Wird eine Übertragung des Kinderfreibetrags vorgenommen, erfolgt eine volle Hinzurechnung des Kindergeldes (BFH, 16.03.2004 – VIII R 88/98, FR 2004, 960 s.a. R 31 Abs. 3 EStR) (Kinderfreibetrag – Übertragung).

Beispiele

Kinderfreibetrag
übertragen von

auf

Einbeziehung in
Vergleichsberechnung bzw. Hinzurechnung = 2.256 EUR für 2015

leiblicher
Mutter

leiblichen
Vater

bei Vater

leiblichem
Vater

leibliche
Mutter

bei Mutter

leiblichen
Eltern

Großeltern

bei
Großeltern

5.3 Hinzurechnung bei Kindergeld-Berechtigtenwechsel

Der Berechtigtenwechsel beim Kindergeld hat auf die steuerliche Vergleichsberechnung im Rahmen der ESt-Veranlagung keinen Einfluss.

6. Günstigerprüfung

Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags eines Kindes wird durch den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (Freibetrag Betreuung/Erziehung/Ausbildung) einerseits oder durch das Kindergeld bewirkt (§ 31 Satz 1 EStG). Die steuerliche Auswirkung auf den Freibetrag für Betreuung/Erziehung/Ausbildung wird in die Günstigerprüfung mit einbezogen.

Verglichen wird die steuerliche Auswirkung auf den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf mit dem Anspruch auf Kindergeld.

Freibeträge 2015

Kind

Kinderfreibetrag + Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf

Kindergeld

Kindergeld in
Prozent zu den Freibeträgen

1. Kind

7.152 EUR

2.256 EUR

31,5

2. Kind

7.152 EUR

2.256 EUR

31,5

3. Kind

7.152 EUR

2.328 EUR

32,5

jedes weitereKind

7.152 EUR

2.628 EUR

36,8

Das Kindergeld wird „im entsprechenden Umfang“ der Einkommensteuer hinzugerechnet. Die Finanzverwaltung orientiert sich ausschließlich an der Übertragung des Kinderfreibetrags, weil der zivilrechtliche Ausgleichsanspruch des barunterhaltsverpflichteten Elternteils nicht von der Inanspruchnahme des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abhängt (§ 31 S. 4 EStG).

7. Verrechnung mit dem Kindergeldanspruch

Ab 2004 wird auf den Kindergeldanspruch abgestellt (BFH, 15.03.2012 – III R 82/09).

Eltern sollten auf jeden Fall das Kindergeld beantragen. Zunächst haben gerade besser verdienende Eltern gar kein Kindergeld beantragt und den Gesamtvorteil dann über die Steuer erreicht. Da inzwischen aber der Anspruch verrechnet wird, würde nur die „Progressionsspitze“ erstattet.

Beispiel:

Die Eltern haben einen Kindergeld-Anspruch in Höhe von 188 EUR x 2 = 376 EUR für ihr am 28.11.2015 geborenes Kind. Das Kindergeld für November und Dezember 20152 wird erst im Januar 20163 zusammen mit dem Kindergeld für Januar 20163 ausgezahlt. Unabhängig vom Zahlungszeitpunkt des Kindergeldes wird im Rahmen der Günstigerprüfung 2015 der Anspruch auf 376 EUR Kindergeld berücksichtigt.

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