Steuerlexikon

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Firmenwagen

Normen

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG

§ 8 Abs. 2 EStG

Information

1. Wahlrechte bei der Ermittlung des Arbeitslohns bzw. der Nutzungsentnahme

Wird Arbeitnehmern vom Arbeitgeber ein PKW überlassen, so liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn u.a. vor, wenn mit dem Firmenwagen private Fahrten erledigt werden. Das Gesetz stellt in § 6 bzw. § 8 EStG auf ein Kfz ab. Deshalb stellt sich die Frage, ob auch die Nutzung eines LKW oder einer Zugmaschine, die kraftfahrzeugsteuerlich nicht als Kfz gelten, zu einem geldwerten Vorteil führt. Nach dem BFH ist auch die Nutzung eines LKW oder eines Geländewagens zu besteuern (BFH, 13.02.2003 – X R 23/01, BStBl II 2003, 472).

Bei der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für ein privates Kfz des Arbeitnehmers handelt es sich um eine Barlohnzuwendung und nicht um einen Nutzungsvorteil (BFH, 06.11.2001 – VI R 54/00, BStBl II 2002, 164). Eine Besteuerung entfällt bei der Überlassung von Werkstatt- oder Montagewagen (BFH, 25.05.2000 – VI R 195/98, BStBl II 2000, 690), wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit nach Hause nehmen darf, um direkt die Kunden / Einsatzstellen anfahren zu können.

Dienstliche Fahrten führen nicht zu Arbeitslohn. Ob im Einzelfall eine dienstliche oder private Nutzung vorliegt, ergibt sich aus der folgenden Übersicht.

Art der Nutzung

dienstliche Nutzung

private Nutzung (Arbeitslohn)

Auswärtstätigkeiten

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Privatfahrten

Fahrten zwischen zwei auswärtigen Einsatzorten

Fahrten zwischen zwei Einsatzstellen

Fahrten innerhalb eines weiträumigen Tätigkeitsgebietes

zusätzliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

Für die Ermittlung des Arbeitslohns aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens kann zwischen zwei Berechnungsmethoden gewählt werden. Die einmal gewählte Methode kann nur nach Ablauf des Kalenderjahres oder bei einem Fahrzeugwechsel im laufenden Jahr gewechselt werden. Bei Nutzung mehrerer Fahrzeuge kann der private Nutzungswert für ein Fahrzeug individuell und für das andere Fahrzeug pauschal angesetzt werden.

Im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung können Arbeitnehmer ihrem Wohnsitzfinanzamt ein Fahrtenbuch nebst Kostenaufstellung vorlegen und somit von der 1 %-Besteuerung zur „Fahrtenbuchmethode“ wechseln. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nämlich nicht an das für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Verfahren gebunden (R 8.1 Abs.9 Nr. 3 Satz 4 LStR ). Es besteht eine Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer Auskunft über die mit der Fahrzeughaltung verbundenen Kosten zu erteilen (BAG, 19.04.2005 – 9 AZR 188/04, DB 2005, 1691).

2. Methode 1 – Fahrtenbuchmethode

2.1 Nachweis aller Pkw-Kosten und der tatsächlichen Fahrleistung

Der Arbeitnehmer bzw. Unternehmer muss bei dieser Methode ein Fahrtenbuch führen. Der BFH hat ein mithilfe der Tabellenkalkulationssoftware Microsoft Excel geführtes Fahrtenbuch abgelehnt (BFH, 16.11.2005 – VI R 64/04). Bei einem Fahrtenbuch müssen die Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen aber nicht sofort zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und zur Anwendung der Listenpreisregelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind (BFH, 10.04.2008 – VI R 38/06, BStBl II 2008, 768). Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss grds. bzgl. der beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Kfz enthalten. Unterbrechungen der Dienstfahrt durch Privatfahrten sind durch Angabe des Kilometerstandes zu dokumentieren (BFH, 16.03.2006 – VI R 87/04):

  1. a)

    Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit

  2. b)

    Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute

  3. c)

    Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner

  4. d)

    jeweils Abfahrts- und Ankunftszeit, soweit Verpflegungsmehraufwendungen entstanden sind

  5. e)

    für Privatfahrten genügt ein kurzer Hinweis z.B. „Privat“ unter Angabe der Kilometerstände

  6. f)

    das gilt entsprechend für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Es reicht nicht aus, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden (BFH, 01.03.2012 – VI R 33/10).

Die Kosten für den Firmenwagen, wie Versicherung, Steuern, Treibstoff, Wartung, Reparaturen und die Abschreibung müssen durch den Arbeitgeber festgehalten und anhand von Belegen nachgewiesen werden. Es ist die Vorlage des Fahrtenbuchs im Original erforderlich. Der BFH verlangt ein in „Buchform“ geschriebenes, lückenloses, zeitnah geführtes Fahrtenbuch. Ein im Nachhinein auf der vorherigen Basis von Notizen erstelltes Fahrtenbuch wird nicht anerkannt (BFH, 09.11.2005 – VI R 27/05). Der BFH hat klargestellt, dass handschriftliche Aufzeichnungen lesbar sein müssen, da sie andernfalls ihren Zweck nicht erfüllen können. Dazu genügt es nicht, dass der Steuerpflichtige vorgibt, seine Aufzeichnungen selbst lesen zu können, denn sie dienen nicht dem Steuerpflichtigen als Erinnerungsstütze, sondern zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt (BFH, 14.03.2012 – VIII B 120/11).

Die Finanzverwaltung ist in der Lage, mithilfe eines sog. „Chi-Quadrat-Tests“, festzustellen, ob ein Fahrtenbuch auf tatsächlich gefahrenen Kilometern oder auf erfundenen Kilometerangaben beruht. Es kann geprüft werden, ob eine tatsächlich vorgefundene Verteilung von Zahlen mit einer theoretisch angenommenen Verteilung übereinstimmt (FG Münster, 07.12.2005 – 1 K 6384/03 E, rechtskräftig).

Bei der Ermittlung der Gesamtkosten sind die Nettokosten des Fahrzeugs zuzüglich Umsatzsteuer und Abschreibung maßgebend.

Die Absetzungen für Abnutzung sind auf der Basis der vom Arbeitgeber gewählten Abschreibungsmethode und den tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einschließlich der Umsatzsteuer zu ermitteln. Dabei werden auch Sonderabschreibungen (z.B. § 7g EStG, § 2 FördGG, § 4 FördGG) einbezogen.

Bei der Berechnung des Vorteils kann wegen der Einbeziehung der Umsatzsteuer – allerdings nicht ohne Weiteres – auf die in der Finanzbuchhaltung für das Fahrzeug gebuchte Abschreibung zurückgegriffen werden. Bemessungsgrundlage dort wird – zumindest bei einem ganz oder teilweise vorsteuerabzugsberechtigten Arbeitgeber – regelmäßig der Kaufpreis des Fahrzeugs ohne Mehrwertsteuer sein.

Zahlt der Arbeitnehmer einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten des Pkw wird die in der Praxis vermutlich häufigste Variante der bilanziellen Behandlung beim Arbeitgeber die erfolgsneutrale Kürzung der Anschaffungskosten um den Zuschuss des Arbeitnehmers sein. Die Abschreibung wird in diesem Fall von den um den Zuschuss gekürzten Anschaffungskosten ermittelt. Da sich der Zuschuss über die geringere AfA und die dadurch geringeren Gesamtkosten des Fahrzeugs bereits mindernd auf den Nutzungsvorteil auswirken, ist eine zusätzliche Anrechnung der Zuzahlung des Arbeitnehmers auf den geldwerten Vorteil im Zahlungsjahr ausgeschlossen.

Diese Handhabung entspricht auch der Rechtsprechung des BFH (BFH, 23.10.1992 – VI R 1/92, BStBl II 1993, 195 letzter Absatz).

Eine pauschale Ermittlung der Abschreibung allein für lohnsteuerliche Zwecke anhand fiktiver Anschaffungskosten ist damit nicht vorgesehen. Eine achtjährige Nutzungsdauer kann bei der Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen angenommen werden. Für einen korrespondierenden Ansatz der Abschreibung beim Arbeitnehmer und in der Gewinnermittlung des Arbeitgebers fehlt es an einer Rechtsgrundlage (BFH, 29.03.2005 – IX B 174/03, BStBl II 2006, 368).

Praxistipp:

Besondere Sicherheitseinrichtungen, wie Panzerungen u.ä. bleiben bei der Nachweismethode nicht außer Betracht. Anders als bei der 1 %-Regelung kann nicht der Preis eines leistungsschwächeren Pkw zugrunde gelegt werden, der dem Arbeitnehmer ohne Sicherheitsgefährdung zur Verfügung gestellt würde.

Der Arbeitslohn beim Arbeitnehmer ergibt sich durch eine Verteilung der Gesamtkosten im Verhältnis der Fahrleistungen. Steuerpflichtig ist der Teil, der auf die privat gefahrenen Kilometer entfällt.

2.2 Berechnung

Gesamtkosten x Privat-km

Arbeitslohn /Entnahmewert =

—————————-

Gesamt-km

Bei Nutzung des Firmen-Pkws durch einen Arbeitnehmer können auf den so berechneten Arbeitslohn noch folgende Zahlungen des Arbeitnehmers angerechnet werden:

  • pauschale Nutzungsvergütungen

  • kilometerbezogene Nutzungsvergütungen

Praxistipp:

Die Probleme bei der Anrechnung der Zuzahlung lassen sich vermeiden. Statt einer einmaligen Zuzahlung im Jahr der Anschaffung des Fahrzeugs, sollte der Zuzahlungsbetrag auf die Nutzungszeit umgelegt als pauschale Nutzungsvergütung gezahlt werden. Hierdurch lassen sich sowohl die Abzugsbeschränkungen umgehen, als auch das Problem, dass bei Anschaffung des Fahrzeugs zum Jahresende ein Teil der Zuzahlung wegen des Zufluss-/Abflussprinzips (§ 11 EStG) ins Leere geht.

Beispiel:

Der Listenpreis des Pkw beträgt bei Anschaffung im Januar 48.000 EUR, der tatsächliche Kaufpreis 45.000 EUR. Die Kosten – ohne Abschreibung – belaufen sich auf 8.000 EUR. Gesamtfahrleistung = 40.000 km, davon privat 10.000 km.

Lösung:

laufende Kosten

=

8.000 EUR

Abschreibung 1/6 v. 45.000 EUR

=

7.500 EUR

Gesamtkosten

=

15.500 EUR

15.500 EUR x 10.000 km

Arbeitslohn

=

—————————

= 3.875 EUR

40.000 km

Wird ein Firmenfahrzeug, das dem Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung zur Verfügung steht, vom Arbeitgeber zu vergünstigten Konditionen (verbilligte Anschaffungskosten oder verbilligte Leasingraten) erworben und reduzieren sich dadurch die tatsächlichen Kosten, die der Arbeitgeber für das Fahrzeug aufzuwenden hat, so ist diese Vergünstigung des Arbeitgebers bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers nicht zu berücksichtigen. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die dem Arbeitgeber gewährten Rabatte bei Anschaffung des Fahrzeuges dem Arbeitnehmer kein weiterer zu versteuernder geldwerter Vorteil entsteht.

3. Methode 2 – Pauschalwertmethode

Die 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 EStG)

Der Arbeitslohn bzw. Wert der Nutzungsentnahme

Die Bestimmungen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1 %-Regelung ergeben sich aus § 8 Abs. 2 EStG. Damit verbunden ist die Festlegung, dass die 1 %- Regelung den gesetzlich vorgesehenen Grundfall der Arbeitslohnberechnung darstellt. Die einzige als Alternative zugelassene Methode ist die des Komplettnachweises der Kosten und der beruflichen sowie privaten Fahrten (Methode 1).

Die 1 %-Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung des Firmenfahrzeugs ausscheidet. Der BFH hat entschieden, dass die 1 %-Regelung nur gilt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Aus der Bereitstellung eines Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken könne nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, dass das Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werde (BFH, 21.04.2010 – VI R 46/08). Seine Auffassung zum sog. Anscheinsbeweis hat der BFH noch weiter verfestigt. Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen kann, führt noch nicht dazu, dass das Finanzamt einen geldwerten Vorteil für die Privatnutzung ansetzen darf (BFH, 06.10.2011 – VI R 56/10).

Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise (z.B. Werkstattwagen) so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der Bewertungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG (1 %-Regelung). Ob ein Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug auch für private Zwecke eingesetzt hat, bedarf der Feststellung im Einzelnen.

Praxistipp:

Übernimmt der Arbeitgeber die Straßenbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren) für die mit einem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten seines Arbeitnehmers, liegt darin die Zuwendung eines geldwerten Vorteils, der nicht von der Abgeltungswirkung der 1 v.H.-Regelung erfasst wird (BFH, 14.09.2005 – VI R 37/03, BStBl II 2006, 72). Dies gilt auch für die Übernahme der Kosten für einen ADAC-Schutzbrief. Verzichtet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz nach einem während einer beruflichen Fahrt alkoholbedingt entstandenen Schaden am auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmen-Pkw, so ist der dem Arbeitnehmer aus dem Verzicht entstehende Vermögensvorteil nicht durch die 1%-Regelung abgegolten (BFH, 24.05.2007 – VI R 73/05).

Nutzen mehrere Arbeitnehmer das Fahrzeug, ist der Vorteil entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen (BFH, 15.05.2002 – VI R 132/00, BStBl II 2003, 311).

Die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur Erzielung von Überschusseinkünften ist durch die Bewertung der privaten Nutzung nach der 1 v.H.-Regelung nicht mit abgegolten. Sie ist vielmehr mit den auf sie entfallenden tatsächlichen Selbstkosten als Entnahme zu erfassen (BFH, 26.04.2006 – X R 35/05, BStBl II 2007, 445). Aus Vereinfachungsgründen kann auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme verzichtet werden, wenn das Fahrzeug vom Arbeitnehmer z.B. für eine andere Einkunftsart mitgenutzt wird (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 S.8/9 LStR).

Ein weiterer Vorteil ergibt sich aus der Nutzung des Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. § 8 Abs. 2 EStG sieht hierfür ebenfalls eine am Listenpreis des Fahrzeugs orientierte pauschale Ermittlung vor. Der Vorteil wird für jeden Monat und Entfernungskilometer mit 0,03 % des Listenpreises angesetzt.

Für die Ermittlung des Zuschlags kommt es ebenso wie bei der Entfernungspauschale auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an. Wird der Dienstwagen auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschränkt sich der Zuschlag auf diese Teilstrecke.

Wird der Dienstwagen nicht ständig für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitssätte genutzt, so hängt der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des Zuschlags ist statt der 0,03 v.H.-Methode eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer möglich (BMF, 01.04.2011 – IV C 5 – S 2334/08/10010).

Beispiel:

A nutzt einen Firmenwagen (Listenpreis inkl. Umsatzsteuer 40.000 EUR) sowohl privat als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (einfache Entfernung 20 km).

Lösung:

Privatnutzung:

40.000 EUR x 1 %

=

400 EUR x 12
Monate

4.800 EUR

Wohnung – erste Tätigkeitssätte:

40.000 EUR x 0,03 %

=

12 EUR x
20 km x 12

2.880 EUR

alternativ möglich: Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zur Arbeitsstätte mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer

————

Vorteil insgesamt

7.680 EUR

3.1 Bemessungsgrundlage

Der Arbeitslohn bzw. Wert der Nutzungsentnahme wird für jeden Monat pauschal mit 1 % des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs zzgl. der Sonderausstattung angesetzt.

Der Einbau eines Navigationsgerätes – auch sofern es sich um ein Kombinationsgerät mit anderen Telekommunikationselementen wie z.B. Fax handelt – gehört zur Sonderausstattung und fließt in die Bemessungsgrundlage mit ein (BMF, 10.06.2002 – IV C 5 – S 2334 – 63/02, DStR 2002, 1667). Dies gilt auch für den Einbau eines Diebstahlsicherungssystems. Der Wert eines Autotelefons einschl. Freisprecheinrichtung bleibt außer Ansatz (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR).

Praxistipp:

Der BFH hat entschieden, dass die Aufwendungen für die Umrüstung eines Fahrzeugs von Benzin- auf Flüssiggasbetrieb als Kosten der Sonderausstattung nicht in die Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung bei privater Kfz-Nutzung einzubeziehen sind (BFH, 13.10.2010 – VI R 12/09).

Die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung sei stets bezogen auf den Zeitpunkt der Erstzulassung nach dem inländischen Listenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zu ermitteln.

Der Wert eines Satzes Winterreifen einschließlich Felgen wird dem Bruttolistenpreis nicht hinzugerechnet (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6, 2. HS LStR).

4. Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen für solche Familienheimfahrten zur Verfügung gestellt, die steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig sind, wird kein geldwerter Vorteil berücksichtigt (§ 8 Abs. 2 EStG). Das gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Behinderten mit Anspruch auf den erhöhten Fahrtkostenabzug (§ 9 Abs. 2 EStG handelt oder ob der Arbeitnehmer lediglich die Entfernungspauschale beanspruchen kann.

Werden zusätzliche Familienheimfahrten durchgeführt, die über die steuerlich als Werbungskosten abzugsfähigen Fahrten hinausgehen, wird für diese Fahrten ebenfalls in einem pauschalen Verfahren ein Nutzungsvorteil angesetzt. Dieser Nutzungsvorteil beträgt für jede Familienheimfahrt 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer.

Beispiel:

A führt einen steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushalt. Die Entfernung zwischen Hauptwohnung und Zweitwohnung beträgt 200 km. A fährt 2 x wöchentlich nach Hause. Insgesamt ergeben sich 40 Familienheimfahrten und 40 zusätzliche (steuerlich nicht abzugsfähige) Heimfahrten. Für die Fahrten nutzt er einen Firmenwagen (Bruttolistenpreis 45.000 EUR).

Lösung:

Vorteil für 40
Familienheimfahrten:

0 EUR

Vorteil für zusätzliche
Heimfahrten:

0,002 % v.45.000 EUR =
0,90 EUR x 200 km x 40 Fahrten

7.200 EUR

Ein zusätzlicher geldwerter Vorteil wegen der Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung ist nur dann zu versteuern, wenn diese Fahrt nicht nach § 9 Abs. 2 EStG wie Werbungskosten abziehbar ist (§ 8 Abs. 2 Satz 5 EStG).

5. Pauschalierung der Lohnsteuer bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitssätte (§ 40 Abs 2 EStG)

Wird dem Arbeitnehmer der Firmen-Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit überlassen, kann der Arbeitslohn hierfür gem. § 40 Abs 2 S. 2 EStG mit 15 % pauschal besteuert werden. Jedoch höchstens der Betrag, den der Arbeitnehmer wie Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend machen könnte. Das sind:

  • im Allgemeinen 0,30 EUR je Entfernungskilometer ab dem 1. Entfernungskilometer (Entfernungspauschale).Der übersteigende Betrag wird als laufender Arbeitslohn nach den individuellen Merkmalen besteuert

  • bei Behinderten mit einem

    1. Grad der Behinderung von mindestens 50 % + „G“

    2. Grad der Behinderung mindestens 70 %

    die tatsächlichen Kosten oder 0,60 EUR je Entfernungskilometer.

Bei behinderten Arbeitnehmern (GdB 50 + „G“ bzw. mehr als 70) kann der gesamte Vorteil pauschal besteuert werden.

Bei allen anderen Arbeitnehmern müsste dagegen für Zwecke der Pauschalierung vom Arbeitgeber grundsätzlich wieder ermittelt werden, wie viel Fahrten der Arbeitnehmer tatsächlich durchgeführt hat. Aus Vereinfachungsgründen kann von diesen Ermittlungen jedoch abgesehen werden, wenn unterstellt wird, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug für 15 Fahrten im Monat genutzt hat (R 40.2 Abs. 6 Nr. 1b LStR ).

Beispiel:

Dem Arbeitnehmer steht für die Fahrten zur Arbeit ein Firmenwagen zur Verfügung (Entfernung 18 km an 230 Tagen, Listenpreis 25.000 EUR).

Pauschalierungsfähig

Geldwerter Vorteil:
0,03 % von 25.000 EUR x 18 km
x 12 Monate = 1.620 EUR
Pauschalierungsfähig höchstens Entfernungspauschale:
230 Tage x 18 km x 0,30 EUR 1.242 EUR
individuell zu versteuern:
1.620 EUR – 1.242 EUR = 378 EUR

6. Fahrergestellung

Wird dem Arbeitnehmer der Firmenwagen zur Privatnutzung mit Fahrer zur Verfügung gestellt, ist dies ein zusätzlicher Vorteil, der den steuerpflichtigen Arbeitslohn erhöht.

Aus Vereinfachungsgründen werden hierfür pauschale Zuschläge angesetzt.

Monatlicher Zuschlag:

  • 0,50 % vom Listenpreis bei überwiegender Inanspruchnahme des Fahrers für Privatfahrten

  • 0,40 % vom Listenpreis bei häufigem Selbststeuern auf Privatfahrten

  • 0,25 % vom Listenpreis bei überwiegendem Selbststeuern auf Privatfahrten

Steht dem Arbeitnehmer der Fahrer auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung, ist auch für diese Fahrten ein Zuschlag zum Arbeitslohn zu erfassen. Als Zuschlag werden 50 % des Wertes angesetzt, der sich als steuerpflichtiger Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergibt (R 8.1 Abs. 10 LStR). Vgl. auch BMF, 15.07.2014 – IV C 5 – S 2334/13/10003 – 2014/0511844, BStBl I 2014, 1109.

7. Kostendeckelung

Übersteigt der pauschale Nutzungswert die insgesamt entstandenen Kosten, ist der Nutzungswert höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des Kfz anzusetzen, wenn nicht aufgrund des Einzelnachweises ohnehin ein geringerer Ansatz möglich ist.

Eine Begrenzung des pauschalen Nutzungswerts auf die dem Arbeitgeber für das Kfz insgesamt entstandenen Gesamtkosten des betreffenden Jahres im Lohnsteuerjahresausgleich (§ 42b EStG) durch den Arbeitgeber ist nicht zu beanstanden, wenn diese nachweislich den pauschalen Nutzungswerts des Kfz übersteigen.

Checkliste für den Einzelnachweis von KFZ-Kosten

Kosten

EUR

Versicherungsbeiträge

KFZ – Haftpflichtversicherung

KFZ – Vollkaskoversicherung

KFZ – Teilkaskoversicherung

./. Prämienrückerstattung

Kfz – Steuern

Treibstoffkosten

– lt. Belegen

– durchschn. Verbrauch x berufliche km x Literpreis

Öl, Schmierstoffe

Wartungsarbeiten (Ölwechsel etc.)

Inspektionen

Reparaturen (ohne außergewöhnliche Kosten wie Unfallkosten)

Ersatz- u. Verschleißteile, Verbrauchsmaterial z.B.

– Reifen

– Beleuchtungslampen

– Scheibenwaschanlage

– Frostschutz

Fahrzeugreinigung und -pflege, z.B.

– Fahrzeugwäsche (Waschanlage)

– Reinigungs- und Poliermittel

Garagenkosten, Einstellplatz

– Miete

– Anteil an den Gesamtkosten bei Eigenheimen

Zinsen für Anschaffungsdarlehn

– Agio, Disagio (im Zahlungsjahr)

– Zinsen

Leasing

– Leasingsonderzahlung (im Zahlungsjahr)

– laufende Leasingraten

Abschreibung

– bei Neufahrzeugen

=> Nutzung regelmäßig

6 Jahre = 16,7 %

– Gebrauchtfahrzeuge

=> ggf. kürzere Nutzung

1-5 Jahre = 100-20 %

8. Gehaltsumwandlung

Zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Auch die Überlassung eines Firmenfahrzeugs zur privaten Nutzung an den Arbeitnehmer kann als Sachbezug Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sein. Für die Bewertung dieser Art von Sachbezügen im Sozialversicherungsrecht sind die in § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG enthaltenen steuerlichen Regelungen entsprechend anzuwenden (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SvEV).

Wird im Zuge der Überlassung eines Firmenfahrzeugs statt der bisherigen Vergütung die Zahlung eines reduzierten Barlohns vereinbart, ist diese Art von Barlohnumwandlung auch nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung beitragsrechtlich von Bedeutung, wenn sie arbeitsrechtlich zulässig ist, der Verzicht schriftlich niedergelegt wird und der Verzicht sich ausschließlich auf künftig fällig werdende Arbeitsentgeltbestandteile richtet.

Siehe auch

FahrtenbuchFahrtätigkeitFahrtkostenFirmenwagen – Garagenüberlassung

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