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Firmenwagen – Home Office

Normen

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG

Information

Der BFH ist der Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer (Home-Office) nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist (BFH, 22.09.2010 – VI R 54/09).
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteilen vom 09.06.2011 – VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09 – im Übrigen entschieden, dass ein Arbeitnehmer ohnehin nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann. Der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit könne nur an einem Ort liegen, selbst wenn der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht. Ein Arbeitnehmer, der in verschiedenen Filialen wechselnd tätig ist, übe eine Auswärtstätigkeit (ohne regelmäßige Arbeitsstätte) aus, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten hat. Im Übrigen werde der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer zwar regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG.

Liegt im Zuge der neuen Rechtsprechung zur Definition der regelmäßigen Arbeitsstätte eine solche nicht mehr vor, entfällt auch insoweit die Besteuerung eines geldwerten Vorteils bei einer Firmenwagennutzung (BMF, 15.12.2011 – IV C 5 – S 2353/11/10010).

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