Freistellungsauftrag

Normen

§ 44a Abs. 2 Nr. 1 EStG

Information

Um bereits im Laufe des Jahres in den Genuss des Sparer-Pauschbetrags (früher Sparerfreibetrag) zu kommen, können die zinszahlenden Kreditinstitute aufgrund der vom Sparer vorgelegten Freistellungsaufträgebis zu 801 EUR/1.602 EUR (Ledige / Verheiratete) vom Steuerabzug Abstand nehmen (§ 44a Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Bis zu dem im Freistellungsauftrag genannten Betrag an Zinsen behält das Kreditinstitut keine Kapitalertragsteuer ein.

Praxistipp:

Der Freistellungsauftrag muss nicht jedes Jahr neu erteilt werden. Ein einmal unbefristet erteilter Freistellungsauftrag gilt solange, bis er ausdrücklich gegenüber dem Kreditinstitut widerrufen oder ein neuer Freistellungsauftrag erteilt wird.

Der Sparer-Pauschbetrag muss nicht auf ein Kreditinstitut beschränkt werden. Damit kann der Betrag durch mehrere Freistellungsaufträge beliebig auf mehrere Institute verteilt werden, solange der Gesamtbetrag nicht über den o.g. Beträgen liegt.

Ehegatten, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, haben ein gemeinsames Freistellungsvolumen und können deshalb nur gemeinsam Freistellungsaufträge erteilen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag kann sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für Konten oder Depots erteilt werden, die auf den Namen nur eines Ehegatten geführt werden.

Hinweis:

Muster eines Freistellungsauftrags sind bei jeder Bank erhältlich.

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