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Garage

Information

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Garage kostenlos oder verbilligt, liegt darin ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Als Arbeitslohn ist – wie im Fall der Überlassung einer Dienstwohnung – die Differenz zwischen ortsüblicher und tatsächlich gezahlter Garagenmiete anzusetzen.

Wird eine Garage zusammen mit einer Wohnung überlassen, kann der Vorteil aus der Garagennutzung nicht isoliert von der Wohnung bewertet werden.

Die Aufwendungen für eine Garage (Miete, anteilige Gebäudekosten bei Eigentum) gehören immer dann zu den als Werbungskosten abzugsfähigen Kraftfahrzeugkosten, wenn der Arbeitnehmer als Fahrtkosten die tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten absetzen kann. Dies gilt z.B. für Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit in der Fernzone, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Behinderten i.S.d. § 9 Abs. 2 EStG.

Die Aufwendungen für die Errichtung einer Garage sind mit zu den Herstellungskosten eines Gebäudes zu rechnen, wenn die Garage in einem Zuge mit der Errichtung des Gebäudes gebaut wird.

Wird eine Garage nachträglich an ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude gebaut und ist der Bauantrag für die nachträgliche Errichtung vor dem 01.01.1996 gestellt worden, können die Aufwendungen als Ausbau nach § 10e EStGbegünstigt werden. Wird der Bauantrag nach dem 31.12.1995 gestellt, ist eine Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz nicht möglich.

Die Aufwendungen für die nachträgliche Errichtung einer Garage bei einem nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude erhöhen die ursprünglichen Aufwendungen. Die Aufwendungen sind im Wege der Gebäudeabschreibung berücksichtigungsfähig.

Garagengeld bei Kfz-Überlassung

Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein pauschales „Garagengeld“ dafür, dass er zur Unterbringung des ihm überlassenen Firmenwagens seine Garage zur Verfügung stellt, so liegt hierin kein neben der 1%-Regelung für die Kfz-Überlassung zu erfassender Arbeitslohn (BFH, 07.06.2002 – VI R 145/99, BStBl II 2002, 829). Vielmehr handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gehört zur Mietwohnung des Arbeitnehmers eine Garage, sollte er hierfür einen separaten Mietvertrag abschließen. Dann können Arbeitgeber die Kosten für die Unterbringung des Firmenwagens als steuerfreien Auslagenersatz erstatten (BFH, 07.06.2002 – VI R 1/00, BFH/NV 2003, 16). Ein steuerfreier Auslagenersatz scheidet dagegen aus, wenn ein eigenständiges Mietverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorliegt (BFH, 07.06.2002 – VI R 53/01, BStBl II 2002, 878).

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