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Gewerbebetrieb – Beteiligung Wirtschaftsverkehr

Normen

§ 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG

Information

Das Gewerbesteuergesetz enthält keine eigene Bestimmung des Begriffs „Gewerbebetrieb“. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verweist vielmehr auf das Einkommensteuerrecht. Die Frage, ob ein Gewerbebetrieb vorliegt und somit auch die sachliche Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz gegeben ist, bestimmt sich daher nach § 15 Abs. 2 EStG.

Die Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr erfordert, dass der Unternehmer

  1. nach außen hin in Erscheinung tritt und

  2. sich an die Allgemeinheit wendet, indem er

  3. Leistungen gegen Entgelt anbietet.

Er muss also mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig am Leistungs- oder Güteraustausch teilnehmen (H 15.4 EStH „Allgemeines“).

Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Leistungen einer unbestimmten Vielzahl von Marktteilnehmern angeboten werden. Auch bei Tätigwerden für einen einzigen Arbeitnehmer (z.B. BFH, 22.01.2003 – X R 37/00, BStBl II, 464) oder ausschließlich für Angehörige (BFH, 13.12.2001 – IV R 86/99, BStBl II 2002, 80) ist die „Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr“ nicht zu verneinen.

Beispiel:

Die Bettelei erfolgt zwar mit Gewinnerzielungsabsicht, es fehlt aber die Teilnahme am Leistungs- oder Güteraustausch.

Beispiel:

Wer aus eigenem Antrieb herumliegende leere Coca-Cola-Flaschen einsammelt und durch Rückgabe an Coca-Cola-Verkäufer verwertet, hat keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, kann aber Einkünfte aus einer sonstigen Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG erzielen (BFH, 06.06.1973 – I R 203/71, BStBl II 1973, 727; siehe auch H 22.8 EStH „Einnahmen aus Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG“).

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