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Gleitzone

Normen

§ 20 Abs. 2 SGB IV

Information

1. Allgemeines

Die mit Eintritt der vollen Sozialversicherungspflicht bzw. der individuellen Steuerpflicht eintretenden Nachteile werden sozialversicherungsrechtlich aus Sicht der Arbeitnehmers abgemildert. Die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialbeiträge steigen für Teil- oder Vollzeitbeschäftigte mit einem Einkommen oberhalb von 450 bis 850 EUR progressiv an, während der Arbeitgeber die normalen Sozialbeiträge zu zahlen hat (Gleitzone – § 20 Abs. 2 SGB IV). Oberhalb von Arbeitsentgelten von 450 EUR besteht ohnehin grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall den vollen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für das gesamte Arbeitsentgelt entrichten.

Zur Glättung des Übergangs in die Gleitzone geht der Arbeitnehmeranteil von einem Startpunkt aus, der sich aus der Differenz der Hälfte des durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes (ca. 21 %) zum Pauschalbeitrag (25 %) ergibt (zurzeit also rund 4 %). Damit der Arbeitnehmer die Entlastung an den Sozialversicherungsbeiträgen erhält, wurde bezogen auf den von ihm zu tragenden Arbeitnehmeranteil eine Formel des für die Beitragsberechnung zu errechnenden Ausgangswert eingeführt, über die ausgehend vom tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt das für ihn beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu ermitteln ist (§ 344d Abs. 4 SGB III; § 226 Abs. 4 SGB V; § 163 Abs. 10 SGB VI).

Hinweis:

Wird eine Nebenbeschäftigung im Gleitzeitrahmen neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 850 EUR ausgeübt, so gelten die Regelungen für die Gleitzone für die Nebenbeschäftigung nicht. Insoweit werden Beiträge auf das zusammengerechnete Entgelt erhoben.

Überblick: Gleitzon

Entgelt aus allen Beschäftigungen

Arbeitnehmerbelastung Sozialversicherung

Arbeitgeberbelastung Sozialversicherung

Bis 450 EUR

————

Pauschale Sozialversicherung

450 – 850 EUR

Gleitzone

Gesetzliche Sozialversicherung 50 %

Über 850 EUR

Gesetzliche
Sozialversicherung 50 %

Gesetzliche Sozialversicherung 50 %

2. Gleitzonenformel

Die Gleitonenformel wird jährlich angepasst.

Die Gleitzone führt zu folgernder Gleitzonenformel:

F x 450 + ([850/(850-450)] – [450/(850-450)] x F) x (AE – 450).

Der Gleitzonenfaktor 2016 lautet; 0,7547.

3. Nichtanwendung der sog. Gleitzone bei Auszubildenden

Die gesetzliche Regelung, wonach Auszubildende im Vergleich zu den geringfügig Beschäftigten bzw. Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt im Bereich der Gleitzone weder vollständig von der eigenen Beitragszahlung befreit sind noch den Vorteil der verminderten Arbeitnehmerbelastung genießen, stellt nach Auffassung des LSG Baden-Württemberg keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Gruppe der Auszubildenden dar. Zur Begründung führt das LSG aus, dass die Gruppe der Auszubildenden in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht besonders schutzbedürftig sei, weshalb die Auszubildenden der Sozialversicherungspflicht selbst dann unterstellt seien, wenn keine Ausbildungsvergütung gezahlt werde. Auch die Anwendung der Gleitzonenregelung könne nicht verlangt werden. Zweck der Gleitzonenregelung sei es, im sog. Niedriglohnsektor für Arbeitnehmer einen Anreiz zur Aufnahme einer Arbeit zu setzen. Eines solchen Anreizes bedürfe es bei Ausbildungsverhältnissen nicht (BSG, 15.07.2009 – B 12 KR 14/08 R).

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