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Haushaltsbegleitgesetz 2011

Information

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 soll das sog. Zukunftspaket der Bundesregierung umgesetzt werden.

1. Einzelheiten

1.1 Maßnahmen zur Erhöhung der Staatseinnahmen

Das im Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) enthaltende Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG), mit dem auch der Flugverkehr in die Mobilitätsbesteuerung einbezogen wird, um Anreize für umweltgerechteres Verhalten zu setzen, stellt ein komplett neues Gesetz dar. Mit der neuen Luftverkehrsteuer werden Abflüge von deutschen Flughäfen ab 01.01.2011 besteuert. Der Steuersatz ist abhängig von der Entfernung zum Zielort (gemessen vom Flughafen Frankfurt am Main aus). Die Steuersätze betragen acht EUR für Kurzstrecken bis 2.500 km, 25 EUR für Mittelstrecken zwischen 2.501 und 6.000 Km und 45 EUR für Langstrecken ab 6.001 km. Flüge zu den deutschen, niederländischen und dänischen Nordseeinseln, die nicht mit dem Auto oder mit der Bahn erreicht werden können, sind von der Ticketsteuer befreit. Der Start- oder Zielflughafen auf dem Festland darf allerdings nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt sein.

Des Weiteren sollen auch die Änderungen des Energie- und des Stromsteuergesetzes positiv auf die Einnahmeseite der öffentlichen Haushalte wirken. Mit ihnen werden im Rahmen der ökologischen Steuerreform eingeführte Steuerbegünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft zurückgeführt und Fehlentwicklungen eingeschränkt.

Allerdings wurden die Steuervergünstigung für energieintensive Unternehmen nicht so hoch wie ursprünglich geplant abgesenkt. Diese Unternehmen erhalten damit weiterhin Steuervergünstigungen aus der ökologischen Steuerreform – wenn auch nicht mehr so hoch wie zuvor:
Der ermäßigte Steuersatz bei der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe greift erst oberhalb eine Sockelbetrages. Dieser Sockelbetrag wurde von gut 500 EUR auf 1.000 EUR verdoppelt. Zuvor mussten Unternehmen für 25 Megawattstunden den normalen Steuersatz zahlen, mit dem HBeglG 2011 gilt dies für 50 Megawattstunden. Für den Strom, der oberhalb des Sockelbetrages verbraucht wird, zahlen die Unternehmen 75 % statt zuvor 60 % des normalen Stromsteuersatzes von 20,50 EUR je Megawattstunde. Bei der Energiesteuer wurden die ermäßigten Sätze ähnlich angepasst. Die maximale Steuerentlastung der Unternehmen wurde zudem auf 90 % reduziert. Zuvor wurden den Betrieben bis zu 95 % der Mehrbelastung aus der rot-grünen „Ökosteuerreform“ erstattet.
Die Steuermindereinnahmen im Vergleich zum Regierungsentwurf werden auf rund 550 Millionen EUR geschätzt. Davon sollen 200 Millionen EUR durch die Erhöhung der Tabaksteuer wieder hereingeholt werden.

Auch die Änderungen der Insolvenzordnung sollen die Staatseinnahmen verbessern. Durch sie soll die Rolle der öffentlichen Hand im Insolvenzverfahren gestärkt werden. In den Artikeln 3 (Änderung der Insolvenzordnung) und 4 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung) des HBeglG 2011 sind mehrere Regelungen zusammengefasst, die die Position der öffentlichen Hand als „Pflichtgläubiger“ im Insolvenzverfahren gegenüber anderen abgesicherten und bevorrechtigten Insolvenzgläubigern verbessern. Dies ist nach der Gesetzesbegründung vor allem deshalb gerechtfertigt, weil der Fiskus sich – anders als andere Gläubigergruppen – seine Schuldner nicht aussuchen könne und somit als „Zwangsgläubiger“ auch regelmäßig keine Möglichkeiten habe, seine Ansprüche mit Sicherheiten zu unterlegen.

Allerdings fällt auch die Begünstigung der Finanzverwaltung im Insolvenzverfahren nicht mehr so stark aus wie zuvor geplant. Im Insolvenzrecht besteht gem. §§ 95 Abs. 1 Satz 3, 96 Abs. 1 InsO für bestimmte Fallkonstellationen ein Aufrechnungsverbot zwischen Ansprüchen und Gegenansprüchen von Insolvenzgläubiger und Insolvenzschuldner. Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf sollte die Finanzbehörde als Ausnahme von diesem Verbot die Möglichkeit erhalten. gegenseitige Forderungen zwischen Finanzamt und Krisenunternehmen zu verrechnen. Diese Begünstigung der Finanzbehörde ist nun doch nicht umgesetzt worden.

1.2 Maßnahmen zur Minderung der Staatsausgaben

Für die Ausgabenseite des Bundeshaushalts ergeben sich aus dem HBeglG 2011 Auswirkungen aus der Neujustierung mehrerer Sozialgesetze:

Beim Arbeitslosengeld II entfällt die gesetzliche Rentenversicherungspflicht der Leistungsbezieher. Des Weiteren wurde der befristete Zuschlag, der zuvor übergangsweise gezahlt wird, um vorübergehend die Differenz zwischen einem vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld und den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auszugleichen, gestrichen.

Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung werden den Rentenversicherungsträgern die Aufwendungen für einigungsbedingte Leistungen nach § 291c des SGB VI nicht mehr vom Bund erstattet. Zudem wird dem Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenversicherungen im Haushaltsjahr 2011 einmalig ein weiterer Zuschuss i.H.v. 2 Mrd. EUR zugeführt.

Beim Elterngeld wurde die Ersatzquote ab einem zu berücksichtigenden Einkommen von 1.200 EUR monatlich von 67 % auf 65 % abgesenkt. Außerdem sieht das HBeglG 2011 eine Anrechnung des Elterngeldes beim Bezug von Sozialleistungen, insbesondere beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II, vor. Zudem erhalten Steuerpflichtige, die als Alleinerziehende mehr als 250.000 EUR oder als Verheiratete mehr als 500.000 EUR im Jahr versteuern, ab dem 01.01.2011 kein Elterngeld mehr. Laut Regierung sollen dadurch jährlich rund 3,8 Millionen EUR eingespart werden.

Des Weiteren wurde der der zum 01.01.2009 eingeführte Heizkostenzuschuss beim Wohngeld wieder gestrichen.

1.3 Sonstige Maßnahmen

Änderungen der Bundeshaushaltsordnung sowie des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung dienen der Anpassung der in diesen Regelungen enthaltenen Vorschriften an zwischenzeitliche Rechtsänderungen.

2. Gesetzentwurf und weitere Dokumente

Folgende Dokumente finden Sie im Internetangebot des Bundesrates bzw. Bundestages:

Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT-Drs. 17/3030 (PDF)

Gesetzentwurf in der durch den Haushaltsausschuss geänderten Fassung: BT-Drs. 17/3406 (PDF)

Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages auf der Grundlage der vorgenannten Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses: BR-Drs. 680/10 (PDF)

Beschluss des Bundesrates: BR-Drs. 680/10(B) (PDF)

3. Gesetzgebungsverfahren

26.11.2010 Beschluss im Bundesrat
28.10.2010 Beschluss im Bundestag
26.10.2010 Beschluss im Haushaltsausschuss
30.09.2010 Erstmalige Beratung im Bundestag
01.09.2010 Beschluss des Gesetzentwurfes durch die Bundesregierung
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